Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Höhergruppierung
Spid:
Da eine Höhergruppierung nicht rückwirkend geschehen kann, es sei denn, die TVP hätten dies ausdrücklich bestimmt, scheint irgendwas anderes vorzuliegen. Zu ergründen ist, wie in meiner Antwort angedeutet, der Zeitpunkt der Änderung der auszuübenden Tätigkeit.
kommunalhesse:
--- Zitat von: Systembetreuer am 01.07.2020 10:02 ---Höhergruppiert wurde ich Ende Juni Rückwirkend zum August 2019.
--- End quote ---
Wäre hier nicht die Ausschlussfrist von sechs Monaten ein Mittel, die stufengleiche Höhergruppierung in Stufe 4 einzufordern?
Wenn die Höhergruppierung Ende Juni mit Wirkung in die Vergangenheit stattgefunden hat, wäre doch die Stufe von sechs Monaten vorher maßgeblich.
Spid:
Was soll die tarifliche Ausschlußfrist mit der Eingruppierung zu tun haben?
kommunalhesse:
Mit der Eingruppierung selbst nichts, aber mit dem Zeitpunkt der Höhergruppierung und i. V. m. der bis dahin erreichten Erfahrungsstufe.
Meine Frage wäre hier, ob der TE seinen Anspruch auf EG10 / S4 geltend machen könnte, da sechs Monate vor erfolgter Höhergruppierung diese erreicht war.
Spid:
Die tarifliche Ausschlußfrist wirkt in absolut keiner Weise auf die Eingruppierung. Sie wirkt lediglich auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Eingruppierung ist kein solcher. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Höhergruppierung ist mithin der Zeitpunkt der Änderung der auszuübenden Tätigkeit - und der ist weiterhin unklar.
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