Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Höhergruppierung und neue EGO im IT Bereich

<< < (10/12) > >>

Spid:
Was der Name suggeriert, ist unbeachtlich. Maßgeblich ist die tarifliche Regelung. §17 Abs. 4 Satz 3 TV-L lautet: „Ist der Garantiebetrag höher als der Unterschiedsbetrag bei stufengleicher Zuordnung, wird als Garantiebetrag der Unterschiedsbetrag gezahlt.“

ITJoe12:
Ich verstehe da nur Bahnhof. Wenn also der Garantiebetrag (180€) höher ist, als der Unterschied von EG11S2 zu EG12S2 (138€), dann wird der Unterschiedsbetrag gezahlt. Also nur die 138€ was der Stufe EG12S2 entspricht.

Wann hilft einem der Garantiebetrag denn dann?

Woanders habe ich folgende Definition gefunden

--- Zitat ---Liegt der Gehaltszuwachs dabei unter 180 € im Falle der Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. unter 100 € im Falle der Entgeltgruppen 1 bis 8, werden diese Beträge als Garantiebetrag an Stelle des Höhergruppierungsgewinns ausbezahlt.
--- End quote ---
Ja ich weis, es zählt der Paragraph...
Aber das liest sich anders.

Wer sich solche Definitionen ausdenkt...

Spid:
Eben, maßgeblich ist die tarifliche Regelung, weshalb es wenig hilfreich ist, irgendwo anders nach Definitionen zu suchen. Bei stufengleicher Höhergruppierung bringt der Garantiebetrag nichts. Das war auch genau so gewollt.

ITJoe12:
Ja dann stehts aber hier auf der Seite nicht richtig bzw. nicht genau genug.

Spid:
Und?

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version