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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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kommunalbeamter91:
Das BVerfG geht davon aus, dass die Besoldung bzw. auch die Grundgehaltsätze so konzipiert sind, dass damit die Normfamilie alimentiert werden kann. Ob man nun Single ist oder Familie hat, war, bis auf den Fall kinderreicher Familien (drei oder mehr Kinder), hier vollkommen unbeachtlich. Aus dem Urteil geht auch überhaupt nicht hervor, ob die klagenenden Richter Kinder hatten oder ob alle verheiratet waren. Für die Zukunft, so geht aus dem Urteil hervor, kann der Gesetzgeber die Besoldungstrukturen natürlich ändern und entsprechend nach Singles und Kinder etc. ausrichten. Für die Vergangenheit sind jedoch aller Voraussicht nach alle Besoldungsgesetzte, wie oben zuvor erwähnt, verfassungswidrig.

WasDennNun:
Was ja durch einen entsprechenden Anstieg beim Familienzuschlag geheilt werden kann. Die Verfassungswidrigkeit berührt dann doch nur die Höhe des Familienzuschlages, Grundbesoldung ist ja hoch genug.

Denn es wird ja im Urteil Rn47 genau darauf hingewiesen:
"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann"

und eben auch

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.

und konkret

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können.Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.[/i]

Also Besoldungsgesetzte höchstwahrscheinlich verfassungswidrig, weil Famzuschlag zu niedrig.
Singles (und evtl Kinderlose) sind davon unberührt.

Spid:
Nein, die Grundbesoldung ist eben nicht hoch genug. Sie könnte es sein, wenn der Familienzuschlag höher wäre. Ist er aber nicht.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 13.08.2020 09:22 ---Zudem ist bei den KdU vom Maximalwert auszugehen.

--- End quote ---
Bzgl. max KdU würde ein Single selbst in Mü oder FFM nicht unteralimentiert (was mich erstaunt)

und bzgl. Regionalisierung der Mindstalimentierung (Rn53)
Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der Beamtenbesoldung reagieren.

kommunalbeamter91:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.08.2020 10:04 ---Was ja durch einen entsprechenden Anstieg beim Familienzuschlag geheilt werden kann. Die Verfassungswidrigkeit berührt dann doch nur die Höhe des Familienzuschlages, Grundbesoldung ist ja hoch genug.

Denn es wird ja im Urteil Rn47 genau darauf hingewiesen:
"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann"

und eben auch

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.

und konkret

Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können.Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.[/i]

Also Besoldungsgesetzte höchstwahrscheinlich verfassungswidrig, weil Famzuschlag zu niedrig.
Singles (und evtl Kinderlose) sind davon unberührt.

--- End quote ---

Nein, die Grundgehaltssätze sind verfassungswidrig.

"Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind

    Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),......"

Deine Ausführungen sind nur für die Zukunft relevant. Wer jetzt Widerspruch einlegt, kann jedoch zumindest für die Vergangenheit auf Nachzahlung hoffen, ob Single oder nicht.

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