Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

<< < (524/1538) > >>

TonyBox:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/beamtenbesoldung-in-hessen-verfassungswidrig-zu-niedrig_144_556664.html

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HansGeorg:

--- Zitat von: TonyBox am 03.12.2021 10:19 ---https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/beamtenbesoldung-in-hessen-verfassungswidrig-zu-niedrig_144_556664.html

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--- End quote ---

Dazu mal eine Frage. Der der geklagt hat, hat ja nun Recht bekommen. Das Land aber schreibt die müssen erstmal das Urteil des BVG abwarten. Bekommt der einzelne jetzt und in Zukunft mehr Geld oder nicht? Es handelt sich doch um ein rechtskräftiges Urteil?

Beamtix:
Hallo zusammen, bin neu im Forum aber schon alt-verbeamtet beim Bund. Seit 2017 führe ich Widersprüche wegen der nicht-amtsangemessen Alimentation in Hinblick auf den Kinderzuschlag.
Wurde alles ruhend gestellt, obwohl ich mehrfach um Entscheidung gebeten habe. Wortwörtlich wurde mir von der Besoldungsstelle gesagt, da kämen eh nur 30 Euro raus und was NRW mache, ginge dort keinen etwas an. Ich habe dann mal bei Kollegen aus Land und Bund nachgefragt. Die wenigsten waren sich der Problematik bewusst und sie hatten die Sache mit dem regionalen Ergänzungszuschlag im Referentenvorschlag auch nicht mitbekommen.
Nunmehr sollen die Bundesbeamte scheinbar bis mindestens Spätsommer 2022 warten, weil dann das neue Bundesbesoldungsgesetz ggf. auf den Weg gebracht wird. Die Landeskollegen wiederum werden mit völlig unterschiedlichen Landeslösungen konfrontiert,  die sich nicht annähernd mit der Rechtsprechung des BVerfG auseinandersetzen und das Besoldungsgefüge völlig durcheinanderbringen. Wenn aber immer jahrelang ruhend gestellt wird und erst durch verkorkstes Gesetz entschieden wird, gegen das wieder jahrelang geklagt wird, dann werden meine Kinder nie etwas von dem Geld haben - außer vielleicht als meine Erben. Das zeigt aber mE, dass hier ganz klar ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vorliegt, wenn nicht mehr in einer angemessenen Zeit proaktiv die Defizite bei der Besoldung angegangen werden. Da hier ja kundige Personen sind, würde mich interessieren,  ob es als möglich angesehen wird, die Untätigskeitklage mit einer Feststellungsklage zu verbinden, darauf gerichtet dass ein solcher Verstoß hier vorliegt. Es ist  natürlich nicht ohne Risiko. Die entspannte Vorgehensweise der Besoldungsgesetzgeber zeigt mE jedoch, dass sie keinen Druck verspüren. Da die Gerichte aber auf unserer Seite zu sein scheinen, bringt doch nur die Klage weiter? Meinungen?

Ozymandias:
Wurde in deinem Widerspruch eine Ruhestellung gefordert?
Alle Musterschreiben fordern ein Ruhen des Verfahrens, weil es prozessökonomisch ist.
Wenn man keine Ruhestellung fordert, kann der Dienstherr den Widerspruch nicht einseitig ruhend stellen. Dann bekommt man eben einen Ablehnungsbscheid und man kann nur gegen das eine Jahr klagen.

Wurde keine Ruhestellung gefordert, dann weise auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage hin, wenn sich dann nichts tut, einfach tatsächlich Untätigkeitsklage einreichen, damit kann eine Bescheidung erreicht werden.

Da der Dienstherr keine Verzugszinsen befürchten muss, spart er jedes Jahr eine Menge Geld, besonders bei einer Inflation von derzeit ca. 5%. Das einzige Druckmittel der Beamten ist im Prinzip massenhaft Klage einzureichen, dann drohen für den Dienstherr hohe Kosten und auch Prozesszinsen. Sonst wird sich da auch die nächsten Jahre nichts ändern.

BW schafft es übrigens auch seit einem Jahr nicht dieses Urteil umzusetzen:

BVerwG 2 C 11.20 Urteil vom 13.10.2020 - Berechnung der Höchstgrenze des Kindererziehungsergänzungszuschlags (nach der Spitzberechnung)

Beamtix:
Zunächst war Ruhendstellung beantragt worden. Seit 2019 jedoch habe ich die Aufhebung dieser beantragt und um zeitnahe Entscheidung gebeten. Rückmeldung ist nur, BMI habe entschieden, dass alle Widersprüche weiter ruhen sollen. Entscheidung sei daher nicht möglich. Man könne aber gerne klagen, es käme eh nux raus.

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