Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Betriebliche Altersversorgung

<< < (2/4) > >>

Isie:
Der Anspruch ist weder aufgrund einer Anschlussfrist verfallen, noch aufgrund von Verjährungsfrist verjährt.
Also Anspruch auf Anmeldung und Beitragsentrichtung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich geltend machen und  Klage einreichen, wenn der Arbeitgeber ablehnt.

D-x:

--- Zitat von: Rossi am 23.06.2020 22:47 ---Die Gretchenfrage ist aber zunächst, ob das Kloster als gGmbH überhaupt berechtigt ist Beiträge an die  KVW (Zusatzversorgungskasse für kommunale Arbeitgeber) zu entrichten. Denn das Kloster ist bzw. war nicht Mitglied der VKA.

--- End quote ---
Nun müsste man prüfen, ob die Mitgliedschaft in der VKA Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der jeweiligen ZVK ist. Ich halte es nicht grundsätzlich für ausgeschlossen, dass man sich der ZVK auch so anschließen kann.


--- Zitat von: Rossi am 23.06.2020 22:47 ---Hier geht es aber nicht um Lohnansprüche, sondern um Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge. Dort gilt doch die 30-jährige Frist oder nicht?! Ferner beginnt diese Frist erst mit Fälligkeit der Ansprüche, d.h. wenn meine Holde in Rente geht!

--- End quote ---
Mal abgesehen von den womöglich inzwischen kürzeren Fristen, aber auch hier würde ich meinen, dass die Ansprüche natürlich schon weit vor dem Regelrenteneintritt entstehen, nämlich während des Arbeitsverhältnisses.

Ich würde es begrüßen, wenn Du uns über den weiteren Fortgang auf dem Laufenden hieltest.

Spid:
Hier wird sowohl vom TE als auch von @Isie der geschilderte Sachverhalt verkannt und deshalb unter falschen Prämissen argumentiert. Nur unter der Annahme, daß entweder der AG Mitglied im KAV war, was unter den geschilderten Umständen nun wirklich nicht zu vermuten ist, oder die arbeitsvertragliche Verweisung auch den TVÖD ergänzende Tarifverträge umfaßt, was nicht Bestandteil der Sachverhaltsschilderung ("Es gibt einen Arbeitsvertrag ab 2007 mit der gGmbH, wonach die gGmbH den TVöD voll und ganz anwendet.") war, tritt die Wirkung eines der Tarifverträge, auf die in §25 TVÖD verwiesen wird, überhaupt ein, siehe §1 des jeweiligen Tarifvertrags i.V.m. §1 TVÖD. Bei TVÖD-Anwendern ohne arbeitsvertragliche Bezugnahme auf ergänzende Tarifverträge läuft §25 TVÖD eigentlich leer, es gibt aber auch Meinungen, die durchaus vertreten, daß sich zwar nicht der Anspruch auf die in den verwiesenen Tarifverträgen Altersversorgung ergebe, weil diese ja bereits durch die verbreitete fehlende Mitgliedsfähigkeit von TVÖD-Anwendern (es gibt z.B. den VBLU ja nicht, weil es in Godesberg so schön ist) verunmöglicht ist, aber sehr wohl ein Anspruch, Vorsorgebeiträge in gleicher Höhe zu leisten - ich halte das zwar für Unfug, weil diese Argumentation an §21 Abs. 2 BetrAVG scheitert, aber es gibt sie. Die diesbezügliche Rechtsunsicherheit führt dazu, daß in Kommentaren (prominent Haufe) TVÖD-Anwendern der Ausschluß von §25 TVÖD im Arbeitsvertrag geraten wird oder dort dessen abweichende Durchführung zu regeln. Im Sachverhalt entstand also entweder kein Anspruch oder ein Anspruch in Form einer reinen Beitragszusage - und diese bzw. deren Erfüllung unterliegt der tariflichen Ausschlußfrist.

Rossi:
Nun ja, was steht im Arbeitsvertrag?

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TvöD) und dem Besonderen Teil der Verwaltung sowie den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TvöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die im Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

Tja, ich würde mal sagen, da ist alles drinne oder?!

Bei der Zusatzversorgung KVW können auch juristische Personen des privaten Rechts und Personengesellschaften, wenn sie kommunale Aufgaben erfüllen, ihr dauernder Bestand gesichert erscheint und die Folgen einer Insolvenz gegenüber der Kasse als abgesichert anzusehen sind Mitglied werden (vgl. § 3 der Satzung).

D.h., es wäre vermutlich durchaus möglich gewesen, man hat es offensichtlich einfach nicht gemacht!

Es geht ja noch weiter. Zum 01.01.2019 gab es einen Betriebsübergang. Die gGmbH wurde aufgelöst und der Betrieb ist zur Stadtverwaltung übergegangen. Nach Ablauf von 12 Monaten haftet nunmehr der neue Arbeitgeber (Stadtverwaltung) für alle Verpflichtungen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis. Diese Frist ist vorbei, sodass der neue Arbeitgeber (Stadtverwaltung) ggf. komplett haftet. Der neue Arbeitgeber ist natürlich Mitglied der Zusatzversorgung (KVW).



Spid:
Ja, diese Verweisung umfasst auch die ergänzenden Tarifverträge. In Deiner Sachverhaltsschilderung fand sich derlei jedoch nicht. Sie schilderte lediglich die Anwendung des TVÖD.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version