Danke für eure Antworten. Wir kommen der Sache eventuell etwas näher.
Folgendes:
Anlage 1 Entgeltordnung
[...]
XI.
Beschäftigte in Gesundheitsberufen
[...]
3. Lehrkräfte in der Pflege
[...]
Entgeltgruppe 11
1. Lehrkräfte an Pflegeschulen mit abgeschlossener Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
[...]
Entgeltgruppe 13
1. Lehrkräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und –
soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit erfolgreich absolviertem Vorbereitungsdienst (Referendariat) mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
So weit so richtig. Oder? Mehr steht hier allerdings nicht. An Kommentare und Auslegungen des TVöD die weiter in die Tiefe gehen, komme ich leider nicht ran. Vielleicht gibt es dazu schon Entscheidungen??
Das Pflegeberufegesetz zeigt, dass eine gewisse Anzahl an Masterabsolventen an einer Schule angestellt sein müssen. Da ich ja aber nach Tätigkeit gezahlt werde und nicht nach Abschluss, kann ich daraus ja nicht Schlussfolgern dass mein Master, mit Master bezahlt wird. Habe ich das richtig verstanden?
Indirekt bedeutet dies doch aber, dass Leute für den theoretischen Unterricht mit Master vorgehalten werden müssen. Ohne diesen verliert die Schule die Zulassung und es gibt keinen theoretischen Unterricht mehr. Die Qualifikation der Masterabsolventen wird also vorausgesetzt. Nur finde ich leider eben nirgends festgeschrieben, dass dieser theoretische Part als Mastertätigkeit gesehen wird.
Welche Tätigkeit nun ein Bachelor oder ein Master durchführt, bzw. welche Tätigkeit wo angegliedert ist, gibt es wohl, wie WasDennNun geschrieben hat, nicht. Oder?