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Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor

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Spid:
„Sonstiger Beschäftigter“ ist man oder nicht, es bedarf keiner Anerkennung.

WasDennNun:


--- Zitat von: Spid am 26.06.2020 10:42 ---„Sonstiger Beschäftigter“ ist man oder nicht, es bedarf keiner Anerkennung.

--- End quote ---
Leider fehlt oftmals der Wille die Aufgaben einem sB zu übertragen, so dass er entsprechend eingruppiert ist.

--- Zitat von: Dienstbeflissen am 26.06.2020 10:20 ---Dabei geht es darum die Anerkennung als sonstigen Beschäftigten anzustreben.

--- End quote ---
Korrekt sollte es wohl eher heißen:
Dabei geht es darum, dass man sonstiger Beschäftigter wird.
(Und dass der AG dieses auch ohne Klage erkennt)

Dienstbeflissen:

--- Zitat von: Spid am 26.06.2020 10:42 ---„Sonstiger Beschäftigter“ ist man oder nicht, es bedarf keiner Anerkennung.

--- End quote ---

ja ich weiß, und? Auch hier: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/190725_Definition_Vorgehen_sonstige_Beschaeftigte.pdf?__blob=publicationFile&v=5  resp. in den Durchführungshinweisen des BMI zum Sonstigen Beschäftigten heißt es u.a.: "Die Erfahrung muss zum Zeitpunkt der Anerkennung als „sonstige/-r Beschäftigte/-r“ vorliegen."

Der Rechtsbegriff der Anerkennung ist wohl einfach damit nicht gemeint. Er passt aber trotzdem gut, weil logisch.

Spid:
Nein, tut er nicht. Er impliziert, daß es in der Entscheidung des AG läge, ob die Eigenschaft des „sonstigen Beschäftigten“ vorliegt. Das ist nicht der Fall.

Dienstbeflissen:
Er impliziert, dass der AG im Rahmen seiner Rechtsmeinung davon ausgeht, dass der Status "Sonstiger Beschäftigter" vorliegt. Streiten kann man sich über Anerkennungen ja ohnehin grundsätzlich.

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