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Stellenbewertung - wann Umsetzung?

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Kaiser80:
Im Bereich IKT spielt der "sonstige" doch ohnehin nur in EG 10 FG1 eine Rolle? Eine Eingruppierung nach  FG 2 und ggf darauf aufbauen kann doch in Betracht kommen oder lieg ich da jetzt völlig daneben?

Spid:
Der TE brachte das Erfordernis eines Hochschulstudiums ein und behauptete den Status des „sonstigen Beschäftigten“. In Ermangelung irgendwelcher Informationen, die dazu brauchbar wären, habe ich mich zur Eingruppierung und somit zu Fallgruppen nicht eingelassen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Guenter81 am 13.07.2020 11:33 ---Ich weis jetzt nicht, wie ich mich verhalten soll, poche ich auf die E11, nehme ich die E10 erstmal, bestehe aber auf Zahlung seit Einstellung mit E10?
Auf den Aktenvermerk verlassen, das mit 2022 die E11 gegeben wird?

--- End quote ---
Will der AG dir ab 2022 andere Aufgaben geben die zu einer E11 führen, oder ist er einfach nur so ein Depperter AG, der meint er könne sich die EG aussuchen die er bezahlen möchte?

Wenn du jetzt schon Aufgaben auszuüben hast, also die Personalstelle bestätigt, was du zu machen hast (Vorgesetzte sind da irrelevant), die zu einer EG11 führen, dann bist du jetzt schon in der EG11 einzugruppieren, sofern du Tätigkeiten hast die in der EG10 FG2 sind.

Kaiser80:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.07.2020 12:03 ---
Will der AG dir ab 2022 andere Aufgaben geben die zu einer E11 führen, oder ist er einfach nur so ein Depperter AG, der meint er könne sich die EG aussuchen die er bezahlen möchte?


--- End quote ---

Ich behaupte mal kess, dass wir hier einen AG haben der

a) Eigene Unfähigkeiten kaschieren will
b) Nach Gutsherrenart über EG entscheiden will um Personalkosten zu sparen
c) die Unwissenheit seines AN ausnutzt

Ich glaub da sind wir nicht weit von Betrug entfernt...

Guenter81:

--- Zitat von: Spid am 13.07.2020 11:46 ---Stellen und deren Bewertung sind tariflich völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.

Keine der Vorbringungen läßt auch nur vermuten, Du seist „sonstiger Beschäftigter“. Die Anforderungen an den und Rechtsprechung zum sonstigen Beschäftigten sind in dieser Broschüre gut zusammengefasst: https://bit.ly/33ATh5H

--- End quote ---

Vielen Dank für den Link, habe nun verstanden, das "Sonstige Beschäftigte" ein definierter Begriff ist
Mir gehts nicht darum wie die Teilnehmer des Forums die Stelle bewerten, die hat ja der externe Dienstleister bewertet aufgrund einer Stellenbeschreibung, die ich erstellt habe.

Die Frage für mich:
Ist die Stellenbewertung eine rechtliche Verpflichtung für die Leitung oder ist sie nur ein Hilfsmittel an der sich orientiert werden kann?

Die Aufgaben bleiben auch in 2022 die Gleichen, die Personalstelle könnte mir die Aufgabenfelder bestätigen ja.

Vielleicht ist hier rechtlicher Beistand wirklich das Beste um ggf. per Eingruppierungsfeststellungsklage das Ganze rechtlich wasserdicht zu bekommen.

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