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Laufbahnbefähigung gD
Marvey:
Hallo zusammen.
Ich absolviere gerade den Vorbereitungsdienst für den gehobenen berufsgenossenschaftlichen Verwaltungsdienst. Das heißt, ich bin derzeit DO-Angestellter auf Widerruf (analog Bundesbeamter auf Widerruf) und der Vorbereitungsdienst endet mit dem Bachelor im Studiengang Sozialversicherung Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung. Nach dem Vorbereitungsdienst würde ich DO-Angestellter auf Probe und anschließend auf Lebenszeit werden.
Nun ist meine Frage, ob der Bachelor auch als Laufbahnbefähigung für den gehobenen Dienst der Bundesbeamten gilt und ich somit nach Beendigung des BGlichen-Vorbereitungsdienstes bei einer anderen Bundesbehörde zum Beamten auf Probe ernannt werden könnte?
Vielen Dank und Gruß Marvin.
2strong:
Jawohl, die Anerkennung ist kein Problem. Die Fachrichtung ist zwar relativ speziell, aber grds. ist ein Wechsel möglich. Hilfreich dürfte sein, wenn Du später eine Verwendung in einem Querschnittsbereich (Z) anstrebst. Die sind überall gefragt.
Asperatus:
@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage? Ich sehe den Sachverhalt anders.
Im Folgenden gehe ich davon aus, dass Marvey fragt, ob die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erworben wird.
Die Laufbahnbefähigung wird beim Bund für eine Laufbahn erworben (z. B. gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst), nicht für eine Laufbahngruppe (gehobener Dienst). Die Laufbahnbefähigung wird nicht erlangt, da dafür ein fachspezifischer Vorbereitungsdienst für die spezielle Laufbahn erforderlich ist (§ 7 BLV).
Ggf. käme ein Laufbahnwechsel nach § 42 BLV in Betracht. Allerdings ist Marvey kein Beamter und er hat nicht die Befähigung für eine andere Laufbahn. Daher scheidet dies m. E. aus.
Ich sehe hier eher die Möglichkeit, die Laufbahnbefähigung durch Anerkennung mit Bachelor und hauptberuflicher Tätigkeit von min. 1,5 Jahren zu erwerben (§ 20 BLV). Eine Abordnung mit Versetzung kommt m. E. nicht in Betracht, da kein Beamtenverhältnis vorliegt. Eine Einstellung als Beamter wäre dann zwar möglich, wird aber eher weniger von den Behörden praktiziert. Daher käme eher eine Einstellung als Tarfibeschäftigter in einer Bundesbehörde in Betracht. Aus diesem heraus könnte man dann einen Antrag auf Verbeamtung stellen.
Das Dienstordnungsrecht läuft aus. Ob und inwiefern den derzeitigen DO-Angestellten die Möglichkeit eröffnet wird, in das Beamtenverhältnis zu wechseln, wenn die Berufsgenossenschaften die Dienstherrnfähigkeit haben, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, ob es dazu schon Gedanken oder Regelungen gibt. Wenn Marvey dadurch den Status eines Beamten erlangen würde, wäre eine Abordnung/Versetzung rechtlich einfacher.
Jedenfalls scheidet meines Erachtens eine Einstellung als Beamter auf Probe unmittelbar nach Abschluss des Vorbeitungsdienstes als DO-Angestellter auf Widerruf aus. Sicher schadet es jedoch nicht, bei den infrage kommenden Bundesbehörden die eigene Situation zu schildern und zu fragen, ob doch eine Verbeamtung auf Probe möglich wäre.
Vielleicht kann jemand anderes etwas fundiertes zu den Wechsel zwischen den Status eines DO-Angestellten und eines Beamten im Allgemeinen beitragen?
2strong:
--- Zitat von: Asperatus am 13.06.2020 22:02 ---@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage?
--- End quote ---
Auf § 20 Ziffer 1 BLV, der für die "Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes (...) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor (...) voraus[setzt], der (...) inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht".
Casiopeia1981:
Schwieriges Thema.
In der Vergangenheit wurde bei der größeren Übernahme von DO-Angestellten eine spezialgesetzliche, besitzstandswahrende Regelung geschaffen, die dann nur für den konkreten Fall galt. Dieses war zum Beispiel in der Rentenversicherung der Fall, als bei der Organisationsreform DO-Angestellte von den beiden Bundesträgern übernommen wurden. Diese waren in das Beamtenverhältnis nach den allgemeinen Regeln des Beamtenrechts zu verbeamten. Die Gesetzesbegründung verwies auf die Zuständigkeit des Bundespersonalausschusses. Dieser musste dann die Laufbahnbefähigung feststellen.
Nach meiner Auffassung müssten DO-Angestellte, sofern sie nicht von der SVLFG sind und an der FH / HS Bund studiert haben, über einen Antrag beim Bundespersonalausschuss als sonstige Bewerber übernommen werden.
In NRW gibt es einen allgemeine Feststellungsbeschluss des Landespersonalausschusses, der für Landes-DO-Angestellte gilt (https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=20304&bes_id=32564&val=32564&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1)
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