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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Fahnder:

--- Zitat von: Organisator am 09.09.2020 15:58 ---
--- Zitat von: EagleAngel am 09.09.2020 15:29 ---Das kann er aber nicht.

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Doch, kann er. So hat der Grundgesetzgeber in Artikel 33 (5) GG unlängst ergänzt, dass das Recht des öD unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Teil dieses Fortentwickeln kann auch die Berücksichtigung tatsächlicher Lebensmodelle sein und nicht das Einverdienermodell aus der Mottenkiste.

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Aber eine Fortentwicklung ist nur dir die Zukunft möglich. Daher bleibt der Widerspruch für alle Konstellationen das oberste Gebot in dieser Stunde. Alles andere ist Zukunftsmusik und wird im Zweifel sowieso wieder durch die Gerichte überprüft.

Wenn man es seitens des Gesetzgebers tatsächlich wagt, die Besoldung auf jede einzelne und spezielle Familiensituation anzulegen haben wir bald die gleichen Verhältnisse wie beim Hartz4: Hunderttausende Klagen jedes einzelne Jahr...

Kimonbo:
Hallo zusammen, also nun mal eine Frage. Ich bin Bundesbeamtin, in einem Bundesministerium A10, Stufe 5. bekomme ich jetzt mehr Geld? Welchen Antrag muss gestellt werden?

Herzlichen Dank für die Beratung. ,

Organisator:

--- Zitat von: Kimonbo am 09.09.2020 16:46 ---Hallo zusammen, also nun mal eine Frage. Ich bin Bundesbeamtin, in einem Bundesministerium A10, Stufe 5. bekomme ich jetzt mehr Geld? Welchen Antrag muss gestellt werden?

Herzlichen Dank für die Beratung. ,

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Antrag auf Besoldungserhöhung, direkt beim BVerfG. Wie hier im Thread beschrieben.

Organisator:

--- Zitat von: Fahnder am 09.09.2020 16:42 ---Aber eine Fortentwicklung ist nur dir die Zukunft möglich. Daher bleibt der Widerspruch für alle Konstellationen das oberste Gebot in dieser Stunde. Alles andere ist Zukunftsmusik und wird im Zweifel sowieso wieder durch die Gerichte überprüft.

Wenn man es seitens des Gesetzgebers tatsächlich wagt, die Besoldung auf jede einzelne und spezielle Familiensituation anzulegen haben wir bald die gleichen Verhältnisse wie beim Hartz4: Hunderttausende Klagen jedes einzelne Jahr...

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Es geht darum, eine grundgesetzkonforme Besoldung herzustellen. Diese kann auch durch die Fortentwicklung der hergebrachten Grundsätze, also die Anpassung im Lichte der tatsächlichen Gegebenheiten, erreicht werden.

WasDennNun:

--- Zitat von: Organisator am 09.09.2020 15:58 ---
--- Zitat von: EagleAngel am 09.09.2020 15:29 ---Das kann er aber nicht.

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Doch, kann er. So hat der Grundgesetzgeber in Artikel 33 (5) GG unlängst ergänzt, dass das Recht des öD unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln ist.

Teil dieses Fortentwickeln kann auch die Berücksichtigung tatsächlicher Lebensmodelle sein und nicht das Einverdienermodell aus der Mottenkiste.

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Er muss noch nicht mal irgendeine Lebensmodell aus der Mottenkiste betrachten.
Wenn
a) Eine Neujustierung der Grundbesoldung2.0 auf die Bedürfnisse des  (un)verheirateten aber kinderlosen Beamten kommt, dann ist damit noch nichts über Lebensmodelle gesagt, sondern die Beamtensystematik wird nur der Systematik angepasst, mit der er permanent verglichen wird und die zur Darstellung der Unteralimentierung führt.

b) Pro Kind wird ein Familienzuschlag dergestalt eingeführt, dass der das Kriterium vom  Urteil 2 BvL 6/17 erfüllt.
(Platt gesagt: Monatsbedarf 2015 laut Urteil pro Kind 500€ netto, abzüglich Kindergeld ~200 macht Nettobedarf 300€ pro Kind, wenn es nicht Einkommensabhängig gerechnet wird, dann muss halt der Spitzensteuersatz genommen werden, macht 300/(1-42%)=517€ Familienzuschlag pro Kind für den Spitzenverdiener.
Aber für den A4er wäre da eher 300/(1-10%)=333€ der notwendige Kinderzuschlag für A4S5.
Zumindest ist das der verfassungskonformer Zuschlag für das 3,4 Kind, wenn man dem Urteil folgt.
(alles mal Grob und ohne Progression, unterschiedliche Kindergelder, Freibeträge etc. gerechnet)

Lustig wird es ja dann, wenn man diesen Beträge von der aktuellen Grundbesoldung abzieht und als Basis für eine Grundbesoldung2.0 nimmt, die keine Kinderanteile inkludiert hat.

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