Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Einordnung in 14 TV-L nur mit Bachelor
Spid:
Ob die Qualifizierungsmaßnahme dies tut oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Der „sonstige Beschäftigte“ ist ein Status, den ein TB hat - so wie er auch eine wissenschaftliche Hochschulbildung oder einem Meistertitel hat. Es handelt sich nicht um ein Instrument, das der AG nutzen könnte, es handelt sich vielmehr um zwingend anzuwendendes Tarifrecht. Das Instrument, das der AG nutzt, ist die Qualifizierungsmaßnahme.
Dienstbeflissen:
Mag sein. Zumindest ist man hier auf die Idee gekommen diesen Status "Sonstiger Beschäftigter", an den wie bekannt relativ enge Bedingungen geknüpft sind, nun häufiger zuzusprechen (um von anerkennen wegzukommen) resp. gezielt darauf hinzuarbeiten.
Spid:
Auch zuzusprechen impliziert, daß dem AG dazu eine Entscheidung zukäme. Du möchtest wohl ausdrücken, daß der AG nun häufiger die Rechtsmeinung vertritt, es handele sich um einen „sonstigen Beschäftigten“.
WasDennNun:
Da ja weder TB noch AG in der Lage sind, endgültig festzustellen, ob jemand ein sB ist, sondern immer nur ihre jeweilige unmaßgebliche Rechtsmeinung verkünden und dementsprechend handeln, ist es beruhigend, dass ein AG gibt, der sich vermehrt eine unmaßgebliche Rechtsmeinung über den Status sB bildet und damit dem TB mehr Geld überweist.
Wollen wir mal hoffen, dass dann nicht jemand klagt und feststellt, dass die Rechtsmeinung falsch war.
Spid:
Jeder AG, bei dem TB beschäftigt sind, bei deren Eingruppierung der Status des „sonstigen Beschäftigten“ eine Rolle spielt, bildet sich eine Rechtsmeinung zu diesem Status.
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