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Zulage nach §14 TVöD

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Spid:
Also gehört die Abwesenheitsvertretung im vorhersehbaren Umfang zu Deiner nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit, war dort in entsprechendem Umfang zu berücksichtigen und wirkt sich mithin auf die Eingruppierung aus, während die über diesen zeitlichen Rahmen hinausgehende Wiedereingliederung durch die nur vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit geregelt wurde.

bienchenhonig:
Nein, sie gehört nicht zu meiner Tätigkeit und wirkt sich auch nicht auf meine Eingruppierung aus. Habe gerade mit meinem TL gesprochen. Ich werde die Aufgaben ab jetzt nicht weiter übernehmen.

Vielen Dank an alle für die Antworten

WasDennNun:

--- Zitat von: bienchenhonig am 03.06.2020 08:05 ---Nein, sie gehört nicht zu meiner Tätigkeit und wirkt sich auch nicht auf meine Eingruppierung aus. Habe gerade mit meinem TL gesprochen. Ich werde die Aufgaben ab jetzt nicht weiter übernehmen.

Vielen Dank an alle für die Antworten

--- End quote ---
Also bist du nicht mehr Vertreterin und warst es vorher auch nicht?
Wobei Vertretungstätigkeiten alleine oftmals wg. Zeitumfang ja nicht zu einer Änderung der Eingruppierung führen, gleichwohl sie Teil der Eingruppierung sind.

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