Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor

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Spid:
Die Rechtsmeinung des AG berührt aber den Status des „sonstigen Beschäftigten“ nicht.

Dienstbeflissen:
Der Status ist ja einer gerichtlichen Klärung zugänglich. Damit ein AG das Instrument des Sonstigen Beschäftigten überhaupt nutzen kann, muss er sich dazu jedoch erst einmal eine Rechtsmeinung bilden. Wahrscheinlich ist diese korrekt, wenn er es richtig angeht. Dazu gibt es hier o.g. Qualifizierungsmaßnahme.

WasDennNun:
Die Rechtsmeinung des AG berührt aber die Einstellung und die Bezahlung des sB.
So dass bei jemanden dem er nicht anerkennt, dass er sB ist, diesen oftmals auch nicht die Tätigkeiten überträgt / bzw. ihn nicht einstellt.
Somit gelangt diese Person nicht in den Status des sB, da er ja überhaupt nicht die Tätigkeiten übertragen bekommt.  ;D

Spid:
Der "sonstige Beschäftigte" ist kein Instrument, das der AG nutzen könnte, es ist ein Status, den ein TB hat oder nicht hat. Er muß sich aber tatsächlich eine Rechtsmeinung dazu bilden. Einstellung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Der "sonstige Beschäftigte" ist Bestandteil der Regelungen zur Eingruppierung. Das ist ein gänzlich anderer Vorgang als die Einstellung. Voraussetzungen für die Einstellung hat der AG sich stets selbst ausgedacht.

Dienstbeflissen:
Der AG kann TB durch entsprechende Maßnahmen zu Sonstigen Beschäftigten qualifizieren, so dass diese "sonstige Beschäftigte" sind und auch der AG, in seiner Rechtsmeinung davon ausgeht, dass sie es sind. Für TB sind die Vorscriften des TV-L und der dazugehörigen Entgeltordnung EGO anzuwenden. Bei Merkmalen mit Ausbildungsbezug ist die entsprechende Ausbildung nachzuweisen. Für TB ohne eine entsprechende formale Ausbildung z.B Bachelor- oder Masterstudium kann hier zudem der wertunsoffene Begriff „gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen“ maßgebend sein, sofern die Tätigkeitsmerkmale diesen beinhalten.

Als persönliche Anforderung müssen demnach Fähigkeiten vorhanden sein, die denen, die in der jeweiligen Ausbildung vermittelt werden, gleichwertig sind. Dabei wird nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebiets gefordert. Eine Begrenzung auf ein enges Teilgebiet reicht hierbei nicht aus. Der TB muss ähnlich breit verwendbar sein wie ein TB mit einer entsprechenden Ausbildung.

u.A. dies beinhaltet die Qualifizierungsmaßnahme, der TB wird also zu einem sonstigen Beschäftigten ertüchtigt.

Ziel ist es dabei diese TB zu halten/ zu motivieren. Insofern kann man schon von einem Instrument sprechen, finde ich.


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