Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Laufbahnbefähigung gD
Asperatus:
--- Zitat von: 2strong am 13.06.2020 23:16 ---
--- Zitat von: Asperatus am 13.06.2020 22:02 ---@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage?
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Auf § 20 Ziffer 1 BLV, der für die "Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes (...) einen an einer Hochschule erworbenen Bachelor (...) voraus[setzt], der (...) inhaltlich den Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht".
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Hier ist fraglich, ob die jeweilige Behörde anerkannt, dass der Sozialversicherungs-Bachelor den inhaltlichen Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht. Es kann nur geraten werden, bei den jeweiligen Bundesbehörden, für die sich der Fragesteller interessiert, genau nachzufragen und eine möglichst verbindliche Aussage zu erhalten.
2strong:
--- Zitat von: Asperatus am 14.06.2020 10:49 ---Hier ist fraglich, ob die jeweilige Behörde anerkannt, dass der Sozialversicherungs-Bachelor den inhaltlichen Anforderungen eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes entspricht. Es kann nur geraten werden, bei den jeweiligen Bundesbehörden, für die sich der Fragesteller interessiert, genau nachzufragen und eine möglichst verbindliche Aussage zu erhalten.
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Mir ist die entsprechende Ausbildungs- und Prüfungsordnung auch nicht bekannt, vermute aber, dass sie dem gleichen Schema folgt, wie es Vorbereitungsdienste regelmäßig tun (Dauer von drei Jahren, rd. 50 % Praxisanteil, Theorie im Umfang von 180 CP für den Bachelor). Insofern dürfte hier § 44 BLV analog anzuwenden sein.
Sollte die Gleichwertigkeit tatsächlich nicht gegeben sein, sind nach § 20 S. 1 Ziffer 2 BLV zusätzlich hauptberufliche Erfahrungen zu fordern. Darin unterschiede sich der vorliegende Fall aber auch nicht von dem eines Landesbeamten.
bgler:
--- Zitat von: Asperatus am 13.06.2020 22:02 ---Das Dienstordnungsrecht läuft aus. Ob und inwiefern den derzeitigen DO-Angestellten die Möglichkeit eröffnet wird, in das Beamtenverhältnis zu wechseln, wenn die Berufsgenossenschaften die Dienstherrnfähigkeit haben, ist mir nicht bekannt. Ich weiß auch nicht, ob es dazu schon Gedanken oder Regelungen gibt. Wenn Marvey dadurch den Status eines Beamten erlangen würde, wäre eine Abordnung/Versetzung rechtlich einfacher.
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Sollte man ab 2023 sämtliche DO-Verhältnisse in ein Beamtenverhältnis überführen, würde zumindest tatsächlich die vom Gesetzgeber anvisierte Rechtsvereinfachung erreicht werden. Zumindest zeitnah, nicht erst in 50-70 Jahren. Allerdings denke ich ist dies gar nicht möglich, da für 8 von 9 Berufsgenossenschaften die 1/5-Regelung gilt und die DO-Angestellten ja mitunter fast die Hälfte der Beschäftigten der Berufsgenossenschaften ausmachen.
2strong:
1/5-Regelung?
Asperatus:
Gemeint ist offensichtlich die Regelung gemäß Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, dass bei den Unfallversicherungen das Verhältnis von Beamten zu Arbeitnehmern 1/5 zu 4/5 nicht überschreiten soll.
Nach dem Gesetz ist auch eine Überführung in das Beamtenverhältnis nicht als geplant ersichtlich.
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