Nach zwei Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 2 * 1,8 = 3,6 Prozent der letzten Dienstbezüge, nach drei Jahren 3 * 1,8 = 5,4 Prozent. Der Ruhegehaltsanspruch hat sich vom zweiten zum dritten Jahr um 1,8 Prozentpunkte, aber um 1,8 / 3,6 = 0,5 (50 Prozent) erhöht (Wartezeiten etc. nicht berücksichtigt).