[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

Begonnen von SwenTanortsch, 28.07.2020 14:39

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Big T

Zitat von: yamato in 19.08.2020 07:24
Zitat von: SwenTanortsch in 18.08.2020 14:06


Der Besoldungsgesetzgeber berechnet zunächst auf Grundlage der zu beachtenden Sozialgesetzgebung das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau anhand einer vierköpfigen Familie, die also über keine berufstätige Ernährer verfügt. Jenes entspricht steuerrechtlich dem steuerfrei zu stellenden Existenzminimum. Dieses wird mit dem Faktor 1,15 multipliziert (also um 15 % erhöht), sodass dann beamten- und besoldungsrechtlich die Mindestalimentation vorliegt. Sie ist die Nettoalimentation, die der Besoldungsgesetzgeber einem Beamten einer vierköpfigen Familie gewähren muss, der sich in der Eingangstufe der untersten Besoldungsgruppe befindet. Die Mindestalimentation bildet den Ausgangspunkt, von dem aus die gesamte Besoldungsordnung A aufgebaut wird (und da die Besoldungsordnungen in Abhängigkeit zueinander stehen, mittelbar auch die Besoldungsordnungen B und R).


Ich hab das mal spaßeshalber für Berlin durchgerechnet:

Also nach SGB 2 für eine Familie Mann, Frau , Kind 6 Jahre, Kind 4 Jahre
Regelbedarf insgesamt  1336 € (2x389 +308+250)
KdU nach Berliner AV Wohnen:  705,60 € Bruttokalt + 136,80 € Heizung/WW
Gesamtbedarf:  2178,40 € - 408 € KG = 1770,40 € x 115 % = 2035,96 €

Beamter A4 verh. 2 KInder, Stufe 1  =  2478,45 € netto abzgl. ca 350 € PKV =  2128,45 €

Würde bedeuten, dass sogar deas Land Berlin aktuell die Mindestalimentation erfüllt ! ?


Oder hab ich da irgendwo einen Rechenfehler ?


Ist es richtig Kindergeld abzuziehen, obwohl es vorher nicht enthalten ist? :o

Bastel


Organisator

Zitat von: Big T in 19.08.2020 09:26
Ist es richtig Kindergeld abzuziehen, obwohl es vorher nicht enthalten ist? :o

Ich meine nein. Es sollten doch die Bedarfe verglichen werden und nicht die Zahlbeträge. Somit wäre der Bedarf im genannten Beispiel 2.174,40 € x 115 % = 2.500,56.

Zu betrachten wäre allerdings, ob das Einkommen des Beamten von 2.478,45 € noch um Sozialleistungen wie Kindergeld erhöht werden müsste.

yamato

Was dann aber das gleiche Ergebnis hätte.

Wenn ich es beim einen nicht abziehe und beim anderen dazurechne kommt am Ende die gleiche Differenz raus.

Chrisdus

Die Berechnung für die Referenzfamilie ist im Urteil für Berlin ausgeführt und dargelegt. Dort steht auch die Mindestbesoldung netto für 2015.

Organisator

Zitat von: yamato in 19.08.2020 10:37
Was dann aber das gleiche Ergebnis hätte.

Wenn ich es beim einen nicht abziehe und beim anderen dazurechne kommt am Ende die gleiche Differenz raus.

Das stimmt. Ist nur die Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber / BVerfG das genauso sieht.
Also Mindestalimentation = Alg 2 x 115 %
oder
Mindestalimentation + Kindergeld = Alg 2 x 115 %

kommunalbeamter91

Zitat von: Organisator in 19.08.2020 11:00
Zitat von: yamato in 19.08.2020 10:37
Was dann aber das gleiche Ergebnis hätte.

Wenn ich es beim einen nicht abziehe und beim anderen dazurechne kommt am Ende die gleiche Differenz raus.

Das stimmt. Ist nur die Frage, ob der Besoldungsgesetzgeber / BVerfG das genauso sieht.
Also Mindestalimentation = Alg 2 x 115 %
oder
Mindestalimentation + Kindergeld = Alg 2 x 115 %


Die Antwort gibt das entsprechende Urteil 2 BvL 4/18 vom 04.05.2020.....

Organisator

Zitat von: kommunalbeamter91 in 19.08.2020 11:15
Die Antwort gibt das entsprechende Urteil 2 BvL 4/18 vom 04.05.2020.....

Na wenn du sogar schon das Urteil kennst, wäre es ja auch ganz toll, eine Antwort auf die Frage zu geben.

Spid

Das Urteil ist doch im Startbeitrag verlinkt.

Organisator

Zitat von: Spid in 19.08.2020 11:45
Das Urteil ist doch im Startbeitrag verlinkt.

Hinweise auf die Fundstelle zu geben ist hilfreich, trotz Wissens der Antwort nur auf die Fundstelle zu verweisen ist Schlaumeierei.

Spid

Ich hab mir mangels Interesse nicht angeschaut, wie das BVerfG das Grundsicherungsniveau berechnet bzw. das Kindergeld eingepreist hat.

Organisator

Eben, ich auch nicht. Daher hätte ich mich ja über eine hilfreiche Aussage von kommunalbeamter91 gefreut.

Gruenhorn

In dem Urteil wird eine deutlich höhere Miete von ca. 1100 Euro ( entsprechend der höchsten Wohngeldstufen Berlin ) zugrundegelgt als in deinem Beispiel. Außerdem wurde für die 4 koepfige Familie bereits 2015 ein höherer pkv Beitrag von 550 Euro angenommen und 74 Euro kulturelle Teilhabe. Die dort berechnete Mindestalimentation für 2015 lag schon bei 2800 Euro.

kommunalbeamter91

Rd. 146:   

Grundsicherungsbedarf          2013            2014                2015

Regelsätze                         1.194,44 €    1.222,22 €        1.247,56 €

Wohnkosten                       1.088,83 €    1.105,13 €        1.116,46 €

Bildung und Teilhabe               74,46 €         74,46 €             74,46 €

Monatsbetrag                     2.357,73 €   2.401,81 €         2.438,48 €

Mindestalimentation
(115 % des
Grund­sicherungsbedarfs)
Monatsbetrag                      2.711,39 €  2.762,08 €         2.804,25 €


Die Regelsätze ergeben sich aus dem Bedarf für 2 Erwachsene sowie dem Durchschnittssatz (1-18. Lebensjahr) der Regelbeträge für Kinder. Dazu  Unterkunftskosten gemäß Mietstufen des Wohngeldgesetz und angemessene Heizkosten nach dem bundesweiten Heizspiegel. Weiterhin berücksichtigt das BVerfG Kosten für Bildung und Teilhabe. Anhand der Entwicklung bis 2015 kann man sicherlich annehmen, dass im Jahr 2020 die Mindestalimentation in Berlin bei über 3000€ monatlich liegen würde.


Organisator

interpretiere ich deinen Post richtig, dass für 2015 eine Mindestalimentation von 2.804,25 € zuzüglich Kindergeld gesehen wird?