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Höhergruppierung und neue EGO im IT Bereich
Spid:
Was der Name suggeriert, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist die tarifliche Regelung. §17 Abs. 4 Satz 3 TV-L lautet: „Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt.“
ITJoe12:
Ich verstehe da nur Bahnhof. Wenn also der Garantiebetrag (180€) höher ist, als der Unterschied von EG11S2 zu EG12S2 (138€), dann wird der Unterschiedsbetrag gezahlt. Also nur die 138€ was der Stufe EG12S2 entspricht.
Wann hilft einem der Garantiebetrag denn dann?
Woanders habe ich folgende Definition gefunden
--- Zitat ---Liegt der Gehaltszuwachs dabei unter 180 € im Falle der Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. unter 100 € im Falle der Entgeltgruppen 1 bis 8, werden diese Beträge als Garantiebetrag an Stelle des Höhergruppierungsgewinns ausbezahlt.
--- End quote ---
Ja ich weis, es zählt der Paragraph...
Aber das liest sich anders.
Wer sich solche Definitionen ausdenkt...
Spid:
Eben, maßgeblich ist die tarifliche Regelung, weshalb es wenig hilfreich ist, irgendwo anders nach Definitionen zu suchen. Bei stufengleicher Höhergruppierung bringt der Garantiebetrag nichts. Das war auch genau so gewollt.
ITJoe12:
Ja dann stehts aber hier auf der Seite nicht richtig bzw. nicht genau genug.
Spid:
Und?
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