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Verteilung der Wochenarbeitszeit

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BAT:

--- Zitat von: WasDennNun am 20.05.2020 14:03 ---
Also gibt es keine gesetzliche / tarifliche Regelung, die ZA betrifft.
Folglich kann der AG da festlegen wozu er Lust hat (sofern der PR mitspielt)

--- End quote ---

Es ging darum, ob ZA betriebsintern beliebig festgelegt werden kann. Und da er nicht das gesetzliche Erfordernis eines zweiwöchigen zusammenhängendes Urlaubes unterbrechen darf ist damit vorsichtig umzugehen. Bereits ein Andocken an einen Urlaub kann zu Streitigkeiten führen, die mE im Rahmen der Fürsorgepflicht gar nicht auftreten sollten, um den Betriebsfrieden zu waren.

P.S.: Führungskräfte dürften in der Regel keine Prokura zur Aushöhlung von Präsenzzeiten haben

P.P.S.: natürlich sind die hier diskutierten Regelungen insgesamt Unfug. Aber schlicht die Rechtslage

Spid:
Da es um einen (Zahlwort) zusammenhängenden Urlaub geht und neben diesen 2 Wochen eben noch 4 weitere zur Verfügung stehen, ist das ziemliches Blubb.

Organisator:

--- Zitat von: BAT am 20.05.2020 14:16 ---
P.S.: Führungskräfte dürften in der Regel keine Prokura zur Aushöhlung von Präsenzzeiten haben


--- End quote ---

Führungskräfte müssen sogar eine Prokua zur Bestimmung der Präsenzzeiten haben um die Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Dazu gehört auch festzulegen, wann eben keine Anwesenheit notwendig ist.

WasDennNun:

--- Zitat von: BAT am 20.05.2020 14:16 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 20.05.2020 14:03 ---
Also gibt es keine gesetzliche / tarifliche Regelung, die ZA betrifft.
Folglich kann der AG da festlegen wozu er Lust hat (sofern der PR mitspielt)

--- End quote ---

Es ging darum, ob ZA betriebsintern beliebig festgelegt werden kann. Und da er nicht das gesetzliche Erfordernis eines zweiwöchigen zusammenhängendes Urlaubes unterbrechen darf ist damit vorsichtig umzugehen. Bereits ein Andocken an einen Urlaub kann zu Streitigkeiten führen, die mE im Rahmen der Fürsorgepflicht gar nicht auftreten sollten, um den Betriebsfrieden zu waren.

P.S.: Führungskräfte dürften in der Regel keine Prokura zur Aushöhlung von Präsenzzeiten haben

P.P.S.: natürlich sind die hier diskutierten Regelungen insgesamt Unfug. Aber schlicht die Rechtslage

--- End quote ---
Rechtslage ist, dass eine betriebliche Vereinbarung eine beliebige (im Sinne der AN kann es sich aussuchen) Lage des ZA erlauben darf.
Mistige Regelungen (und rechtlich nicht zu beanstandende) sind die, die hier eine Einschränkung machen, wie z.B. keine ZA bei Brückentagen oder vor oder nach Urlaub.


--- Zitat von: BAT am 20.05.2020 13:26 ---
--- Zitat von: Spid am 20.05.2020 12:56 ---Das hat aber mit der PE nichts zu tun, sondern mit den mistigen Regelungen, die Euer PR ausgehandelt hat.

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Sie können nicht mistig sein, da im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Regelungen Schlechterstellung in solchen Vereinbarungen nicht zulässig sein dürften.

--- End quote ---
Insofern verstehe ich nicht wieso diese mistigen Regelungen nicht zulässig sein dürften.

clarion:
Besteht denn ein tariflicher Anspruch auf Gleitzeitkonten? Wenn nicht kann man m.E. per Dienstvereinbarung auch festlegen, unter welchen Umständen Zeitguthaben abgefeiert werden dürfen.

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