Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Betriebliche Altersversorgung
Rossi:
Okay, damit ist die gGmbH natürlich noch lange nicht ein öffentlicher Arbeitgeber im Sinne des § 1 TvöD.
Die gGmbH hat lediglich den TvöD und deren ergänzenden Bestimmungen analog angewendet bzw. diese Leistungen zugesagt.
Damit landen wir doch zwangsläufig (analoge Anwendung TvöD) beim BetrAVG. Und hier ist in § 18a Satz 1 BetrAVG eine 30-jährige Verjährung geregelt. Diese Frist beginnt erst in dem Augenblick der Entstehung, d.h., mit dem Rentenbeginn.
Hierzu habe ich eine BAG-Entscheidung vom 17.06.2014 Az. 3 AZR 412/13 gefunden
Zitat:
3 AZR 412/13 > Rn 64
a) Gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in 30 Jahren. Mit dieser Bestimmung ist allerdings nur der Versorgungsanspruch als solcher, dh. das Rentenstammrecht, gemeint (vgl. BAG 26. Mai 2009 – 3 AZR 797/07 – Rn. 42). Der Beginn der Verjährung des Rentenstammrechts, auf dem der Anspruch auf die laufenden Leistungen beruht, richtet sich gemäß § 200 BGB nach dem Zeitpunkt der Entstehung. Dies ist der Tag, an dem erstmals auf dem Rentenstammrecht beruhende Ansprüche geltend gemacht werden können, mithin der Eintritt des Versorgungsfalls (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 18a Rn. 4). Der Versorgungsfall ist beim Kläger am 17. März 2008 eingetreten. Die 30-jährige Verjährungsfrist war daher bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen.
Spid:
§1 TVÖD hat keinen Bezug zu öffentlichen AG. Maßgeblich ist die Mitgliedschaft im KAV.
Es handelt sich um eine arbeitsvertragliche Verweisung, die zur Anwendung des TVÖD und ihn ergänzender Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis führt. Dazu gehört auch der ATV/ATV-K. Mithin sind wir bei der BAG-Rechtsprechung, die die Anwendung der tariflichen Ausschlußfrist ausschließt und vor allem das Entstehen des Anspruchs aus dem Arbeitsverhältnis erst bei Rentenbeginn feststellt, was dazu führt, daß dieser noch nicht verfallen sein kann. Da wären wir auch gestern Abend bereits gewesen, wenn Deine Sachverhaltsschilderung nicht lückenhaft gewesen wäre.
Rossi:
Sorry für die mangelhafte Sachverhaltsschilderung.
Für mich ist das alles komplett Neuland.
Der jetzige Arbeitgeber (Stadtverwaltung), der ggf. haften muss, hält sich geflissentlich sehr zurück. Es sind ca. 10 Mitarbeiter der ehemaligen gGmbH davon betroffen.
Ich soll erst einmal den Anspruch geltend machen und diesen begründen! Von selber kommt dort nichts!!! Ich bin mir sicher, dass diese Problematik beim Betriebsübergang zum 01.01.2019 aufgefallen ist bzw. thematisiert wurde. Vermutlich mit dem Ergebnis, erst einmal Ruhe bewahren und gucken ob da etwas kommt.
So etwas finde ich nicht gut!
Spid:
Es fand also ein Betriebsübergang statt? Dieser war auch nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung.
Rossi:
Nun ja, Zitat aus dem 1. Posting:
In der Zeit vom 01.09.2007 - 31.12.2018 war das Kloster eine gGmbH.
D.h., zu 74 % war die Stadtverwaltung (öffentliche Arbeitgeber) und zu 26 % ein privater Verein Träger (juristische Person) Träger des Klosters.
Seit dem 01.01.2019 ist nunmehr die Stadtverwaltung zu 100 % Träger.
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