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Wechsel TB zu Bundesbeamtin sinnvoll - evtl. Nebentätigkeit

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TB haben dem AG entgeltliche Tätigkeiten anzuzeigen. Einer Genehmigung bedarf es nicht. Sollten durch die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des AG beeinträchtigt sein (Interessenkonflikt, zeitliche Inanspruchnahme etc.), darf er die Nebentätigkeit jedoch versagen.

Egon12:
Wenn die Chance besteht eine E11 zu ergattern würde ich auf die Verbeamtung verzichten.
Mir ist klar, das man nur entsprechend der ausgeübten Tätigkeit eingruppiert wird aber zumindest in meiner Behörde hängt die Eingruppierung meist nicht an der Tätigkeit sondern an der Person...

Blumenwiese:
Guten Abend,
vielen Dank für die Antworten und Anrgeungen. Dies hilft mir bei meinen Überlegungen weiter.

Egon12:

--- Zitat von: Asperatus am 29.06.2020 20:09 ---
Wurde die Frage der Abwägung der finanziellen Vorteile zwischen Beamten- und Beschäftigungsverhältnis die Familienzulage für Verheiratete und Personen mit Kindern bedacht sowie den angepassten Beihilfesatz ab dem zweiten berücksichtigungsfähigem Kind (entspricht einer Reduzierung des PKV-Beitrags um 40 Prozent)?


--- End quote ---

Hier muss ich mal einhaken, wie funktioniert das mit der Beihilfe praktisch?

Als Beispiel Mann verbeamtet, Frau angestellt in der Privatwirtschaft.
Die Frau bekommt das Kindergelt, damit der Beamte in den Genus der 70% bekommt muss er auch das Kindergeld bekommen?

Asperatus:
Die 70-Prozent-Regelung ist an den kindergeldbezogenen Anteil des Familienzuschlags gekoppelt, welcher sich wiederum nach dem Erhalt von Kindergeld richtet. Die Kindergeldberechtigung müsste folglich auf den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Ehemann übergehen, damit dessen Beihilfesatz auf 70 Prozent steigen kann.

Sind beide Ehepartner beihilfeberechtigt, erhält nur eine Person den reduzierten Satz (Ausnahme: Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Soldaten) oder Heilfürsorgeberechtigte (Polizeivollzugsbeamte)). Bei vier Kindern und mehr verstehe ich die Rechtslage so, dass wenn jeder Elternteil für mindestens zwei Kinder Kindergeld bezieht, beide 70 Prozent Beihilfe erhalten.

Zu letzterem siehe: https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Gesundheit-Vorsorge/Beihilfe/Merkblaetter/bemessungssatz.pdf?__blob=publicationFile&v=8

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