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Zulage nach §14 TVöD

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bienchenhonig:
Ich habe seit 29.07.2019 eine Zulage nach §14 TVöD erhalten. Am 01.05.2020 ist der Stelleninhaber auf seine Stelle zurückgekehrt, jedoch zunächst in Form der Wiedereingliederung. Somit wurden mir die Aufgaben bis 31.05.2020 weiterhin übertragen (für die Zeit der Wiedereingliederung). Heute hat der Stelleninhaber kurzfristig Urlaub für die gesamte Woche beantragt, um sich eine erneute Krankschreibung zu ersparen und um den Resturlaub aus 2019 abzubauen.

Eine Nachfrage beim Personalamt ergab, dass mir die Zulage nun nicht mehr zustehen würde, da es sich um eine kurzfristige Abwesenheit des Stelleninhabers handelt.

Ist die Aussage des Personalamtes richtig ?!

Spid:
Da aus der Schilderung keine erneute vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit enthält, gibt es auch keinen Anspruch auf eine Zulage.

bienchenhonig:
Es ist also unerheblich, ob der Urlaub direkt an die Krankheit anschließt und es zu keiner "Unterbrechung" kommt?!

Spid:
Maßgeblich ist nicht die Abwesenheit, sondern die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Eine solche liegt nicht vor.

bienchenhonig:
Und kannst du mir wiederum sagen, woran die "nur vorübergehende Übertragung festgemacht wird?

Mir ist leider nicht ganz klar, warum die Zulage für den Zeitraum der Krankheit gezahlt wurde, nicht aber für die Dauer des Urlaubes.

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