Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Stellenbeschreibung
Funker:
--- Zitat von: Kingrakadabra am 24.07.2020 09:25 ---1. Okay! Dann können quasi alle unliebsamen Arbeiten auf Zuruf verteilt werden!?
--- End quote ---
Grds. schon. Der Beamte ist verpflichtet, dienstliche Anordnungen auszuführen, siehe § 62 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BBG bzw. entsprechendes Landesrecht.
--- Zitat von: Kingrakadabra am 24.07.2020 10:52 ---Trotzdem kann es ja sein, dass solche Zahlungsläufe nur der 3. QE obliegt.
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Aus welcher Norm sollte sich Ihre Behauptung (zwingend) ergeben?
--- Zitat von: Kingrakadabra am 24.07.2020 10:52 ---Wenn aber die Aufgaben in der Stellenbeschreibungen gar nicht berücksichtigt sind?
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Nach meiner Meinung nicht wirklich maßgeblich, siehe oben.
Sie haben den gleichen Thread ja auch in dem anderen Forum eröffnet. Wenn ich mir dort Ihre Antworten so ansehe, kann ich abschließend nur anmerken, dass Ihr angebliches Problem absolut unverständlich ist.
Kingrakadabra:
Was ist daran unverständlich?
Die SGL hat Aufgaben in der Stellenbeschreibung, die offensichtlich nicht ausgeführt werden und somit nur "pro forma" aufgeführt sind. Schließlich handelt es sich hier nicht um eine xyz-Aufgabe. Der 2. QEler führt diese Aufgaben durch, hat diese aber offiziell gar nicht.
Dienstliche Anordnungen schön und gut, trotzdem müsste ja irgendwo geregelt sein, ob die Aufgaben von der 2. QE überhaupt ausgeführt werden dürfen?!
Danke und viele Grüße
K.
Feidl:
Wie ich schon beim anderen Thema erwähnt hab, ist es, sollte es tatsächlich eine Vorschrift dafür geben, eine VwV oder eine behördeninterne, z.B. Geschäftsordnung. Da können wir dir da dann nicht weiter helfen.
Der SGL kann Aufgaben delegieren. Verantwortung bleibt trotzdem bei ihm.
Organisator:
--- Zitat von: Kingrakadabra am 26.07.2020 11:05 ---Dienstliche Anordnungen schön und gut, trotzdem müsste ja irgendwo geregelt sein, ob die Aufgaben von der 2. QE überhaupt ausgeführt werden dürfen?!
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Ja, durch die dienstliche Anordnung. Somit hat der Beamte diese Aufgabe auch offiiziell. Es handelt sich nicht um Tarifbeschäftigte, deren Aufgaben vom Arbeitgeber übertragen werden.
Und wenn das funktionelle Amt nicht wesentlich dem statusrechtlichen Amt widerspricht ("amtsangemessene Beschäftigung") wäre dies in Ordnung.
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