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Wechsel TB zu Bundesbeamtin sinnvoll - evtl. Nebentätigkeit
Blumenwiese:
Hallo zusammen,
ich stehe vor der Option von einer Tarifbeschäftigten (TB) zur Bundesbeamtin zu wechseln.
Ich habe mich über die üblichen Vor- und Nachteile bereits informiert und habe zu nachfolgenden Punkten noch Bedenken bzw. denke, dass ein paar Anregungen hier aus dem Forum bestimmt hilfreich sein können.
Zunächst bin ich 30. Derzeit in EG 10/3. Zeit im ÖD ohne Studium (B.A.) ca. 5 Jahre. Soweit ich das verstanden habe, würde ich zunächst in der A9/2 starten. In diesem Eingangsamt verbleibe ich dann wohl 3 Jahre...
oder hat man Anspruch dies abzukürzen und nur 1 Jahr in dieser zu verweilen?
Anschließend würde ich die A10 bekommen.
Gesetz dem Fall, dass sich hieran nichts ändern sollte, habe ich das Nettoentgelt mal durchgerechnet bis zum Eintritt in den Ruhestand. Gemessen daran, kann ich einen merklichen Nettoentgelt-Vorteil zugunsten der A-Besoldung (unter Berücksichtigung von PKV-Beiträgen) nicht feststellen. (unberücksichtigt lassen möchte ich hier den Anspruch auf volle Bezüge bei Krankheit, den Pensionsanspruch, die quasi Unkündbarkeit nach spätestens 3 Jahren)
Auf der Gegenseite ist m. E. zu überlegen, dass die theoretische Möglichkeit der bundesweiten Versetzung durch den Dienstherren möglich ist, was ich auf jeden Fall ablehnen würde, (wie wahrscheinlich dies in Zeiten des mobilen Arbeitens noch ist, weiß ich nicht) und eine um 2 h höhere Arbeitszeit pro Woche (hochgerechnet 2 Arbeitswochen/Jahr) besteht.
Gemessen hieran wäre ein Wechsel von TB zur Beamtin sicher nicht erstrebenswert? (oder vergesse ich hier etwas?)
Weiterhin mache ich nebenberuflich ein Studium in einer anderen Fachrichtung.
Wäre bei einer Verbeamtung eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen einer weiteren Anstellung/Selbständigkeit dann eher undenkbar? Ich habe hierzu leider keine hinreichenden Infos im Netz finden können. Wäre in diesem Zusammenhang eine TB eher geeignet für nebenberufliche/-gewerbliche Tätigkeiten?
Vielen Dank im Voraus für Antworten.
Amtsschimmel:
Ihre Berechnung bis zur Pensionierung basiert darauf, dass Sie 35 Jahre in der A10 verweilen?
Blumenwiese:
Korrekt - da dies auf unabsehbare Zeit so bleiben würde.
Natürlich ist dies sehr vage, bei weiteren 35 Jahren und wahrscheinlich gibt es Entwicklungspotenzial. Leider ist das zurzeit nicht bezifferbar und daher habe ich es bei der Berechnung herausgelassen.
Amtsschimmel:
Ich kenne das Beförderungsverfahren in Ihrer Behörde nicht, aber das scheint mir doch etwas sehr pessimistisch bei einer Bundesbehörde.
Wie sind die Dienstposten denn bei Ihnen gebündelt? A9/A10? Und dann interne Bewerbung, um A11, A12 und A13 zu erreichen?
Sie sollten die Entwicklungsperspektiven im Beamtenstatus mit denjenigen als Tarifbeschäftigte in Relation setzen. Ihre Behörde kennen Sie selbst am Besten. Wie stehen die Chancen, in nächster Zeit eine E11, E12 zu ergattern?
In vielen Behörden ist die Karriere für Beamte relativ berechenbar. Eine A11 sollte in einer Bundesbehörde in absehbarer Zeit allerdings schon drin sein. Ansonsten: schon mal über einen Behördenwechsel nachgedacht, sobald Sie den Beamtenstatus haben? In anderen Behörden sind die A12 und die A13 im gehobenen Dienst alles andere als eine Seltenheit.
Asperatus:
--- Zitat von: Blumenwiese am 29.06.2020 11:11 ---Hallo zusammen,
Zunächst bin ich 30. Derzeit in EG 10/3. Zeit im ÖD ohne Studium (B.A.) ca. 5 Jahre. Soweit ich das verstanden habe, würde ich zunächst in der A9/2 starten. In diesem Eingangsamt verbleibe ich dann wohl 3 Jahre...
oder hat man Anspruch dies abzukürzen und nur 1 Jahr in dieser zu verweilen?
--- End quote ---
Nach § 29 BLV können auf die Probezeit hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprechen, angerechnet werden, außer die Zeiten, deren Ausübung Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn ist. Die Mindestprobzeit beträgt jedoch ein Jahr (§ 31 BLV). Im gehobenen Dienst sind ein Jahr und sechs Monate hauptberufliche Tätigkeiten erforderlich (§ 20 S. 1 Nr. 2 BLV). Die Probezeit kann also auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wobei dies eine Kann-Bestimmung ist. Meines Wissens wenden viele Behörden die Möglichkeit auch an. Nach Ablauf der verkürzten Probezeit steht § 22 Abs. 4 Nr. 1 BLV einer Beförderung nicht mehr entgegen.
--- Zitat von: Blumenwiese am 29.06.2020 11:11 ---Auf der Gegenseite ist m. E. zu überlegen, dass die theoretische Möglichkeit der bundesweiten Versetzung durch den Dienstherren möglich ist, was ich auf jeden Fall ablehnen würde, (wie wahrscheinlich dies in Zeiten des mobilen Arbeitens noch ist, weiß ich nicht)
--- End quote ---
Nach § 4 TVöD kann auch der Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Einen weitergehenden Nachteil im Beamtenverhältnis sehe ich nicht.
--- Zitat von: Blumenwiese am 29.06.2020 11:11 ---Gemessen hieran wäre ein Wechsel von TB zur Beamtin sicher nicht erstrebenswert? (oder vergesse ich hier etwas?)
--- End quote ---
Wurde die Frage der Abwägung der finanziellen Vorteile zwischen Beamten- und Beschäftigungsverhältnis die Familienzulage für Verheiratete und Personen mit Kindern bedacht sowie den angepassten Beihilfesatz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigem Kind (entspricht einer Reduzierung des PKV-Beitrags um 40 Prozent)?
--- Zitat von: Blumenwiese am 29.06.2020 11:11 ---Wäre bei einer Verbeamtung eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen einer weiteren Anstellung/Selbständigkeit dann eher undenkbar? Ich habe hierzu leider keine hinreichenden Infos im Netz finden können. Wäre in diesem Zusammenhang eine TB eher geeignet für nebenberufliche/-gewerbliche Tätigkeiten?
--- End quote ---
Der Beamte hat sich grundsätzlich mit voller Arbeitskraft seinem Beruf zu widmen. Nebentätigkeiten sind daher nur eingeschränkt möglich und grundsätzlich genehmigungspflichtig (§ 99 BBG). Die Nebentätigkeit wird in der Regel versagt, wenn sie ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts übersteigen würde.
Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfülllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. (§ 3 Abs. 3 TVöD).
Ob die Handhabung bei Beschäftigten strenger ist als bei Beamter kann ich nicht sagen. Vielleicht was jemand anderes mehr? Aber auch hier gelten grundsätzlich ähnliche Einschränkungen unabhängig vom Status.
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