Verteilung der Wochenarbeitszeit

Begonnen von Philipp, 18.05.2020 23:26

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Organisator

Zitat von: WasDennNun in 20.05.2020 13:47
Geht das? Gleitzeitregelung ohne Regelung wie man die Stunden abfeiert?

Es muss nicht zwingend eine behördenweite Regelung geben, um etwas machen zu können. Gibt es eine solche Regelung zu Gleittagen beispielsweise nicht, spricht man es halt mit der Führungskraft ab.

Das ist bei vielen Regelungen (und guten Führungskräften) zweckmäßiger, um individuell auf die Belange des Teams reagieren zu können und nicht den kleinsten gemeinsamen Nenner, der eine allgemeine Regelung häufig ist, nehmen zu müssen.

WasDennNun

Zitat von: BAT in 20.05.2020 13:58
Zitat von: WasDennNun in 20.05.2020 13:50

Das ist richtig, aber irrelevant für die Situation, dass der AG es unterbinden kann, dass man seinen ZA Tag beliebig nehmen kann, denn dafür existiert ja keine gesetzliche oder tarifliche Reglung.
oder ?

Da der Gesetzgeber einen zusammenhängenden URLAUB als Idealzustand ansieht sind andere Zustände als ebenjener möglichst fern vom Urlaub zu halten. Mithin ist eine Vereinbarung hieran gebunden, und könnte höchstens als Besserstellung mindestens zweimal jährliche 14 - Tage - Sektionen (so ist es eigentlich richtig) vorsehen bzw. ZA vom Urlaub fern halten.
Inwiefern hat jetzt ZA was mit Urlaub zu tun?
Urlaubsregelung sind das eine.
ZA Regelungen sind davon unberührt.
ZA ungleich Urlaub

Also gibt es keine gesetzliche / tarifliche Regelung, die ZA betrifft.
Folglich kann der AG da festlegen wozu er Lust hat (sofern der PR mitspielt)

WasDennNun

Zitat von: Organisator in 20.05.2020 14:00
Zitat von: WasDennNun in 20.05.2020 13:47
Geht das? Gleitzeitregelung ohne Regelung wie man die Stunden abfeiert?

Es muss nicht zwingend eine behördenweite Regelung geben, um etwas machen zu können. Gibt es eine solche Regelung zu Gleittagen beispielsweise nicht, spricht man es halt mit der Führungskraft ab.

Das ist bei vielen Regelungen (und guten Führungskräften) zweckmäßiger, um individuell auf die Belange des Teams reagieren zu können und nicht den kleinsten gemeinsamen Nenner, der eine allgemeine Regelung häufig ist, nehmen zu müssen.
Das auf alle Fälle.

Fazit: Ohne Regelung hat man ebenfalls keinen Anspruch darauf vor/nach Urlaub oder bei Brückentagen seinen ZA zu nehmen.

Da man dann halt von der Willkür der Führungskraft angewiesen ist.
Stört keinen, wenn jeder seinen Willen bekommt. Ober sticht Unter wenn nicht.

Insofern ist keine Reglung auch eine mistige Situation.

PS: Bin ich froh, dass ich nicht unter solchen kram Falle.

Spid

Es gibt eben auch Gleitzeitregelungen ohne Kern-/Funktionszeit oder solche mit einer Funktionszeit an zwei Tagen der Woche und einen Tag im Monat - für Kundenkontakt und Besprechung.

BAT

Zitat von: WasDennNun in 20.05.2020 14:03

Also gibt es keine gesetzliche / tarifliche Regelung, die ZA betrifft.
Folglich kann der AG da festlegen wozu er Lust hat (sofern der PR mitspielt)

Es ging darum, ob ZA betriebsintern beliebig festgelegt werden kann. Und da er nicht das gesetzliche Erfordernis eines zweiwöchigen zusammenhängendes Urlaubes unterbrechen darf ist damit vorsichtig umzugehen. Bereits ein Andocken an einen Urlaub kann zu Streitigkeiten führen, die mE im Rahmen der Fürsorgepflicht gar nicht auftreten sollten, um den Betriebsfrieden zu waren.

P.S.: Führungskräfte dürften in der Regel keine Prokura zur Aushöhlung von Präsenzzeiten haben

P.P.S.: natürlich sind die hier diskutierten Regelungen insgesamt Unfug. Aber schlicht die Rechtslage

Spid

Da es um einen (Zahlwort) zusammenhängenden Urlaub geht und neben diesen 2 Wochen eben noch 4 weitere zur Verfügung stehen, ist das ziemliches Blubb.

Organisator

Zitat von: BAT in 20.05.2020 14:16

P.S.: Führungskräfte dürften in der Regel keine Prokura zur Aushöhlung von Präsenzzeiten haben


Führungskräfte müssen sogar eine Prokua zur Bestimmung der Präsenzzeiten haben um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Dazu gehört auch festzulegen, wann eben keine Anwesenheit notwendig ist.

WasDennNun

Zitat von: BAT in 20.05.2020 14:16
Zitat von: WasDennNun in 20.05.2020 14:03

Also gibt es keine gesetzliche / tarifliche Regelung, die ZA betrifft.
Folglich kann der AG da festlegen wozu er Lust hat (sofern der PR mitspielt)

Es ging darum, ob ZA betriebsintern beliebig festgelegt werden kann. Und da er nicht das gesetzliche Erfordernis eines zweiwöchigen zusammenhängendes Urlaubes unterbrechen darf ist damit vorsichtig umzugehen. Bereits ein Andocken an einen Urlaub kann zu Streitigkeiten führen, die mE im Rahmen der Fürsorgepflicht gar nicht auftreten sollten, um den Betriebsfrieden zu waren.

P.S.: Führungskräfte dürften in der Regel keine Prokura zur Aushöhlung von Präsenzzeiten haben

P.P.S.: natürlich sind die hier diskutierten Regelungen insgesamt Unfug. Aber schlicht die Rechtslage
Rechtslage ist, dass eine betriebliche Vereinbarung eine beliebige (im Sinne der AN kann es sich aussuchen) Lage des ZA erlauben darf.
Mistige Regelungen (und rechtlich nicht zu beanstandende) sind die, die hier eine Einschränkung machen, wie z.B. keine ZA bei Brückentagen oder vor oder nach Urlaub.

Zitat von: BAT in 20.05.2020 13:26
Zitat von: Spid in 20.05.2020 12:56
Das hat aber mit der PE nichts zu tun, sondern mit den mistigen Regelungen, die Euer PR ausgehandelt hat.

Sie können nicht mistig sein, da im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen Schlechterstellung in solchen Vereinbarungen nicht zulässig sein dürften.
Insofern verstehe ich nicht wieso diese mistigen Regelungen nicht zulässig sein dürften.

clarion

Besteht denn ein tariflicher Anspruch auf Gleitzeitkonten? Wenn nicht kann man m.E. per Dienstvereinbarung auch festlegen, unter welchen Umständen Zeitguthaben abgefeiert werden dürfen.

BAT

Zitat von: Organisator in 20.05.2020 14:50

Führungskräfte müssen sogar eine Prokua zur Bestimmung der Präsenzzeiten haben um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Dazu gehört auch festzulegen, wann eben keine Anwesenheit notwendig ist.

Es gibt verpflichtende Kernzeiten, die regelhaft in einer Betriebsvereinbarung zwischen AG und Personalrat festgehalten werden. Da hat nicht mal der AG einseitig eine Änderungsbefugnis, warum sollte subalternes Führungspersonal dies haben?

BAT

Zitat von: WasDennNun in 20.05.2020 14:54

Mistige Regelungen (und rechtlich nicht zu beanstandende) sind die, die hier eine Einschränkung machen, wie z.B. keine ZA bei Brückentagen oder vor oder nach Urlaub.

Insofern verstehe ich nicht wieso diese mistigen Regelungen nicht zulässig sein dürften.

Zeitausgleich entspringt regelhaft - im Gegensatz zu Gleitzeitarbeit- nicht gut sortieren Arbeitsabläufen, daher kann eine Regelung, die auf mistiger Arbeitsorganisation beruht im Gesamtkontext - nicht "unmistig" sein.

Spid

Zitat von: BAT in 22.05.2020 10:16
Zitat von: Organisator in 20.05.2020 14:50

Führungskräfte müssen sogar eine Prokua zur Bestimmung der Präsenzzeiten haben um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Dazu gehört auch festzulegen, wann eben keine Anwesenheit notwendig ist.

Es gibt verpflichtende Kernzeiten, die regelhaft in einer Betriebsvereinbarung zwischen AG und Personalrat festgehalten werden. Da hat nicht mal der AG einseitig eine Änderungsbefugnis, warum sollte subalternes Führungspersonal dies haben?

Man sollte nicht von den systemischen Fehlern, die man bei seiner DV begangen hat, auf die Allgemeinheit schließen.

BAT

In Bezug auf Kompetenzen verbleibt es bei der Systematik, nicht einmal der AG selbst, noch dessen höchstes Führungspersonal haben hier eine alleinige Regelungskompetenz.

Auch dein Argument verfängt nicht vollumfänglich, da man sich die konkrete Kompetenz im jeweiligen Betrieb anschauen muss. Eine Delegation ist nicht wirklich überall zweckdienlich.

Spid

Da ,,hier" aber - zum Glück - nicht überall ist, ist ,,hier" ziemlich unbeachtlich, zumal ,,hier" ja ohnehin ein ziemlicher Sauladen zu sein scheint, wenn man den Schilderungen Glauben schenkt.