Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Wechsel TB zu Bundesbeamtin sinnvoll - evtl. Nebentätigkeit
Johnny75:
--- Zitat von: Asperatus am 05.07.2020 10:48 ---Die 70-Prozent-Regelung ist an den kindergeldbezogenen Anteil des Familienzuschlags gekoppelt, welcher sich wiederum nach dem Erhalt von Kindergeld richtet. Die Kindergeldberechtigung müsste folglich auf den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Ehemann übergehen, damit dessen Beihilfesatz auf 70 Prozent steigen kann.
--- End quote ---
Das ist so nicht ganz richtig. Die Kindergeldberechtigung muss nicht auf den Ehemann "übergehen", diese besteht ab der Geburt des Kindes für beide (verheirateten) Eltern. Zu unterscheiden ist hiervon der tatsächliche Bezug des Kindergeldes, welcher nur einem Elternteil zusteht. Auf diesen Bezug kommt es für die Gewährung des kindbezogenen Anteils des Familienzuschlags aber nicht an (sofern es keine Konkurrenz zwischen den Eltern gibt, was im Beispiel nicht der Fall ist) - und somit auch nicht für die 70% Beihilfe ab dem zweiten Kind.
Daraus folgt für folgende Frage:
--- Zitat von: Egon12 am 04.07.2020 22:12 ---Als Beispiel Mann verbeamtet, Frau angestellt in der Privatwirtschaft.
Die Frau bekommt das Kindergelt, damit der Beamte in den Genus der 70% bekommt muss er auch das Kindergeld bekommen?
--- End quote ---
Nein, muss er nicht. Sobald er für zwei berücksichtigungsfähige Kinder den kindbezogenen Anteil des FZ erhält, ist er zu 70% beihilfeberechtigt, egal, ob er das Kindergeld tatsächlich erhält oder nicht (§ 46 BBhV Abs. 3 Satz 1 i.V.m § 4 Abs. 2 BBhV).
Kleiner Exkurs:
Interessanterweise stellt die Arbeitszeitverordnung für die Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 auf 40 Stunden (Kind unter 12 Jahren im eig. Haushalt) auf den tatsächlichen Bezug des Kindergeldes ab....warum auch immer (§ 3 Abs. 1 S.2 Nr. 1 AZV).
Thomber:
--- Zitat ---"...Weiterhin mache ich nebenberuflich ein Studium in einer anderen Fachrichtung.
Wäre bei einer Verbeamtung eine nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen einer weiteren Anstellung/Selbständigkeit dann eher undenkbar? Ich habe hierzu leider keine hinreichenden Infos im Netz finden können. Wäre in diesem Zusammenhang eine TB eher geeignet für nebenberufliche/-gewerbliche Tätigkeiten?..."
--- End quote ---
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Grüße,
tatsächlich gibt es Gründe, den Wechsel von TB zu Beamtin sich genau zu überlegen, auch, wenn das die Mehrzahl kaum glaubt. Dazu wurde hier im Forum bereits sehr viel geschrieben. Ich möchte an dieser Stelle nur darauf hinweisen, dass das Thema "nebenberufliche Fortbildung/ weiteres Studium" von erhöhter Relevanz sein kann. Hast Du dich z.B. durch ein weiteres (Master-)Studium für E13-E15 qualifiziert, so kannst Du dich nun sofort auch auf solche Stellen bewerben. Steckst Du aber im gehobenen Dienst als Beamtin, so würde das Studium (ohne Referendariat) die Laufbahnbefähigung nicht erfüllen und auf Bundesebene habe ich noch keine Stellenausschreibung gesehen, wo die halbe Laufbahnbefähigung als Bewerbungsvoraussetzung genügt.
Soll heißen... Man sollte überlegen, ob man nicht zuerst sich qualifiziert und dann den Wechsel versucht.... So oder so *viel Glück*!
Bund1:
Möchte Thomber jetzt nicht widersprechen, da es sicherlich nicht schlecht ist sich erst zu qualifizieren. Aber eine frühere Verbeamtung mit späterem Laufbahnwechsel kann auch erhebliche Vorteile bringen. Früher Einstieg in die PKV und damit geringere Beiträge, bereits Erfahrungsstufen in der Laufbahn des g.D. erwerben, welche dann gleich bleiben und man ggf. dann schon im h.D. mit Erfahrungsstufe 4 oder mehr ankommt.
Wichtig ist, wenn man im g.D. ist, dann z.B. seinen Master nach macht, kann man sich auf die meisten nicht juristischen Stellenausschreibungen im h.D. bewerben und erfüllt (bei passendem Studium) auch die Laufbahnvoraussetzungen. Nachteil ist, dass wenn man genommen wird, die 2,5 Jahre noch im bisherigen g.D. Amt „dienen“ darf, bis die Dienststelle einen auf A13 befördert. Zum Teil kommt auf die 2,5 Jahre dann noch eine zusätzliche Bewährung von 6 Monaten dazu. Aber man behalt seine Erfahrungsstufe, ist gleich Beamter auf Lebenszeit (sofern man das im g.D. schon war) und kann 12 Monate nach der Ernennung zum A13h auch auf den A14 befördert werden.
Thomber:
Moin Bund1,
ja, das ist alles korrekt. Spätere Laufbahnwechsel auf Grund eines Master-Abschlusses (ohne vorherige Berufspraktische Zeit) sind rechtlich möglich aber m.E. nach nicht bis gar nicht üblich in der Praxis. Ich kenne mehr als einen Dienstherrn, wo Volljuristen (auf Nicht-Juristen-Stellen) sitzen, weil das halt bundesweit so althergebracht ist *gäähn* und LL.M.-Absolventen einfach nicht akzeptieren.
Asperatus:
Hier angesprochen ist die Zulassung zur höheren Laufbahn nach § 24 BLV. Dienstherr ist die Bundesrepublik Deutschland, nicht die konkrete Behörde. Nach meiner Erfahrung wird § 24 BLV durchaus angewandt. Was spricht bei Beamten auf Lebenszeit in einer niedrigeren Laufbahn, der sich auf eine externe Stellenausschreibung bewoben und dort durchgesetzt haben, dagegen? Bei Nichtanwendung wäre das meines Erachtens ein Fall für die Personalvertretung.
Wenn ein Volljurist gefordert wird, sieht es für den LL.M. schlecht aus, wird nur ein Rechtwissenschaftler gefordert mit Masterabschluss, sollte er gleich wie ein anderer Wirtschafts- oder Sozialwissenschaftler behandelt werden. Es gibt sicher auch sachliche Gründe außer "althergebracht", denn im juristischen Referendariat werden durchaus Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt, die man "nur" mit einem Master oder einem erstem Staatsexamen nicht hat.
Niedrigere PKV-Sätze könnten sich auch mit einer "großen" Anwartschaftschaftsversicherung gesichert werden.
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