Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Externe Einschätzung zu Stellenbeschreibung
Spid:
--- Zitat von: clericus organization am 10.07.2020 09:51 ---E 10
1. AV (20 %): gF; gvF; sL; guF; bV; bSuB, MdV
2. AV (15 %): gF; gvF; sL; guF; bV; bSuB
3. AV (20 %): gF; gvF; sL; guF; bV;
4. AV (20 %): gF; gvF; sL; guF; bV;
5. AV (8 %): gF; gvF; sL; guF; bV;
6. AV (4 %): gF; gvF; sL; guF;
7. AV (8 %): gF; gvF;
Zusammengefasst wird festgestellt, dass für die beschriebene besonders verantwortungsvolle Tätigkeit
gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind. Das Heraushebungsmerkmal der Tätigkeiten von
besonderer Schwierigkeit und Bedeutung wird für 35 % der Gesamttätigkeit und das Heraushebungsmerkmal
des Maßes an Verantwortung für 20% der Gesamttätigkeit bestätigt.
Damit ist die beschriebene Stelle nach Entgeltgruppe 10 TVöD zu bewerten.
Die Tätigkeit des Beschäftigten hebt sich aber nicht durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraus.
Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und
Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.
E 11/E 12 bei Ingenieuren, da 1 AV bereits E 13 und 2. AV E 12 ergibt.
--- End quote ---
Aufgrund der Rechtsprechung des BAG zu Arbeitsvorgängen bei Führungs- und Leitungstätigkeiten, u.a. BAG, Urteil v. 18.02.1998 4 AZR 552/96, Urteil v. 15.02.1984 - 4 AZR 264/82, Urteil v. 05.04.1995 - 4 AZR 183/94, handelt es sich um einen einzigen großen Arbeitsvorgang, daß selbst noch Sachbearbeiteraufgaben wahrzunehmen sind, ist dafür unschädlich, siehe u.a. BAG, Urteil v. 12.06.1996 - 4 AZR 94/95. Eine Ingenieurstätigkeit kommt nicht in Betracht, siehe BAG, Urteil v. 29.08.1984 - 4 AZR 309/82. Inwiefern die besondere Schwierigkeit angesichts der ständigen Rechtsprechung des BAG (u.a. Urteil v. 20.03.1991 - 4 AZR 471/90, Urteil v. 16.04.1986 - 4 AZR 595/84, Urteil v. 09.12.2015 - 4 AZR 11/13) bejaht werden könnte, erschließt sich nicht.
MaKo:
Ich würde mich gerne hier mal anschließen um nicht ein neues Thema aufzumachen.
Wir, Teamleiter Leistung eines Jobcenters, sind über unsere Eingruppierung in die EG 9c nicht überzeugt. Ich gebe es zu, hauptsächlich getrieben aufgrund der Eingruppierung aller anderen TL (Fallmanagement, Arbeitgeberservice usw. alle EG 10) hier, die inhaltlich nahezu identische Aufgaben übertragen bekommen haben, nur angepasst an ihre fachliche Richtung.
Derzeit haben wir eine erneute Überprüfung gefordert, die aber wiederum abgelehnt wurde. Als nächsten Schritt stünde für uns nun die Klage an. Wären die Experten unter euch vielleicht so nett und könnten ihre Einschätzung zur Eingruppierung äußern. Wie seht ihr unter den gegebenen Tätigkeiten die korrekte Eingruppierung? Ich liste die mir übertragenen Aufgaben mal auf, so wie sie mir mitgeteilt wurden. Zu erwähnen ist vielleicht noch, dass uns jeweils zwischen 12 und 17 Mitarbeiter/innen unterstellt sind.
Beschreibung der Tätigkeiten (Arbeitsvorgänge), die die tarifliche Bewertung ermöglichen
Fachliche und dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe der Geschäftsstelle
1. Fachliche Anleitung und Koordinierung eines Teams von SB Leistungsgewährung
und SB Bildung und Teilhabe
- Aufgaben und Fälle auf Mitarbeiter verteilen
- einheitliche, zielorientierte, gesetzeskonforme und wirtschaftliche Handlungsweise der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche Fortbildung der Mitarbeiter gewährleisten
- fachliche und rechtliche Fragen, die von den SB nicht selbständig gelöst
werden können, mit SGL 520 klären
- Einarbeitung neuer Mitarbeiter sicherstellen
Zeitanteil 35%
2. Dienstliche Leitung eines Teams von SB Leistungsgewährung und SB Bildung und Teilhabe
- bestimmte dienst- und personalrechtliche Angelegenheiten der Mitarbeiter entscheiden (z. B. Planung und Genehmigung von Urlaub, Freistellungen, Dienstreisen; Vertretungsregelungen; Teilnahme an Fortbildungen; Krankmeldungen weiterleiten)
- Stellungnahmen zu Personalfragen der Mitarbeiter abgeben (z. B. Bestehen der Probezeit, Verlängerung / Entfristung / Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Stufenlaufzeit; arbeitsrechtliche Maßnahmen)
- regelmäßige und anlassbezogene Mitarbeitergespräche führen (u. a. zur Personalentwicklung)
- Zielvereinbarungen mit den Mitarbeitern abschließen und auswerten
Zeitanteil 15%
3. Abstimmungen mit SGL, GL, anderen TL Leistungsgewährung, dem Fallmanagement, dem Service, dem Sozialen Dienst und der Unterhaltsheranziehung
Zeitanteil 10%
4. Bearbeitung fachübergreifender Fragen, schwieriger Einzelfälle sowie ggf. eines eigenen Fallbestandes
Zeitanteil 25%
5. Team- bzw. geschäftsstellenübergreifende Mitwirkung bei der Bearbeitung fachlicher Fragen der Leistungsgewährung bzw. BuT
- Mitwirkung beim Aufarbeiten von Rechtsänderungen
- Vorbereiten und Mitwirkung von Fachgesprächen und Dienstberatun-gen
- Leitung bzw. Mitarbeit in Arbeitsgruppen
- Erarbeiten und Verallgemeinern zweckmäßiger und wirtschaftlicher Lösungen
- Abstimmen mit Trägern / Dienstleistern
Zeitanteil 15%
Spid:
Was läßt Dich vermuten, die genannten anderen TB seien in E10 eingruppiert?
Texter:
--- Zitat von: Spid am 10.07.2020 09:24 --- guFk + sL sind wohl unstreitig
--- End quote ---
siehst du das bei allen Tätigkeiten als gegeben an? Bei Nr. 3 -7 hätte ich auf gvK + eventuelle sL getippt.
MaKo:
--- Zitat von: Spid am 10.07.2020 11:02 ---Was läßt Dich vermuten, die genannten anderen TB seien in E10 eingruppiert?
--- End quote ---
Okay, bei den anderen ist die Rechtsmeinung des AG EG10.
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