Beamte: Dauerhaft Teilzeit "ohne Anlass"?

Begonnen von Whitis, 23.07.2020 15:17

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Organisator

Weil in der gRV das RV-pflichtige Einkommen in ein Verhältnis zum Durchschnittseinkommen gesetzt wird und daraus ein Punktewert ermittelt wird. Die über das Erwerbsleben gesammelten Punkte werden u.a. mit dem Rentenartfaktor, dem aktuellen Rentenwert usw. multipliziert und daraus die Rente errechnet.

Das Vorgehen zur Berechnung der Pension ist völlig anders.

Funker

In der Beamtenversorgung gibt es keine Entgeltpunkte (Punktesystem) wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer solche Aussagen macht hat offenbar keine Ahnung von den grundlegenden Unterschieden.

2strong

Nach meiner Erinnerung wird grundsätzlich pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr ein Ruhegehaltsanspruch von rd. 1,8%-Punkten erworben.

Funker

Zitat von: 2strong am 19.08.2020 11:02
Nach meiner Erinnerung wird grundsätzlich pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr ein Ruhegehaltsanspruch von rd. 1,8%-Punkten erworben.
Ja und? Das ist trotzdem kein Punktesystem wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

2strong

Es wurden auch keine "Entgeltpunkte" oder ein "Punktesystem wie in der gesetzlichen Rentenversicherung" behauptet, sondern der Kollege zeigte lediglich ein "Punktesystem" auf, und hat damit im Grundsatz Recht - im Gegensatz zu Dir, auch wenn Du hier breitbeinig das Gegenteil behauptest.

Organisator

Die einzige Gemeinsamkeit zwischen Entgeltpunkte und Prozentpunkte ist das Wort "Punkte", jedoch in einer völlig unterschiedlichen Bedeutung.

2strong

Völlig richtig. Aber der Kollege sprach ja nicht von Entgeltpunkten oder Prozentpunkten sondern von einem Punktesystem. Und ein solches ist das Versorgungsrecht im Grundsatz. Das der Berechnungsmodus in wesentlichen Aspekten von dem der GRV abweicht, ändert daran ja nichts.

Organisator

Die Aussage

Zitat von: panda84 am 19.08.2020 09:31
Wie in der gesetzlichen Rentenversicherung wird auch die Höhe der Pension anhand eines Punktesystems berechnet.

impliziert eine wie auch immer gerartete Vergleichbarkeit von Rente und Pension. Und dies ist nicht korrekt, da es sich bei den Systemen um völlig unterschiedliche Herangehensweisen handelt (Berücksichtigung der gesamten Erwerbsbiographie vs. letztes Einkommen)

Asperatus

Ohne eine Definition, was man unter einem "Punktesystem" versteht, ist die Diskussion müßig. Die Verwendung des  Begriffs "Punktesystem" in Zusammenhang mit der Altersversorgung ist zumindest irreführend. Ich würde ihn so nicht gebrauchen.

Der Begriff Punkte wird im Versorgungsrecht in Zusammenhang mit der Pensionshöhe nicht erwähnt. Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent (§ 14 Abs. 1 S. 1 BeamtVG), nicht Prozentpunkte.

2strong

Ich halte den Begriff für gut verständlich. Mir ist aber auch klar, dass 1,8 % Ruhegehalt pro Jahr einem Zuwachs von jeweils 1,8 %-Punkten entsprechen.

Asperatus

Nach zwei Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 2 * 1,8 = 3,6 Prozent der letzten Dienstbezüge, nach drei Jahren 3 * 1,8 = 5,4 Prozent. Der Ruhegehaltsanspruch hat sich vom zweiten zum dritten Jahr um 1,8 Prozentpunkte, aber um 1,8 / 3,6 = 0,5 (50 Prozent) erhöht (Wartezeiten etc. nicht berücksichtigt).

Euphyll

#26
Ich bin frisch aus der Ausbildung und auch mit der Arbeitszeit überdurchschnittlich runter gegangen. Nicht jeder zählt auf Geld :) Man braucht ja auch Zeit fürs Geld ausgeben. Bei 40 Std.-Woche ist das unmöglich und ist nicht mehr zeitgemäß.

Sobald Home-Office geboten wird, bin ich bei Vollzeit dabei. Habe ich auch so kommuniziert.


Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.


In Zusammenspiel mit den ruhegehaltfähigen Bezügen wäre das dann das RG


2strong

Zitat von: Asperatus am 20.08.2020 18:07
Nach zwei Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit beträgt das Ruhegehalt 2 * 1,8 = 3,6 Prozent der letzten Dienstbezüge, nach drei Jahren 3 * 1,8 = 5,4 Prozent. Der Ruhegehaltsanspruch hat sich vom zweiten zum dritten Jahr um 1,8 Prozentpunkte, aber um 1,8 / 3,6 = 0,5 (50 Prozent) erhöht (Wartezeiten etc. nicht berücksichtigt).

Genau. Deshalb spricht man in diesem Zusammenhang vernünftigerweise in Steigerungen in Prozentpunkten.