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Rücknahme einer Stufenzuordnung

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KarinL:

--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 11:54 ---Was an
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 09:42 ---Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.

--- End quote ---
hast Du nicht verstanden?

--- End quote ---
Doch, ich habe Dich schon verstanden. Anscheinend ist der Arbeitgeber halt anderer Meinung.
Laut Aussage des PR wird die Stufenrückstufung zum nächsten Monat (01.07.) umgesetzt. Na, warten wir mal ab.

Wastelandwarrior:
Spid hat recht und ihr gewinnt die Klage, wenn und nur wenn sich der AG bewusst war, dass er bei Einstellung eine Ermessensentscheidung trifft. Wenn er irrtümlich davon ausgegangen war, dass er verpflichtet was, die Stufe so festzusetzen, dann kann und muss er diesen Irrtum korrigieren.

Spid:

--- Zitat von: KarinL am 24.06.2020 15:50 ---
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 11:54 ---Was an
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 09:42 ---Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.

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hast Du nicht verstanden?

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Doch, ich habe Dich schon verstanden. Anscheinend ist der Arbeitgeber halt anderer Meinung.
Laut Aussage des PR wird die Stufenrückstufung zum nächsten Monat (01.07.) umgesetzt. Na, warten wir mal ab.

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Offenkundig nicht, denn ansonsten hätte die Frage, ob der AG das dürfe, ja nicht erneut aufkommen können.

Die Stufenzuordnung ist ja mitbestimmungspflichtig - wie rechtfertigt der PR seine Zustimmung zum rechtswidrigen Tun des AG?

Spid:

--- Zitat von: Wastelandwarrior am 24.06.2020 16:01 ---Spid hat recht und ihr gewinnt die Klage, wenn und nur wenn sich der AG bewusst war, dass er bei Einstellung eine Ermessensentscheidung trifft. Wenn er irrtümlich davon ausgegangen war, dass er verpflichtet was, die Stufe so festzusetzen, dann kann und muss er diesen Irrtum korrigieren.

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Dem AG muß das nicht bewußt gewesen sein. Auch auf Kenntnis des AG kommt es nicht an, siehe BAG, Urteil  v. 05.06.2014, Az.: 6 AZR 1008/12.

KarinL:

--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 16:14 ---
--- Zitat von: KarinL am 24.06.2020 15:50 ---
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 11:54 ---Was an
--- Zitat von: Spid am 24.06.2020 09:42 ---Die Stufenzuordnung zu Stufe 2 mit einem Jahr Stufenlaufzeit kann keine Stufenzuordnung aufgrund einer Rechtspflicht sein. Der AG hat bei der Stufenzuordnung also Ermessen ausgeübt. An diese Entscheidung ist er gebunden.

--- End quote ---
hast Du nicht verstanden?

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Doch, ich habe Dich schon verstanden. Anscheinend ist der Arbeitgeber halt anderer Meinung.
Laut Aussage des PR wird die Stufenrückstufung zum nächsten Monat (01.07.) umgesetzt. Na, warten wir mal ab.

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Offenkundig nicht, denn ansonsten hätte die Frage, ob der AG das dürfe, ja nicht erneut aufkommen können.

Die Stufenzuordnung ist ja mitbestimmungspflichtig - wie rechtfertigt der PR seine Zustimmung zum rechtswidrigen Tun des AG?

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Der PR hat damals die Vereinbarung mit unterschrieben.
Heute fällt er ihr in den Rücken.
Zitat PR: "Ich habe in den letzten Wochen noch einmal in den Unterlagengeschaut und auch noch einmal mit der Dienststelle Rücksprache gehalten. leider ist die Eingruppierung in Ihrem Fall so korrekt. Sollten Sie in den letzten 6 Monaten Zuviel Entgelt bekommen haben, ist es möglich, dass die Dienststelle eine Rückforderung einleiten kann."

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