Gibt es eine allgemeine Rechtsnorm, auf die sich Einstellungsbehörden stützen, wenn sie einen Bewerber mit Master und weniger als 300 ECTS-Punkten die Anerkennung der Befähigung für eine Laubahn des höheren Dienstes verweigern? In BBG, BLV und AVwV zur BLV habe ich nichts entsprechendes gefunden. Handelt es sich jeweils um Einzelfallentscheidungen der Behörden? Da ein Master grundsätzlich ausreichend ist, wie könnte so eine Weigerung begründet werden? Evtl. mit § 21 Abs. 1 Nr. 2 BLV, wenn argumentiert würde, ein Master seie zwar vorhanden, dieser sei aber nicht geeignet, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln?