Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.08.2020 10:19 ---
--- Zitat von: Spid am 13.08.2020 09:22 ---Zudem ist bei den KdU vom Maximalwert auszugehen.

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Bzgl. max KdU würde ein Single selbst in Mü oder FFM nicht unteralimentiert (was mich erstaunt)

und bzgl. Regionalisierung der Mindstalimentierung (Rn53)
Stellt er dabei eine erhebliche (regionale) Spreizung innerhalb seines Verantwortungsbereichs fest, kann er darauf mit einer regionalen Differenzierung der Beamtenbesoldung reagieren.

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Ja, kann er, bspw. durch Ortszuschläge - hat er aber bislang nicht, also ist vom Höchstwert auszugehen.

Finanzer:

--- Zitat von: kommunalbeamter91 am 13.08.2020 10:22 ---Deine Ausführungen sind nur für die Zukunft relevant. Wer jetzt Widerspruch einlegt, kann jedoch zumindest für die Vergangenheit auf Nachzahlung hoffen, ob Single oder nicht.

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Entschuldigt die dumme Frage, aber wie sind eigentlich die Fristen?

Vielen Dank an alle Beitragenden.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: WasDennNun am 13.08.2020 10:04 ---Was ja durch einen entsprechenden Anstieg beim Familienzuschlag geheilt werden kann. Die Verfassungswidrigkeit berührt dann doch nur die Höhe des Familienzuschlages, Grundbesoldung ist ja hoch genug.

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Das Bundesverfassungsgericht hat für Berlin im Jahr 2015 (dem letzten von ihm betrachteten Jahr) eine Nettoalimentation in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe von 24.340,09 € festgestellt, die das Land Berlin jenen Beamten folglich gewährt hat. Es hat zugleich die Mindestalimentation jener Beamte auf 33.651,02 € festgelegt, die also um 38,25 % oder 9.310,93 € höher liegt; jene wird Berlin demnähst jenen Beamten, die fristgerecht und mit den statthaften Rechtsbehelfen Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, gewähren müssen. Dabei handelt es sich um Nettobeträge. Hauptfaktor der sehr großen Fehlbeträge sind dabei die realitätsgerechten Unterkunftskosten, die das Bundesverfasungsgericht nun zugrunde legt.

Die vom Bund und Baden-Württemberg als deutsche Höchstbesolder für das Jahr 2018 gewährte Mindestalimentation betrug 29.037,- bzw. 29.685,24 €. Sie lag folglich um 4.614,- bzw. 3.965,- € unterhalb dessen, was Berlin nun für das Jahr 2015 zu gewähren hat. Zugleich sollten für Baden-Württemberg und dem Bund höhere Unterkunftskosten zu veranschlagen seien, da sie in den Höchstwerten über ein höheres Mietenniveau als Berlin verfügen.

Insofern kann aus den hohen Fehlbeträgen geschlossen werden, dass alle weiteren Bundesländer ebenfalls keine amtsangemessene Mindestalimentation gewähren (jene ist der Ausgangspunkt für sämtliche A-, B- und R-Besoldungsordnungen), weshalb sie allesamt als verfassungswidrig anzusehen sein sollten.

Zugleich könnten, da die Unterkunftskosten der Hauptfaktor der hohen Fehlbeträge sind, allenfalls entsprechende (Orts-)Zuschläge die Fehlbeträge mindern. Jedoch dürfte das verfassungsrechtlich - denke ich (das schaue ich mir noch einmal am Wochenende an) - nicht möglich sein, da so hohe (Orts-)Zuschläge die Besoldungssystematik verzerren dürften. Wenn dem so ist, müsste zukünftig folglich die Grundbesoldung erhöht werden - eben weil die Fehlbeträge deutlich zu hoch sein dürften, als dass sie durch Zuschläge oder Zulagen geheilt werden könnten.

WasDennNun:

--- Zitat von: kommunalbeamter91 am 13.08.2020 10:22 ---Nein, die Grundgehaltssätze sind verfassungswidrig.

"Mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes unvereinbar sind

    Anlage IV Nummer 4 zu § 37 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 vom 10. September 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 1798 – Grundgehaltssätze der Bundesbesoldungsordnung R ab 1. August 2004),......"

--- End quote ---
Ah, klick, da hab ich es überlesen, danke für das mit der Nase drauf stubsen.  ;D

kommunalbeamter91:
Manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht.  ;)

Konkret steht es auch nochmal unter Rd. 176: "dd) In der Gesamtabwägung ergibt sich, dass die Bemessung der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen R 1 bis R 3 in Berlin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht mehr amtsangemessen war."

Ich gespannt, wie der Gesetzgeber das Besoldungsrecht in der Kürze der Zeit bis Juli 21 umkrempeln will. Eine so umfassenden Reform mit Ortszuschlägen etc. ist in der Zeit kaum vorstellbar. Gleichzeitig wird der Gesetzgeber sicherlich auch die Attraktivität des Beamtentums für Singles erhalten und auch familienpolitische Ziele drin verwursten wollen. Ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass dies alleine mit Anhebung der Familienzuschläge einhergehen wird. Letztendlich ist aber auch schwer vorstellbar im nächsten Jahr mehr Kohle auf dem Konto zu haben. Da ist man als Beamter aufgrund der Vergangenheit ja zurecht skeptisch, insbesondere da ich mich als kinderloser auch nicht unteralimentiert fühle.

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