Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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WasDennNun:
Ein kurzer Blick in die Urteile (danke dafür Swen) zeigt mir einige Antworten:
"Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, mag sie auch zur Folge haben, daß der (noch) unverheiratete und der verheiratete (noch) kinderlose Beamte sich auf diese Weise regelmäßig einen -- teils deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten können als der Beamte mit einem oder mit zwei Kindern; denn diejenigen Zuschläge, einschließlich des Kindergeldes, um die sich die Bezüge des Beamten beim ersten und zweiten Kind erhöhen, sind nicht geeignet, den zusätzlichen Bedarf, der der Beamtenfamilie beim ersten und zweiten Kind erwächst, auch nur annähernd auszugleichen." 2 BvL 1/86 Rn56

Also ist es durchaus statthaft (warum auch immer), den Single besser zustellen, als den Familienmenschen.

@Swen:
Warum soll es nicht statthaft sein, diesen Missstand in der Nettoalimenation zu beheben, in dem man die Kinder 1 und 2 genauso alimentiert wie Kind 3?
Das ist doch die ganze Zeit meine Frage, die ich bisher nicht beantwortet bekommen habe.

WasDennNun:
Wenn man den Gedanken aus :
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.msg184148.html#msg184148

weiterspinnt und darauf abzielt die Bevorteilung des Single Beamten zu beheben, denn der Single kann sich derzeit einen großzügigeren Lebenszuschnitt leisten als der Familienmensch.
Wenn man also diesen Missstand ausgleichen möchte, dann könnte man zu folgendem Ergebnis kommen:
Familienzuschlag: pro Kind besagte 340€ für den Partner 540€ da hier ja kein "Kindergeld" das Netto anhebt.
(Hinweis am Rand: Dieses könnte/müsste man ja Ortsbezogen machen, da sich ja die Grundbedürfnisse auch nach Wohnort ändern und natürlich ändern sich die Zahlen von Kind zu Kind a) wg. Kindergeld und b) wegen Steuerprogression, hier habe ich das ganze mal sehr pauschalisiert und vereinfacht gerechnet um eine Gespür für die Auswirkungen zu bekommen)
Dies wäre mEn Normativ im Einklang mit Beschluss 2 BvL 6/17 und den anderen von Swen zitierten Beschlüssen, oder habe ich da was übersehen, für sachdienliche Hinweise wäre ich sehr dankbar?
Denn der Skandal ist ja schon Uralt: schon 77 in  2 BvR 1039/75  Rn66 wird darauf hingewiesen:
"Die Entwicklung der kinderbezogenen Gehaltsteile in der Zeit nach 1949 läßt keinen Zweifel, daß die Gesetzgeber in Bund und Ländern die Besoldung der kinderreichen Beamten seit Anfang der sechziger Jahre in zunehmendem Maße gegenüber den Dienstbezügen der Beamten ohne Kinder aus Erwägungen vernachlässigt haben, die außerhalb des Beamtenrechts lagen (vgl. die Entschließung des Deutschen Bundestages in der 226. Sitzung -- 5. Wp. -- am 28. März 1969, StenBer. S. 12 477 und Anlage 12, in der ein einheitlicher Familienlastenausgleich gefordert wurde)."

Allerdings bisher nur ab Kind 3 wurde da entsprechend geurteilt, damit muss Schluss sein, ich fordere Gerechtigkeit für Beamte ab dem ersten Kind!

Logische Folgerung:

Grundgehalt    18.659 €
Famzuschlag Kind1    4.080 €
Famzuschlag Kind2    4.080 €
Zuschlag für Ehepartner    6.480 €
Sonderzahlung    991,12
Jahresbrutto 34.290,00 €
Lst   -3.280 €
PKV   -4.696 €
Kgeld    4.176 €
NettoAlimentation    30.490 €

Da ist sie die 35% Erhöhung der Nettoalimenation und 46% Brutto ! Freude!
Wer will sich jetzt noch beklagen  :-\ ? Ausser der Single Beamte. :P

Da wäre ja sogar keine Erhöhung des Grundgehaltes mehr notwendig um den Abstand zur Grundsicherung einzuhalten. (Der Single Beamte A4s1 hatte 2009 ja ~17625,73 Netto, also 1468,81 monatlich 115% wäre ja 1277,22 glaube nicht das da der Grundsicherungsbedarf vom Single drüber liegt. )

Und Swen: Ich richte mich bei den Zahlen nur nach der Vorgabe des Gerichtes (angewandt auf Kind 1/2 und konstruiere da ein Nettobedarf des Partner im Gleichklang mit dem Kindernettobedarf, das ist gewürfelt und müsste exakter gerechnet werden, aber ist ja nur ein Gedankenspiel)

Wenn jetzt der Gesetzgeber auch noch auf die Idee kommt zu sagen:
Wenn der Ehepartner keine Kinderbetreuung mehr machen muss, dann muss der Ehepartner nicht mehr mit alimentieren werden, sprich Zuschlag für Partner gibt es nur, wenn er sich nicht selbst ernähren kann (wg. Kinderbetreuung oder sonstiges)
Dann fällt diese Zuschlag weg und der verheiratete Beamte hat gegenüber jetzt 100€ Brutto monatlich weniger.  :-[ mööööp Eigentor.

(BTW: Bei einem R2 Richter muss da natürlich 2*510 + 1* 710 monatlich als Zuschlag stehen, aber da habe ich jetzt keine Lust den Brutto/Nettogewinn zu errechnen)

Fazit1: Wegen Abstand zur Grundsicherung besteht kein Bedarf die Grundbesoldung anzuheben (sofern man 2 BvL 6/17 so interpretiert wie ich es hier gemacht habe.)
und nochmal @Swen für dich: Diese exorbitant hohen Familienzuschläge führen nur dazu, dass der Beamte nicht seine Grundbesoldung anrühren muss um den Grundsicherungsbedarf seiner Kinder/Partner zu befriedigen, was ja die Argumentation für Kind 3 ff in 2 BvL 6/17 ist, sofern ich es richtig verstanden habe und du mir immer noch keine Antwort zu gegeben hast. Das Leistungsprinzip bleibt da unberührt, da der Beamte ja keine Cent mehr für sich bekommt, egal wie viele Kinder er hat, also nichts da Fertilitätprinzip. Es wird ja nur dafür gesorgt, dass alle Beamte egal welchen Familienstand sich den gleichen Lebensstandard gönnen könnten, sofern man seinen Kinder nur Grundsicherungsniveau zugesteht  ::)

Bleibt also die Problematik, dass Richter (und ggfls. andere Beamte) chronisch unterbezahlt sind (auch als Single), als Fam bekommt er ja durch diese Zuschlage schon mal einen zweistelligen Prozentaufschlag.
Hier muss man also diese Besoldungsgruppe stärken und nach dem Prinzip der kommunizierenden Röhren die damit (direkt) verbundenen Besoldungsgruppen ebenfalls.
Da aber in den kommunizierende Röhren auch kapillar Kräfte wallten können (um bei diesem Bild zu bleiben), könnte es darauf hinauslaufen, dass nicht alle gleich stark angehoben werden. (und dann im Nachgang man zu Gericht ziehen muss um zu klären, ob sie doch müssten).


Sehe schon die Bildzeitung: Berliner Beamte bekommen 45% mehr, sie sind damit aber nicht zufrieden.

Märchenprinz:
Wäre es nicht auch denkbar, dass der Dienstherrn einen Teil der Besoldungserhöhung durch Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit abfedert?

Wenn bspw. die wöchentliche Arbeitszeit von 40h Stunden um 5%  auf 42h erhöht werden würde, könnte der Dienstherr damit quasi eine Besoldungserhöhung von ebenfalls 5% ausgleichen.

Die Arbeitszeit ist in die Berechnung des BVerfG ja nicht einbezogen worden, weil sie die Frage der Verfassungsmäßigkeit bei Beamten nicht nach dem Stundenlohn, sondern nach der Versorgung im Ganzen richtet.

WasDennNun:

--- Zitat von: Märchenprinz am 17.09.2020 14:14 ---Wäre es nicht auch denkbar, dass der Dienstherrn einen Teil der Besoldungserhöhung durch Anhebung der wöchentlichen Arbeitszeit abfedert?
--- End quote ---
Nun, der Dienstherr wird nicht so blöde sein zu glauben, dass der Beamte in 2 h mehr pro Woche auch nur einen Handschlag mehr macht.

Eher umgekehrt. Er senkt die Arbeitszeit und verkauft dies als Erhöhung der Besoldung.


--- Zitat ---Die Arbeitszeit ist in die Berechnung des BVerfG ja nicht einbezogen worden, weil sie die Frage der Verfassungsmäßigkeit bei Beamten nicht nach dem Stundenlohn, sondern nach der Versorgung im Ganzen richtet.

--- End quote ---
Bzgl. des Abstandes zum Grundsicherungsniveau hast du Recht, aber bzgl. der erste Prüfungsstufe dürfte so ein Taschenspielertrick nicht ganz so einfach sein.

Und am Ende: Auch der Dienstherr wird irgendwann merken, dass seine Attraktivität im Keller landet.

was_guckst_du:
...zumindest wird ein ganz sicher sein....dass der Dienstherr, wenn er denn gefordert wird, wieder eine ungeahnte Kreativität an den Tag legen wird, um verfassungsrechtliche Vorgaben möglichst kostengünstig umzusetzen...

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