Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
BerndStromberg:
--- Zitat von: WasDennNun am 20.08.2020 10:13 ---
--- Zitat von: kommunalbeamter91 am 19.08.2020 09:08 ---Wenn dem so ist, wieso können sich dann die zwei Berliner Richter und die Witwe der R-Besoldung 1, 2 und 3, von denen wir nicht wissen, ob sie überhaupt Kinder haben, nach dem BVerfG Urteil 2 BvL 4/18 vom 04.05.2020 über eine Nachzahlung für die Jahre 2009-2015 freuen........
--- End quote ---
Weil die Grundbesoldung nicht ausdifferenziert ist, sie aber zukünftig nach unten für Singles korrigiert werden könnte, um monetär Luft nach oben zu haben um für Kinder mehr Geld zu haben.
Und wenn wie Gruenhorn anmerkte ein Mietzuschuss (anstelle des Ortszuschusses) einfliest, dann wird es für die Singles in günstigen Wohngegenden Kürzungen geben (können).
--- End quote ---
Rechtlich mag das ja evtl. zulässig sein, aber ich glaube kaum, dass man soweit gehen wird. Der Staat hat ja nicht in den attraktiven Ballungsräumen das Problem, Fachkräfte für den Staat zu gewinnen, sondern in der Provinz. Eigentlich müsste man dort eine „Buschzulage“ wie damals nach der Wende im Osten einführen, anstatt das Arbeiten dort durch Gehaltsabschläge noch unattraktiver zu machen.
SwenTanortsch:
--- Zitat von: WasDennNun am 18.08.2020 17:11 ---@Bernd Stromberg:
Ja, ich finde es auch überraschend, wenn ein A5 in Mü nicht mehr bekommen darf als ein A6er im billigen Mietland.
Aber sei es drum.
Und ja ich denke, dass die Mindesalimentation kein Problem ist, da ja die Singels schon drüber sind und man eben nur mittels vernünftige Fam Aufschläge hier alle anheben kann, so dass sie drüber kommen.
Das macht sich gut und ist auf dauer nicht teuer.
Und ja, in dem man einfach mal die unteren Stufen anhebt in der Mitte staucht, wird die Endstufe nicht teurer werden (müssen) und damit auch Pension etc. nicht.
@Swen
Oder gibt es verpflichtende Gründe wie und im welchem Masse die Stufen ausgestalltet sein müssen,
--- Zitat ---Das ganze Unterfangen ist reichlich kompliziert, WasDennNun, weil unterschiedliche Faktoren und Berechnungswege zu beachten sind. Mit Blick auf die Komplexität versuche ich es mal wieder kurz (und wird es am Ende doch wieder lang):
--- End quote ---
Ein wenig will ich dir da widersprechen.
Ich bin Informatiker und von daher sehe ich da keine große Komplexität in dem Besoldungsmodell.
Da muss man nur die Binnenebeziehungen der einzelnen Besoldungen definieren (z.B. A5<A6<A7... und Abstand muß Regel X folgen)
Den Startpunkt für den Single A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet mit K1 ....
Lässt sich jetzt ja auch leicht ausrechnen.
Das sind dann nicht so viele unabhängige Parameter an denen man drehen kann, da lässt sich locker ein Modell entwickeln, welches die minimale Gesetzeskonforme Anpassung definiert.
Einige äußeren Parameter sind jetzt ja durch das Urteil klarer definiert.
Was die anderen Prüfbereiche angeht ist es ja auch kein rechnerisches Hexenwerk.
Am Ende wird sicherlich etwas rauskommen, was den Fam mit Kinder sehr zu gute kommt und dem Rest wird minimal in Richtung RestderWelt nachgeholfen.
--- End quote ---
Nun gut, jetzt die angekündigte Antwort, die ich in zwei Abschnitte unterteile, weil sie sehr lang ist.
Nachdem ich gestern drei Varianten einer Berliner Mindestalimentation erstellt habe, geht es jetzt weiter, also vom Grundsicherungsniveau zur Mindestalimentation und damit in den Bereich, der uns als Beamte thematisch vordringlich interessiert: die praktische Auswirkung auf Besoldung und Alimentation.
1) Welche Nettoalimentation gewährt das Land Berlin derzeit?
Vorweg sollen zunächst, weil die Mindestalimentation im folgenden zentral ist und ich weiterhin möglichst anhand von Praxiswerten argumentieren möchte, da sie anschaulicher sind als rein theoretische Ausführungen, noch einmal die drei Varianten der Mindestalimentation festgehalten werden:
Variante I: 37.361,54 €, also die Mindestalimentation, die vom Bundesverfassungsgericht für das Jahr 2015 rechtskräftig zugrunde gelegt worden ist (vgl. im aktuellen Beschluss Rn. 146). Die Anwendung setzte unrealistisch voraus, dass die Unterkunftskosten in Berlin seit 2015 nicht mehr gestiegen seien.
Variante II: 38.576,60 €, also die Mindestalimentation unter der Prämisse, dass die zugrundezulegenden Unterkunftskosten in Berlin seit 2015 jährlich im Durchschnitt um 1,6 % gestiegen wären.
Variante III: 39.463,11 €, also die Mindestalimentation unter der Prämisse, dass die zugrundezulegenden Unterkunftskosten in Berlin seit 2015 jährlich im Durchschnitt um 2,7 % gestiegen wären.
Damit haben wir nun ein Tableau, von dem aus man vorweg die im aktuellen Jahr 2020 vom Land gewährte Nettoalimentation betrachten kann. Dabei gilt festzuhalten, dass auch die Werte der Variante II und III eher zu gering als zu hoch angesetzt werden, da in Ermangelung des aktuellen Werts der Kosten für Bildung und Teilhabe der von 2015 für das Jahr 2020 zugrunde gelegt worden ist. Diese Kosten werden aber heute deutlich höher sein, wie ich gestern dargelegt habe.
Die aktuelle Nettoalimentation lässt sich einfach wie folgt erstellen:
In den Besoldungsrechner für das Land Berlin (https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/be/) werden eingegeben:
a) die jeweilige Besoldungsgruppe,
b) die Erfahrungsstufe 1,
c) die Familienzulage der Stufe 3 (verheiratet und zwei Kinder)
d) Lohnsteuerklasse III
Auf dieser Grundlage erhält man die Jahresnettobesoldung. Zu ihr ist
e) das Kindergeld für zwei Kinder in Höhe von 4.848,- €
hinzuzuaddieren sowie sind
f) die Kosten für die PKV abzuziehen.
Als Ergebnis erhält man die jährliche Nettoalimentation.
Da die aktuellen Kosten für die PKV nicht vorliegen, habe ich sie auf Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht für den Zeitraum von 2009 bis 2015 zugrunde gelegten extrapoliert (s. zu den Werten im aktuellen Beschluss unter Rn. 150 f.). Die PKV-Kosten sind in jenem Zeitraum im Jahresdurchschnitt um 2,5 Prozent gestiegen. Ich setze für den Zeitraum von 2016 bis heute erneut eine geringere Steigung voraus, um das Thema lieber von einem unteren Rand der Alimentationshöhe zu betrachten und gehe von einer jährlichen Steigung um 1,5 % aus. Damit wären die PKV-Kosten von 2015 nach 2020 von 5.586,24 € auf 6.017,97 € gestiegen (legte man eine durchschnittliche Steigerung um 2,0 % und 2,5 % zugrunde, wären 6.167,66 € und 6,320,31 € anzusetzen).
Zur Jahresnettobesoldung sind folglich 4.848,- € Kindergeld hinzuzuaddieren und davon 6.017,97 € abzuziehen – oder kürzer: von der Jahresnettobesoldung sind 1.169,97 € abzuziehen.
Auf dieser Grundlage lässt sich nun die Nettoalimentation berechnen, die das Land Berlin im aktuellen Kalenderjahr 2020 seinen Beamten gewährt, was zunächst für die unterste Besoldungsgruppe anhand der Angaben a) bis f) festgehalten werden soll:
Besoldungsgruppe A 4: Jahresnettobesoldung: 30.799,32 € - 1.169,87 € = 29.629,35 €.
Die reale Jahresnettobesoldung liegt um 7.732,19 € unterhalb der Variante I, müsste also um 26,1 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen. Sie liegt um 8.947,25 € unterhalb der Variante II, müsste also um 30,2 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen. Sie liegt um 9.833,76 € unterhalb der Variante III, müsste also um 33,2 % erhöht werden, um die Mindestalimentation zu erreichen.
Zugleich stellt sich die Frage, ab welcher Besoldungsgruppe wird eigentlich die Mindestalimentation erreicht, die ja eigentlich zwingend von der untersten, also der Besoldungsgruppe A 4 erreicht werden müsste, um zu einer verfassungskonformen Alimentation zu gelangen? Unter Beachtung der Angaben a) bis f) ergeben sich folgende Werte:
Besoldungsgruppe A 5: Jahresnettobesoldung: 31.092,04 € - 1.169,87 € = 29.922,07 €.
Besoldungsgruppe A 6: Jahresnettobesoldung: 31.301,72 € - 1.169,87 € = 30.131,75 €.
Besoldungsgruppe A 7: Jahresnettobesoldung: 32.083,16 € - 1.169,87 € = 30.913,19 €.
Besoldungsgruppe A 8: Jahresnettobesoldung: 33.224,96 € - 1.169,87 € = 32.054,99 €.
Besoldungsgruppe A 9: Jahresnettobesoldung: 35.271,81 € - 1.169,87 € = 34.101.84 €.
Besoldungsgruppe A 10: Jahresnettobesoldung: 36.472,72 € - 1.169,87 € = 35.302,75 €.
Bis hierhin lässt sich feststellen, dass in Berlin heute im Jahr 2020 noch nicht einmal die Besoldungsgruppe A 10 die Mindestbesoldungshöhe erreicht, die im Jahre 2015 (Variante I) die Besoldungsgruppe A 4 hätte zwingend erreichen müssen.
Besoldungsgruppe A 11: Jahresnettobesoldung: 40.044,22 € - 1.169,87 € = 38.874,25 €.
Die Besoldungsgruppe A 11 überschreitet nun die Mindestalimentationshöhe, die im Jahre 2015 die Besoldungsgruppe A 4 hätte zwingend erreichen müssen. Sie bleibt aber weiterhin hinten den Varianten II und III zurück. In Berlin erreicht also heute noch nicht einmal die Besoldungsgruppe A 11 das Alimentationsniveau, das eigentlich die Besoldungsgruppe A 4 zwingend erreichen müsste.
Besoldungsgruppe A 12: Jahresnettobesoldung: 42.111,42 € - 1.169,87 € = 40.941,45 €.
Die Besoldungsgruppe A 12 überschreitet nun auch in den Varianten II und III die Mindestalimentation. Sie erreicht also in etwa das Mindestniveau, das also die Besoldungsgruppe A 4 zwingend erreichen muss.
Deswegen, boysetsfire, alles richtig gemacht – ich freue mich (keine Floskel)!
2) Was folgt jetzt daraus für die Besoldungssystematik?
Jetzt komme ich endlich zu Deinem Beitrag, Was_Denn_Nun, und muss vorausschicken, dass ich praktisch keinerlei Ahnung von Informatik habe und von daher von dem, was Du schreibst, nur profitieren kann. Zugleich gehe ich davon aus, dass alle deutschen Besoldungsgesetzgeber in nächster Zeit auf die Expertisen ihrer Informatiker angewiesen sein werden, da eben die weitere Ausformung, womöglich auch ein gänzlicher Neuaufbau der Besoldungsordnungen bevorsteht, was mit den zu beachtenden rechtlichen Grundlagen, die sich aus dem Beamten- und Besoldungsrecht ergeben, zu tun hat. Denn an einer – für die weitere Entwicklung zentralen – Stelle liegt Deinen Überlegungen eine falsche Prämisse zugrunde, weshalb die zukünftige Ausgestaltung der Besoldungssystematik deutlich komplexer sein wird.
Du gehst im Moment noch davon aus, dass es möglich ist,
„Den Startpunkt für den Single A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet A5s1 (115% auf h4 salopp gesagt h4)
Den Startpunkt für den Verheiratet mit K1 .… [zu setzen]
Lässt sich jetzt ja auch leicht ausrechnen.“
Wenn das so möglich wäre, wäre Deine Folgerung richtig, nämlich dass am Ende „etwas rauskommen, was den Fam mit Kinder sehr zu gute kommt und dem Rest wird minimal in Richtung RestderWelt nachgeholfen“.
Allerdings ist die Ausgangsprämisse so nicht möglich, da es nicht einen für die verschiedenen Gruppen unterschiedlichen Ausgangspunkt gibt, von dem aus die Besoldungsberechnungen starten können, weshalb sich letztlich juristisch auch gar nicht die Frage stellt, ob ein Single die amtsangemessene Alimentation erreicht oder nicht – denn diese und alle ähnlichen Fragen sind innerhalb der Besoldungssystematik nicht vorgesehen; insofern haben sie juristisch gesehen keine Relevanz und entfalten von daher keine praktische Bedeutung.
Wieso ist das so?
Der Besoldungsgesetzgeber ist zunächst gezwungen, auf sozialgesetzlicher Grundlage das sozialhilferechtliche Grundsicherungsniveau zu erstellen. Jenes ist zunächst einmal – gänzlich unabhängig vom Besoldungsgesetzgeber – für alle auf Sozialhilfe Angewiesenen wichtig – dient dabei aber vor allem einer ganz anderen Zweckstellung: Denn es ist ja dem Staat nicht verwehrt, seinen Bürgern einen höheren als den untersten Sozialhilfesatz zuzusprechen, wenn sie – aus welchen Gründen auch immer – über kein Einkommen verfügen.
Die eigentliche Zweckstellung der auf sozialgesetzlicher Grundlage erstellten Grundsicherung dient insofern dem Steuerrecht: Denn jene Grundsicherung ist steuerrechtlich betrachtet der höchste Wert, der steuerfrei gestellt werden muss (würde das Grundsicherungsniveau als niedrigster zu gewährender Anspruch besteuert werden, würde das zum Unterschreiten des Grundsicherungsniveau führen und wäre damit verfassungswidrig): Steuerrechtlich gesehen stellt das Grundsicherungsniveau das Existenzminimum dar, ist also der Betrag, der für alle einkommensteuerlich zu Veranlagenden freigestellt wird: ergo der Steuerfreibetrag. Oberhalb des Freibetrags wird jeder weitere Euro besteuert, findet man also Brutto- und Nettowerte. Unterhalb des Steuerfreibetrags gibt es steuerlich gesehen keine Bruttowerte, da keine Besteuerung stattfindet.
Daraus folgt aber weiterhin, dass jeder weitere Betrag, der von Sozialhilfe Betroffenen sozialgesetzlich zusteht und damit über den eigentlichen Wert des Existenzminimums (des Steuerfreibetrags) hinausreicht, steuerrechtlich ebenfalls nicht veranlagt werden darf: Denn sozialgesetzlich würde das wiederum zum Unterschreiten der Grundsicherung führen, was als solches verfassungswidrig ist.
Wenn also beispielsweise das Bundesverwaltungsgericht in seinem Vorlagebeschluss bei der Erstellung des Grundsicherungsniveaus zur Bestimmung der Unterkunftskosten auf ein Wohnkostenmodell analog zum Wohngeldgesetz zurückgegriffen hat (BverwG-Beschluss v. 22.9.2017 – BVerwG 2 C 56.16 u.a. – Rn. 160, 166-169; https://www.bverwg.de/220917B2C56.16.0), dann nahm es Unterkunftskostenzuschüsse nach der Sozialgesetzgebung zur Grundlage, da die Mietenstufen die jeweils steuerlich freigestellten Beträge definiert, die in Regionen mit einem bestimmten Mietenniveau zugrundezulegen sind. Vereinfacht ausgedrückt: Die Mietenstufen stellen – steuerrechtlich gesehen – mit Blick auf die Unterkunft einen Steuerfreibetrag für die jeweiligen Regionen dar, der für von Sozialhilfe Betroffene gilt; insofern handelt es sich bei den von ihnen definierten Werten ebenfalls um Nettobeträge.
Und damit kommen wir nun langsam zum Beamten- und Besoldungsrecht. Aus der historischen Entwicklung hat sich beamtenrechtlich das Alimentationsprinzip entwickelt, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt und aussagt, dass der Dienstherr seine Beamte und ihre Familie lebenslang amtsangemessen zu alimentieren hat. Als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ist das ein grundgesetzgleiches Recht.
Da das Alimentationsprinzip sich nicht nur auf den einzelnen Beamten, sondern auch auf seine Familie erstreckt, haben Besoldung und Alimentation sie mit zu beachten. In seinem aktuellen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht das wie folgt formuliert: „Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung.“ (Rn. 47)
Im Endeffekt hat sich historisch – erneut etwas vereinfacht ausgedrückt – die Bemessung der Alimentation und der Besoldung an der vierköpfigen Familie ausgerichtet, da die vierköpfige Familie das häufigste Familienmodell war. Da es als Bemessungsgrundlage historisch tradiert ist, behält es das Verfassungsgericht bei, da damit die Kontinuität der Rechtsprechung gewahrt werden kann. Deshalb hebt das Verfassungsgericht heute hervor, sie sei „Bezugsgröße“, aber kein „Leitbild“.
Da nun der Dienstherr die Beamten und ihre Familie amtsangemessen alimentieren muss, bedurfte es historisch eines Ausgangspunktes, eines Abgrenzungsbezugs, um eine noch amtsangemessene von einer nicht mehr amtsangemessenen Alimentation unterscheiden zu können. Auch das hat das Verfassungsgericht an gleicher Stelle und mit Blick auf seine ständige Rechtsprechung prägnant formuliert:
Das Alimentationsprinzip „besagt, dass bei der Bemessung der Besoldung der qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist, hinreichend deutlich werden muss“ und weiter: „Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als 15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt“ (ebd. Rn. 47).
Und damit sind wir jetzt beim Ausgangspunkt sowohl der Besoldungsstaffelung als auch diesen Abschnitts angelangt: Es stellt sich rechtlich nicht die Frage (sie ist innerhalb der Besoldungssystematik nicht vorgesehen), ob ein lediger Beamter oberhalb oder unterhalb des 15-%igen Abstands zum Grundsicherungsniveaus alimentiert wird. Man könnte also anfangen, anhand der analogen Parameter, die sozialgesetzlich für Ledige gelten, deren Grundsicherungsniveau zu erstellen und daraus dann eine entsprechende Mindestalimentation berechnen – aber das würde rechtlich betrachtet zu einem inkommensurablen Ergebnis führen (also Äpfel mit Birnen vergleichen), da ein solches Vorgehen keine Rechtsgrundlage hat.
Der Dienstherr könnte so vorgehen, aber ein solches Vorgehen hätte die Berechtigung wie jedes andere Vorgehen auch (solange es verfassungskonform ist), das er auf Grundlage seines weiten Entscheidungsspielraums bei der Umsetzung seiner Pflicht, eine amtsangemessen Alimentation zu gewähren, hat. Jedes Vorgehen muss so gestaltet sein, dass es am Ende auf die eine einzige Mindestalimentation zurückzuführen ist, was ich einem weiteren Beitrag nachfolgend erläutere...
SwenTanortsch:
3) Die Mindestalimentation als Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung
Als Zusammenfassung der bisherigen Darlegung kann insofern festgehalten werden, dass der Besoldungsgesetzgeber rechtlich verbindlich nur über ausschließlich einen Ausgangspunkt verfügt (einen anderen kann er sich nicht schaffen), von dem aus die Besoldungssystematik und damit der Besoldungsaufbau und die Besoldungsstaffelung zu vollziehen sind: die Nettomindestalimentation eines verheirateten Beamten mit zwei Kindern, der sich in der Eingangsstufe der untersten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A befindet. Diese Mindestalimentation muss einen 15-%igen Abstand zum Grundsicherungsniveau einer entsprechend auf Sozialleistungen angewiesenen Familie aufweisen.
Daraus resultieren nun für den Besoldungsgesetzgeber mehrere Probleme.
a) Das Nettoprinzip
Sein erstes Problem ist, dass er mit der Mindestalimentation über einen Nettowert verfügt, was sich daraus ergibt, dass der sozialgesetzliche Vergleichspunkt nur das Nettoprinzip kennt. Die Ableitung aus dem Sozialrecht lässt den Ausgangspunkt als Nettowert entstehen – und in dem Moment, wo er vorhanden ist, ist er vom Sozialrecht als solchem ausnahmslos befreit, jedoch nicht von ihrer Wirkung. Ausnahmslos ist er vom Sozialrecht deshalb befreit, weil jede Alimentation oberhalb der Grundsicherung liegt, wodurch ein Beamter qua Amt keinen Sozialhilfeanspruch haben kann. Das ist Folge des eben schon zitierten „qualitativen Unterschieds“ und verdeutlicht, dass das Besoldungsrecht eine andere Zweckstellung verfolgt als das Sozialrecht.
Nichtsdestotrotz kann der Besoldungsgesetzgeber nicht willkürlich mit der Wirkung – also den Folgen – der Sozialgesetzgebung umgehen: So hat er beispielsweise mit Blick auf die Besoldung die aus den sozialrechtlichen Grundlagen entspringenden Konsequenzen für Familien zu beachten. Die Ableitung der Mindestalimentation aus der Grundsicherung bindet den Besoldungsgesetzgeber und schränkt ihn in seinem weiten Entscheidungsspielraums ein, über den er bei der Umsetzung seiner Pflicht, eine amtsangemessen Alimentation zu gewähren, verfügt. Darauf wird noch einmal zurückzukommen sein.
Das erste Problem ist aber zunächst, dass am Ausgangspunkt ein Nettobetrag steht, die Besoldung und ihre weiteren Bestandteile wie beispielsweise Zulagen und Sonderzahlungen aber als Bruttobeträge auszuzahlen sind. Gäbe es nur ein Grundgehalt als einzigen Besoldungsbestandteil, dann wäre die Berechnung der Bruttobesoldung einfach – und es würde auch kein Besoldungsgesetzgeber gehindert werden (höchstwahrscheinlich zumindest), so vorzugehen, also auf jegliche Besoldungsdifferenzierung zu verzichten und ein Besoldungssystem nur anhand von Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen zu erstellen, das also keine Zuschläge, Zulagen und Sonderzahlungen etc. kenne würde. Ein solches System würde jedoch für ihn teuer werden, da er die Besoldung dann nicht mehr differenzieren und damit für einzelnen Gruppen begrenzen könnte.
Das erste – oder ein erstes – Problem liegt also zunächst darin, aus einem Nettowert wieder viele Bruttowerte zu machen, die dann am Ende zusammengenommen einen Bruttobetrag gewähren, der einem progressiv verfahrenden Steuersystem unterworfen ist und unter dessen Beachtung schließlich - nach Addition des Kindergelds und Subtraktion der PKV-Kosten - oberhalb der Netto-Mindestalimentation liegt (als Folge des Problems sind beispielsweise manche Zuschläge oder Zulagen an Besoldungsgruppen gebunden und folglich entsprechend differenziert).
b) Die Wirkungen der Sozialgesetzgebung
Aus dem Gleichheitssatz ist abzuleiten, dass die aus einem bestimmten Zweck zustande gekommenen Beträge der ursprünglich sozialgesetzlich vorgenommenen Festsetzungen, weiter wirken müssen. Das gilt offensichtlich beispielsweise für die familiären Bestandteile der Berechnung des Grundsicherungsniveau. Der Besoldungsgesetzgeber kann wegen des Gleichheitssatzes den Beamten, die ja vom Recht der Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgeschlossen sind (das Alimentationprinzip hat dafür zu sorgen, dass ein solcher Anspruch nicht auftreten kann), nicht das Gut verwehren, dass den vom Sozialsystem Abhängigen als Grundsicherung gewährt wird.
Das ist auch genau der Grund, weshalb das Bundesverfassungsgericht die Besoldungsgesetzgeber seit jeher an seine Beobachtungspflicht erinnert und gemahnt. Denn genau dieser Beobachtungspflicht ist das Berliner Abgeordnetenhaus – wie im aktuellen Beschluss hervorgehoben – weder mit Blick auf die Unterkunfts- und Heizkosten noch bei den Bedarfen von Bildung und Teilhabe ausreichend nachgekommen (vgl. insbesondere Rn. 53 und 71).
Eine zentrale Wirkung, die der Besoldungsgesetzgeber zu beachten hat, sind folglich die bei der Bestimmung der Grundsicherung im familiaren Rahmen gewährten Beträge, also insbesondere die Regelleistungen für zwei Kinder und die realitätsgerechten Bedarfe für Bildung und Teilhabe, aber auch in Teilen die realitätsgerechten Heiz- und Unterkunftskosten, da diese ja auf der Grundlage nicht nur von zwei Erwachsenen, sondern auch von zwei Kindern beruhen. Der Besoldungsgesetzgeber kann folglich all diese weiterwirkenden Bestandteile allen Beamten gewähren – er kann sie aber nicht, da hier eine aus dem Gleichheitssatz abzuleitende mittelbare Wirkung gegeben ist, den Familien verwehren.
Die zukünftig realitätsgerecht höher zu veranschlagenden Kosten für die Heiz- und Unterkunftskosten sowie die Bedarfe für Bildung und Teilhabe werden sich auch und gerade mit Blick auf die Kosten der Bedarfe für Bildung und Teilhabe in höheren Familienzuschlägen niederschlagen müssen. Diese werden sich folglich – unabhängig von den Grundgehältern – zukünftig erhöhen, und zwar das eventuell recht deutlich.
Ein Problem für den Besoldungsgesetzgeber wird dabei allerdings sein, dass sich die konkreten Beträge wegen des qualitativen Unterschieds von Leistungen der Grundsicherung und der Alimentation von Beamten grundsätzlich nie eins zu eins aus den sozialrechtlichen Vorgaben ableiten oder sogar auf den Cent genau berechnen lassen. Hierhin zeigt sich sowohl die andere Zweckstellung von Sozial- auf der einen und Beamten- und Besoldungsrecht auf der anderen Seite als auch der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber bei der Umsetzung seiner Pflicht, eine amtsangemessen Alimentation zu gewähren, verfügt.
Der Besoldungsgesetzgeber kann und muss folglich seinen weiten Entscheidungsspielraum nutzen, um eine nach Gruppen differenzierte Besoldung zu entwickeln und zu gewähren, ohne dass er während der Entwicklung oder Fortführung der Systematik mit Blick auf die Differenzierung konkret bis ins letzte einzuhaltende Vorgaben vorfindet. Sein Entscheidungsspielraum bleibt weit, aber kann nicht willkürlich genutzt werden und verbleibt grundsätzlich immer der gerichtlichen Kontrolle unterworfen.
Um es wiederum an den Familienzuschlägen zu verdeutlichen: Der Besoldungsgesetzgeber kann die für die Festsetzung des Grundsicherungsniveaus relevanten Werte so eng auslegen, dass am Ende die Familienzuschläge in Teilen oder als Ganzes zu gering ausfallen, was als letztes wiederum vom Verfassungsgericht entschieden werden müsste (also ob eine zu enge Auslegung vorhanden war); er kann sie aber auch so weit ausdehnen (und sie am Ende ja nur einem Teil der Beamten gewähren), dass am Ende ihre Ableitung aus der Mindestalimentation so hoch ausfällt, dass wiederum andere Teile, die aus der Mindestalimentation entspringen, zu gering bemessen werden – auch das müsste im letzten das Verfassungsgericht entscheiden. Die Mindestalimentation legt eine Richtschnur fest, einen Korridor, sie zwingt den Besoldungsgesetzgeber, diese nicht wesentlich zu unterschreiten, sie lässt ihm aber jedes Recht, sie am Ende zu überschreiten.
c) Die Unterkunftskosten und das Grundgehalt
Und damit wären wir nun bei den Unterkunftskosten – wobei ich mich hier nun kürzer fassen kann, weil hierzu schon viel geschrieben worden ist.
Anders als bei Familienbestandteilen sind von Unterkunftskosten alle Beamten und ihre Familie betroffen. Auch hier entfaltet nun die ursprüngliche Berechnungsgrundlage Wirkung. Denn da das Verfassungsgericht gerade sie bei der Festsetzung des Grundsicherungsniveaus unter einem realitätsgerechten Blick als bislang deutlich zu gering erachtet hat und sie also bezogen auf die Mindestalimentation einen nun prozentual und real deutlich höheren Anteil haben als zuvor, müssen sie in geeigneter Form bei der Besoldung aller Beamten Beachtung finden.
Dabei legt das Verfassungsgericht zunächst fest, dass zur Berechnung der Unterkunftskosten das Wohnortsprinzip greift (Rn. 58). Es differenziert im Folgenden aber nicht eindeutig zwischen Wohn- und Dienstort, hebt jedoch – wie schon zitiert – hervor: „Anders als die Regierung des Saarlandes in ihrer Stellungnahme ausführt, kann der Dienstherr nicht erwarten, dass Beamte der untersten Besoldungsgruppe ihren Wohnsitz ‚amtsangemessen‘ in dem Ort wählen, der landesweit die niedrigsten Wohnkosten aufweist. Diese Überlegung entfernt sich unzulässig vom Grundsicherungsrecht, das die freie Wohnortwahl gewährleistet, insbesondere auch den Umzug in den Vergleichsraum mit den höchsten Wohnkosten.“ (Rn. 60)
Die Aussagen des letzten Zitats führen aus, dass es dem Beamten möglich sein muss, selbst dann seine Unterkunft auch an einem Wohnort mit den höchsten Wohnkosten zu wählen, wenn sein Dienstort sich an einem Ort mit den niedrigsten Wohnkosten befindet. Auch das verdeutlicht, dass ein die Abstufung der Besoldung über eine geringe Grundbesoldung und dann in hohen Differenzen gestaffelte Ortszuschläge verfassungsrechtlich kaum möglich sein sollte (unabhängig von den in den letzten Tagen dargelegten Gründen, die dagegen sprechen würden).
Nicht umsonst führt das Verfassungsgericht mit Blick auf die generelle Bedeutung des Grundgehalt bei der Bemessung der Besoldungs- und Alimentationshöhe zwar zunächst aus: „Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Mindestabstandsgebot erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze einer höheren Besoldungsgruppe führt, lässt sich daher nicht mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen.“ (Rn. 49) Damit lässt es zunächst offen, wie der Besoldungsgesetzgeber auf einen Verstoß gegen Mindestabstandsgebot zu verfahren hat; alles andere würde auch in den weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingreifen.
Jedoch führt das Verfassungsgericht im direkten Anschluss weiter aus: „Die Wahrscheinlichkeit hierfür [für eine Erhöhung der Grundgehaltssätze] ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter dem Mindestabstandsgebot zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.“ (ebd.)
Auch damit wird deutlich, dass die Wirkung der sozialgesetzlich festgestellten hohen Unterkunftskosten sich fortsetzen auf alle Beamte. Denn wie oben dargelegt, bleiben derzeit offensichtlich alle Berliner Besoldungsgruppen bis einschließlich mindestens A 11 hinter der Mindestalimentation zurück, so dass die Heilung – da der Mangel stark aus einer bisher deutlich zu geringen Beachtung der Unterkunftskosten herrührt und von diesen zu gering beachteten Kosten alle Beamte betroffen sind – nur durch entsprechende Anhebung der Grundgehälter erfolgen kann.
Um am Ende die Mindestalimentation in der untersten A-Besoldungsgruppe zu gewähren, sollte insofern eine deutliche Erhöhung des Grundgehaltssatzes erforderlich sein. Mit Blick auf die übergreifende Thematik – die Besoldungssystematik und Besoldungsstaffelung – sollte es kaum anders möglich sein, als von hieraus die nötige Heilung in Angriff zu nehmen. Und das dürfte zugleich ein komplexes Unterfangen sein, um die verfassungsrechtlich zu beachtenden weiteren Parameter innerhalb eines progressiven Steuersystems ebenfalls zu erfüllen, die sich aus der Weiterwirkung der ursprünglich sozialgesetzlichen Bestimmung ergeben: also anhand von Zuschlägen, Zulagen und ggf. Sonderzahlungen.
Denn damit im Orchester muss dann die Besoldungsstaffelung erfolgen, die das Abstandsgebot einhält, also auch mit Blick auf das Zuschlags-, Zulagen und Sonderzahlungssystem, sodass am Ende das Abstandsgebot für und zwischen allen Besoldunsgruppen und Besoldungsstufen erfüllt wird. Arbeitslos, Was_Denn_Nun, werdet ihr Informatiker in Zukunft wohl eher nicht werden.
Unknown:
Ich stelle einfach meine Frage nochmal:
--- Zitat von: Unknown am 18.08.2020 17:24 ---Zählt bei einem möglichen Ortszuschlag der Ort der Dienststelle oder der Wohnort?
Was würde passieren, wenn die Regierung aus welchen Gründen auch immer den Regelsatz an die richtigen Bedingungen angleicht? Nehmen wir einfach mal 200 Euro mehr an. Unabhängig davon, ob dieses passieren würde oder nicht, aber müssten dann die Bezüge noch stärker ansteigen?
Eines ist doch klar, dass die Länder gar nicht die finanziellen Mittel haben, diese möglichen Erhöhungen zu finanzieren. Aus diesem Grund bin ich mir ziemlich sicher, dass auf alle Fälle versucht wird irgendeine Krücke zu finden, um die Mehrausgaben so gering wie möglich zu halten. Letztendlich würde es den Ländern Milliarden kosten. Natürlich haben sie auch über die Jahre Milliarden eingespart durch gar keine oder nur sehr geringe Erhöhungen.
--- End quote ---
Wie sollen die massiven Mehraussagen finanziert werden? Die Länder und Kommunen sind doch jetzt schon chronisch pleite. Da kann man die jetzt kommenden Tarifverhandlungen mit den paar Prozent ja total vergessen.
SwenTanortsch:
Wie ich gerade geschrieben habe (innerhalb eines sehr langen Beitrags, sodass das es dort leicht untergeht), Unknown, unterscheidet das Bundesverfassungsgericht offensichtlich nicht zwischen Dienst- und Wohnortprinzip. Würde es das tun, würde es unverhältnismäßig in den weiten Entscheidungsspielraum eingreifen, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt.
Zugleich kann es durch die derzeit massiven Mehrausgaben bei gleichzeitigem Wegfall erheblicher Steuereinnahmen am Ende tatsächlich zu einer Haushaltsnotlage kommen. Diese hätte der Besoldungsgesetzgeber innerhalb seiner Gesetzesbegründung auf der dritten Prüfungsstufe zu konstatieren und umfassend nachzuweisen.
Sofern dieser Nachweis berechtig gebracht ist, dürfte er eine amtsangemessene Alimentation unterschreiten - jedoch müsste er dafür ein umfassendes Haushalts- und Sparkonzept entwickeln, in dem die Beamtenbesoldung nur ein anteilig verhältnismäßiger Teil sein darf.
In der Vergangenheit war es eher so, dass die Haushaltskonsolidierung offensichtlich deutlich auf dem Rücken der Beamten ausgetragen worden ist - und war es bislang ausnahmslos so, dass kein Besoldungsgesetzgeber ein entsprechendes Konzept seiner Gesetzesbegründung beigefügt hat. Solange das nicht geschieht, ist eine Unteralimentation verfassungswidrig.
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