Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beamte: Dauerhaft Teilzeit "ohne Anlass"?
Organisator:
Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Entgeltpunkte und Prozentpunkte ist das Wort "Punkte", jedoch in einer völlig unterschiedlichen Bedeutung.
2strong:
Völlig richtig. Aber der Kollege sprach ja nicht von Entgeltpunkten oder Prozentpunkten sondern von einem Punktesystem. Und ein solches ist das Versorgungsrecht im Grundsatz. Das der Berechnungsmodus in wesentlichen Aspekten von dem der GRV abweicht, ändert daran ja nichts.
Organisator:
Die Aussage
--- Zitat von: panda84 am 19.08.2020 09:31 ---Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch die Höhe der Pension anhand eines Punktesystems berechnet.
--- End quote ---
impliziert eine wie auch immer gerartete Vergleichbarkeit von Rente und Pension. Und dies ist nicht korrekt, da es sich bei den Systemen um völlig unterschiedliche Herangehensweisen handelt (Berücksichtigung der gesamten Erwerbsbiographie vs. letztes Einkommen)
Asperatus:
Ohne eine Definition, was man unter einem "Punktesystem" versteht, ist die Diskussion müßig. Die Verwendung des Begriffs "Punktesystem" in Zusammenhang mit der Altersversorgung ist zumindest irreführend. Ich würde ihn so nicht gebrauchen.
Der Begriff Punkte wird im Versorgungsrecht in Zusammenhang mit der Pensionshöhe nicht erwähnt. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent (§ 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG), nicht Prozentpunkte.
2strong:
Ich halte den Begriff für gut verständlich. Mir ist aber auch klar, dass 1,8 % Ruhegehalt pro Jahr einem Zuwachs von jeweils 1,8 %-Punkten entsprechen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version