Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Stellenbewertung - wann Umsetzung?
Spid:
--- Zitat von: Kaiser80 am 13.07.2020 12:11 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 13.07.2020 12:03 ---
Will der AG dir ab 2022 andere Aufgaben geben die zu einer E11 führen, oder ist er einfach nur so ein Depperter AG, der meint er könne sich die EG aussuchen die er bezahlen möchte?
--- End quote ---
Ich behaupte mal kess, dass wir hier einen AG haben der
a) Eigene Unfähigkeiten kaschieren will
b) Nach Gutsherrenart über EG entscheiden will um Personalkosten zu sparen
c) die Unwissenheit seines AN ausnutzt
Ich glaub da sind wir nicht weit von Betrug entfernt...
--- End quote ---
Die Sachverhaltsschilderung und die nachgeschobenen Sachverhalte sind bei der Sachverhaltsaufklärung und Bewertung allerdings wenig hilfreich. Es kommt nunmal weder auf Stellen, deren Bewertung, der Vereinbarung dieser Bewertung o.ä. an. Maßgeblich ist, welche auszuübende Tätigkeit dem TE wirksam übertragen worden ist, ob und wann sie sich geändert hat oder ändern wird und welche Eingruppierung sich daraus ergibt.
Spid:
--- Zitat von: Guenter81 am 13.07.2020 12:13 ---
--- Zitat von: Spid am 13.07.2020 11:46 ---Stellen und deren Bewertung sind tariflich völlig unbeachtlich. Es kommt auf die auszuübende Tätigkeit an.
Keine der Vorbringungen läßt auch nur vermuten, Du seist „sonstiger Beschäftigter“. Die Anforderungen an den und Rechtsprechung zum sonstigen Beschäftigten sind in dieser Broschüre gut zusammengefasst: https://bit.ly/33ATh5H
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Vielen Dank für den Link, habe nun verstanden, das "Sonstige Beschäftigte" ein definierter Begriff ist
Mir gehts nicht darum wie die Teilnehmer des Forums die Stelle bewerten, die hat ja der externe Dienstleister bewertet aufgrund einer Stellenbeschreibung, die ich erstellt habe.
Die Frage für mich:
Ist die Stellenbewertung eine rechtliche Verpflichtung für die Leitung oder ist sie nur ein Hilfsmittel an der sich orientiert werden kann?
Die Aufgaben bleiben auch in 2022 die Gleichen, die Personalstelle könnte mir die Aufgabenfelder bestätigen ja.
Vielleicht ist hier rechtlicher Beistand wirklich das Beste um ggf. per Eingruppierungsfeststellungsklage das Ganze rechtlich wasserdicht zu bekommen.
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Die Frage ist doch bereits in der ersten Antwort abschlägig beantwortet worden. Weder die externe Bewertung noch die Rechtsmeinung des AG berühren die Eingruppierung.
Guenter81:
Ich bitte schon mal um Entschuldigung, als Neuling im ÖD versteht man nicht auf anhieb jeden Sachverhalt und jede Terminologie. Ich arbeite mich gerade durch eine Broschüre des Bundesverwaltungsamtes für Beschäftigte in der Informationstechnik mit Definitionen und Kommentierungen. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf?__blob=publicationFile&v=8
Wenn weder die externe Bewertung noch die Rechtsmeinung des AG die Eingruppierung berühren, was ist dann der Sinn der Stellenbewertung, wenn ich die Stellenbeschreibung/Arbeitsplatzbeschreibung selbst erstelle und mir die Leitung dies unterzeichnet?
Spid:
Stellen und deren Bewertung sind tariflich völlig unbeachtlich. Sie berühren die Eingruppierung in keinster Weise. Stellen sind lediglich ein internes Organisationsmittel der AG. Sie stehen in keinem Zusammenhang zu den tariflichen Regelungen, die die Eingruppierung der TB regeln. Diese sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ohne daß es des Tätigwerdens des AG bedürfte.
Bastel:
Es geht nicht um die Stelle, sondern um die auszuübenden TÄTIGKEITEN! Du brauchst einen Wisch auf dem diese ausgeführt sind.
Die Stelle ist unbeachtlich!
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