Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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SwenTanortsch:

--- Zitat von: was_guckst_du am 31.08.2020 10:38 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 31.08.2020 10:31 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 31.08.2020 10:21 ---...was erwartest du von einem Internetforum - Händchen halten?....

--- End quote ---

Wenn die Frage an mich geht: Dass man ruhig und sachlich miteinander diskutiert - und dass darf dann ruhig auch mal in der Sache deutlicher werden.



--- End quote ---

...und wo ist jetzt dein Problem?

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Nun gut, wenn's dein Begehr ist, dann mach halt weiter als wie zuvor; ich kann's auch nicht ändern.

was_guckst_du:
...mein "Begehr" ist mal so und mal so...kommt immer auf das Thema und die Akteure an... 8)

Finanzer:
Dann zurück zum Thema ;)
In Hessen wurden uns in den letzten Jahren von Einsprüchen abgeraten, danach der Dienstherr auf die Einrede der verjährung verzichtet hat.

Dann könnte man ja eigentlich auch Einsprüche  für die Vorjahre einlegen, oder verstehe ich das falsch?

WasDennNun:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 29.08.2020 12:16 ---Diese Argumentation, die juristische mit realitätsgerechten ökonomischen Verhältnissen verbindet, hat Dich bislang - wenn ich es richtig sehe - nicht überzeugt. Wenn man sich nun aber die historisch relevanten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts anschaut, dann zeigt sich, dass sie jedoch vom Verfassungsgericht grundlegend zur Basis seiner Entscheidungen gemacht wird. So hält es in einem seiner zentralen Alimentationsbeschlüsse in aller Eindeutigkeit fest:

"Der [Zweite] Senat ist in seinem Beschluß vom 30. März 1977 davon ausgegangen, daß die Einkommensverhältnisse der Beamtenfamilie mit einem oder zwei Kindern in allen Stufen der Besoldungsordnung zum damaligen Zeitpunkt im wesentlichen amtsangemessen waren (vgl. BVerfGE 44, 249 [272 f.]). Dem lag die Annahme zugrunde, der Besoldungsgesetzgeber habe das Beamtengehalt in seinen familienneutralen Bestandteilen von vornherein grundsätzlich so bemessen, daß - vor allem auch im Blick darauf, daß der Beurteilung der Amtsangemessenheit das Nettoeinkommen des Beamten zugrundezulegen ist - überwiegend davon eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen - teils deutlich - großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen." (Beschluss des Zweiten Senats vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - Rn. 56).

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Solange der Gesetzgeber und die Gerichte dieser Annahme (Grundbesoldung ist für 4K Familie) folgen, kannst du mit deiner Argumenation ja recht haben.
Wie du oben dargelegt hast, ist es (bisher) auch nicht von der Verfassung her zu beanstanden, dass die kinderlosen Beamten eine wesentlich höhere Alimenation, somit "einen großügigeren Lebenszuschnitt sich leisten können".
Somit wurde es von den Gerichte durchaus akzeptiert, dass der kinderlose "Überalimentiert" ist.
Wenn jetzt der Gesetzgeber aber bei der Gesetzesbegründung eine zukünftige Grundbesoldung als Maßstab für die amtsangemessene Besoldung eines kinderlosen deklariert und diese auf dem Niveau lässt wie sie jetzt ist, dann wird man feststellen, dass hier keine Unteralimenation vorliegt (auch trotz steigender Miete nicht).
Wenn man also nach den Regularien des Gerichtes dieses neu inhaltlich und monetär justiert, wird leider wenig bis nichts für den kinderlosen hinten rauskommen.
Und wenn dann sachgerecht und nachvollziehbar der Beamte mit Kindern entsprechende Zuschläge erhält, die es ihm ermöglichen das gleiche Lebenszuschnittsniveau zu erhalten wie die kinderlosen, dann haben sie mEn ihre Schuldigkeit bzgl. des Urteils getan und man müsste diese neue Systematik angreifen.

Ich finde es funny (aber eigentlich Pervers!), wenn es zukünftig nicht statthaft sein soll, dass der a6er mit x Kindern mehr Geld bekommt als der Kinderlose A1Yer und dieses an grundgesetzlichen Prinzipien des Beamtentums rüttelt.

Von daher glaube ich, dass wenn der Staat sich ein wenig handwerklich anstrengt, er es schaffen kann, dass sich für die kinderlosen und Pensionäre in der breiten Masse nichts ändern muss wegen einer Unteralimentierung.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Finanzer am 31.08.2020 10:44 ---Dann zurück zum Thema ;)
In Hessen wurden uns in den letzten Jahren von Einsprüchen abgeraten, danach der Dienstherr auf die Einrede der verjährung verzichtet hat.

Dann könnte man ja eigentlich auch Einsprüche  für die Vorjahre einlegen, oder verstehe ich das falsch?

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Wenn ich das richtig sehe, ist das das gleiche Problem wie in Bayern - dort sagt das Finanzministerium nun auch, dass keiner einen Widerspruch einlegen bräuchte. Ohne Widerspruch gehen aber eben am Ende des jeweiligen Kalenderjahres die Ansprüche verloren, die aus einer verfassungswidrigen Unteralimentation entspringen. Danach ist man dem Wohlwollen des Dienstherrn ausgeliefert - und hat eben keinen Rechtsanspruch mehr.

Ich will dem Bayerischen Finanzministerium gar nichts Übles unterstellen - dazu wäre es bestimmt niemals in der Lage -, aber wenn die angekündigten Korrekturen nicht ausreichend sind, ist der Rechtsanspruch am Ende des Jahres perdu. Und ob sich das Ministerium dann noch im nächsten oder übernächsten Jahr an sein seeliges Wort aus diesem Sommer erinnern wird?

Und wer seine Gesetze so schlampig begründet wie Hessen, dem würde ich nicht vertrauen, dass er sich seiner Worte erinnern mag, wenn's hart auf hart geht.

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