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Beihilfe Ehefrau / Bundesbeamter / 18.000€ Grenze
bbdhs:
Hallo,
da ich wegen Corona keine Infos der Beihilfestelle bekomme, hier mal kurz ein Sachverhalt und eine Frage:
Meine Frau ist Referendarin und wird bald fertig sein. Ab August hat sie ein Teilzeitanstellung als Angestellte.
Ich bin Bundesbeamter.
Derzeit ist meine Frau in der "eigenen" Beihilfe, ab August dann gesetzlich versichert.
Ist meine Frau für 1-2 Monate (Zeit bis August) in meiner Beihilfe berücksichtigungsfähig?
Ihr Brutto-Einkommen bis dahin liegt bei ca. 8.200€, ab August und bis Ende des Jahres werden es dann ca. 10.000€ --> dementsprechend liegt sie über der 17.000€ Jahresgrenze.
Wobei sie im Vorvorjahr (2018) noch unter 10.000€ Brutto lag.
Wie soll ich hier vorgehen?
Vielen Dank schon mal für eure Mühen!
Asperatus:
Ich bin zwar kein Beihilfeexperte, aber mit Blick in § 4 Abs. 1 S. 1 BBhV scheint es auf die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe anzukommen. Da die Einkünfte deiner Aussage nach im Jahr 2020 die Grenze von 17.000 Euro überschreiten, ist § 4 Abs. 1 S. 2 BBhV unbeachtlich.
Es wird grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Festsetzungsstelle abgestellt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Aufwendungen entstanden sind (4.1.1 BBhVVwV). Daher könnten wahlweise erstens Aufwendungen aus 2020 erst im Jahr 2021 geltend gemacht machen, weshalb dann die Einkünfte aus 2019 maßgeblich wären. Zweiten könnten die Aufwendungen bereits im Jahr 2020 geltend gemacht werden, wobei die Einkünfte aus 2018 entscheidend wären. Vielleicht unterschreitet deine Frau in einem der beiden Jahre (2018, 2019) die Einkommensgrenze?
Zu berücksichtigen wäre auch noch, dass es auf den Gesamtbetrag der Einkünfte ankommt (§ 2 Abs. 3 i. V. m. Abs. 5a EStG) und nicht auf das Brutto- oder Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Abs. 5a macht die Berechnung nicht trivial.
Ich verstehe deine Schilderungen so, dass es eine Beschäftigungslücke bei deiner Frau zwischen Referendariat und Teilzeitanstellung gibt? Falls in dieser Zeit Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, würde die Versicherungspflicht in der GKV eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Eine Absicherung über die Beihilfe wäre also nicht nötig.
In Absprache mit dem neuen Arbeitgeber, bei dem Teilzeitbeschäftigung in Zukunft besteht, könnten evtl. Gehaltszahlungen in das Jahr 2021 geschoben werden, um die Grenze von 17.000 Euro 2020 zu unterschreiten, womit eine Beihilfeberechtigung nach § 4 Abs. 1 S. 2 BBhV entstünde. Das wäre aber unrealistisch, wenn es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt.
Organisator:
--- Zitat von: bbdhs am 12.05.2020 09:33 ---Wie soll ich hier vorgehen?
--- End quote ---
Unbedingt eine Aussage bei der Beihilfestelle einholen, oder möchtest Du dich bei einer Sache wie Krankenkostenschutz auf die Meinung im einem Forum bauen?
@ Asperatus
Da die Frau Beamtin ist / war besteht ohne versicherungspflichtige Vorbeschäftigungen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
bbdhs:
Gar nicht so einfach >:(
Bei der Beihilfestelle habe ich angefragt, denke nur, dass ich vorher keine Antwort mehr bekommen.
Habe nochmal bei der GKV angefragt, ob nicht die freiwillige gesetzliche Versicherung schon ab Referendariatsende geht... Das wäre am einfachsten und auf die 1,5 Monate PKV können wir auch gerne verzichten.
@Asperatus: bzgl. der Jahre schrieb ich ja, dass sie 2018 unter 10.000€ lag, also unterhalb der Grenze. Aber wenn ich es richtig verstehe, gilt dies nur unter Vorbehalt und kann rückwirkend (sobald überschritten) für das aktuelle Jahr zurückgenommen werden... Aber auf so ein hin und Her habe ich auch nicht wirklich Lust. Möchte nicht für die 1,5 Monate stundenlang irgendwelche Anträge ausfüllen und Nachweise hin- und hersenden.
bbdhs:
Bzgl. Arbeitslosengeld: Sie war zwar auch lange Angestellt, aber jetzt eben Beamtenanwärterin. Wobei sie innerhalb der letzten 3 Jahre auch 2 mal Elterngeld bekommen hat (ggf. kann man darüber noch Arbeitslosengeld bekommen? - Zeiten der Kindererziehung zählen ja irgendwie dazu... muss mich da mal einlesen).
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