Verteilung der Wochenarbeitszeit

Begonnen von Philipp, 18.05.2020 23:26

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WasDennNun

Zitat von: Philipp in 19.05.2020 15:40
Negativer Zeitausgleich.

Wenn ich einen Tag frei nehme über Zeitausgleich, wird für den Tag genau der Stundensatz angerechnet. Hier erfolgt eine Umrechnung Tag zu Stunden. Nehme ich mir also einen Montag frei um das Wochenende zu verlängern komme ich bei Zeitausgleich der "Überstunden" deutlich günstiger weg, als wenn ich dafür den Freitag nehme.

Nehme ich einen Urlaubstag vom Jahresurlaub erfolgt keine Umrechnung.

In beiden Fällen ist es aber ein Tag Urlaub.
Einen Tag nicht arbeiten wegen Urlaub oder wegen Zeitausgleich sind zwei unterschiedliche Dinge.
Mich beschleicht das Gefühl du nennst Zeitausgleichstage Urlaub.
Am Urlaubstag kann bzw. darf man nicht arbeiten. Wer an seinen Urlaubstag arbeitet, hat entweder an diesem Tag keinen Urlaub, der AG storniert ihn und man arbeitet. Oder man arbeitet an seinem Urlaubstag und bekommt an diesem Tag keien Stunden angerechnet (also arbeitet für lau).

Alle anderen Regelungen sind nicht gesetzeskonform. Aber natürlich kann dir dein AG beliebe Stunden an nicht Urlaubstagen gut schreiben.

bzgl. ungleiche Verteilung der Wochenstunden:
Wenn der AG das so macht, dann nimmt man sich natürlich idR keinen Urlaub an den Tagen mit der niedrigen Stundenzahl, sondern nimmt dort ZA.

Alien1973

Genau so ist es bei uns...  8)

Wir haben folgende Verteilung:

8:10 Std. für Mo-Mi, 9 Std. am Do und 5:30 Std. am Fr.

Wenn man also eine Woche Urlaub nimmt, ist so ziemlich immer am Freitag ein Gleittag und man setzt Stunden aus seinem Stundenkonto ein. Bei zwei Wochen Urlaub am Stück geht das nicht, eine Urlaubsunterbrechung durch Gleittage ist nicht erlaubt.

Eine Ungleichbehandlung sehe ich darin nicht. Wenn man sich mit den Kollegen abspricht sollte das mit den Brückentagen oder verlängerten Wochenenden doch kein Problem sein.

BAT

Bei uns ist die Verknüpfung von Erholungsurlaub und Zeitausgleich grundsätzlich nicht statthaft.

Alien1973

Wir dürfen den ersten und letzten Tag jeweils als Gleittag nehmen, wenn gewünscht. Eine Unterbrechung des Erholungsurlaubes mittels Freizeitausgleich ist nicht gestattet. Finde diese Regelung ganz Ok...  8)

Organisator

Zitat von: Alien1973 in 20.05.2020 09:52
Wir dürfen den ersten und letzten Tag jeweils als Gleittag nehmen, wenn gewünscht. Eine Unterbrechung des Erholungsurlaubes mittels Freizeitausgleich ist nicht gestattet. Finde diese Regelung ganz Ok...  8)

Welchen Sinn hat denn eine solche Regelung?

BAT

Der Urlaub soll nach der PE im TVÖD grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

Zeitausgleichstage im Zusammenhang mit Urlaub, auch zuvor und danach ohne diesen zu teilen sind insofern hinderlich.

Organisator

Das ist schwer nachzuvollziehen. Wenn Urlaub durch einen freien Tag unterbrochen wird ändert sich de facto nichts an dem Umfang der arbeitsfreien Zeit und somit am Erholungseffekt.

BAT

Zitat von: Organisator in 20.05.2020 10:44
Das ist schwer nachzuvollziehen. Wenn Urlaub durch einen freien Tag unterbrochen wird ändert sich de facto nichts an dem Umfang der arbeitsfreien Zeit und somit am Erholungseffekt.

Ich teile insofern eine Kritik an der PE in vollem Umfange.

Spid


Organisator


Spid

Protokollerklärung zu §26 Absatz 1 Satz 5 TVÖD

Organisator

Danke. Dann müsste man mal erforschen, ob aus Sicht der Verfasser der Protokollerklärung eine Unterbrechung des Urlaubs durch einen freien (Zeitausgleichs-) Tag der Regelungsgehalt beinträchtigt wäre.

Die Einschränkung "soll grundsätzlich" in der Protokollerklärung könnte man entsprechend meiner Aussage interpretieren.

drwatson

Wenn ich von Montag bis Donnerstag jeweils 8,5 Stunden arbeite und ich am Freitag Urlaub nehme, hab ich bei einer 39 Stunden Woche am folgenden Montag ein Zeitguthaben von 2,8 Stunden.

drwatson

Ist halt eine schwachsinnige Dienstvereinbarung.

Spid

Zitat von: Organisator in 20.05.2020 12:09
Danke. Dann müsste man mal erforschen, ob aus Sicht der Verfasser der Protokollerklärung eine Unterbrechung des Urlaubs durch einen freien (Zeitausgleichs-) Tag der Regelungsgehalt beinträchtigt wäre.

Die Einschränkung "soll grundsätzlich" in der Protokollerklärung könnte man entsprechend meiner Aussage interpretieren.

Die Sicht des Verfassers ist unbeachtlich. Maßgeblich ist das Zusammenwirken der Normen. Es handelt sich um die Umsetzung von §7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG. Ist bereits ein zusammenhängender zweiwöchiger Urlaub gewährt worden, ist hinsichtlich des restlichen Urlaubs auch eine öftere Teilung auf Wunsch des AN möglich.