Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zulage nach §14 TVöD
Kaiser80:
Und bedenke bitte, dass du die befristet übertragenen Aufgaben mit Ablauf des 31.05. auch tunlichst nicht mehr ausführen solltest!
bienchenhonig:
Muss ich leider, ich bin Vertreterin.
Spid:
--- Zitat von: bienchenhonig am 03.06.2020 07:15 ---Und kannst du mir wiederum sagen, woran die "nur vorübergehende Übertragung festgemacht wird?
Mir ist leider nicht ganz klar, warum die Zulage für den Zeitraum der Krankheit gezahlt wurde, nicht aber für die Dauer des Urlaubes.
--- End quote ---
Dir wurde die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 31.05.20 übertragen. Sie ist nun nicht mehr auszuüben und dementsprechend gibt es auch keine Zulage.
WasDennNun:
--- Zitat von: bienchenhonig am 03.06.2020 07:21 ---Muss ich leider, ich bin Vertreterin.
--- End quote ---
Bist du ja wohl nicht mehr, weil ja nicht mehr übertragen.
bienchenhonig:
Hm ich bin mir ehrlich gesagt auch total unsicher. Offiziell bin ich Vertreterin. Dann wurde der Stelleninhaber krank und das länger als 4 Wochen. Drauf habe ich den Antrag auf die Zulage gestellt.
Dann kam der Stelleninhaber mit einer Wiedereingliederung wieder, das Personalamt fragte meinen Vorgesetzten, ob ich die Aufgaben auch für die Zeit der Wiedereingliederung weiter ausübe. Dies bejaht er.
Wie gesagt, nun hat der Stelleninhaber Urlaub.
Ich bekommen trotzdem weiterhin von meinem Vorgesetzten die Aufgaben zur Bearbeitung, da ich als Verterin eingetragen bin, wie er sagt.
Wäre der Stelleninhaber jetzt zB. 4Wochen da und hat dann eine Woche Urlaub, würde ich die Aufgaben auch 1 Woche übernehmen (ohne Zualge, weil nicht mindestens 4 Wochen)
:( :(
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