Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Unterbezahlt:
--- Zitat von: was_guckst_du am 17.09.2020 14:25 ---...zumindest wird ein ganz sicher sein....dass der Dienstherr, wenn er denn gefordert wird, wieder eine ungeahnte Kreativität an den Tag legen wird, um verfassungsrechtliche Vorgaben möglichst kostengünstig umzusetzen...
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Schöner kann mans nicht ausdrücken. Leider genauso absehbar. Der Aspekt mit dem Senken der Wochenarbeitszeit ist schonmal sehr kreativ.
@WasDennNun: Versiehst du Dienst im Bereich Grundsatzfragen MF? :D
WasDennNun:
--- Zitat von: Unterbezahlt am 17.09.2020 17:39 ---@WasDennNun: Versiehst du Dienst im Bereich Grundsatzfragen MF? :D
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Nö, bin doch nur ein armer promovierter Informatiker, der sich die Freizeit mit solchen Dingen vertreibt. Auch wenn sie mich eigentlich nichts angehen (bin ja noch nicht mal Beamter), hab halt ein rein akademisches Interesse an solchen Fragestellungen.
Aber ich kann da oder bei der Gewerkschaft ja mal nachfragen, ob sie Hilfe beim Denken brauchen.
DeGr:
Hallo zusammen,
vielen Dank an Swen, aber auch einigen anderen Usern für die tiefgehenden Ausführungen und Erläuterungen. Es ist wirklich ein spannendes Thema und ich bin mir sicher, dass die Politik weiterhin alles Erdenkliche tun wird, um sich irgendwie - so weit es geht - aus den größten Kosten herauszuschlawinern... und sei es durch weitere rechtswidrige Besoldungsgesetze, die wieder in ewig langen Verfahren überprüft werden müssen.
Ich habe jetzt nicht die gesamten 34 Seiten gelesen - hat schon jemand beispielhafte Berechnungen für das Land Niedersachsen auf Grundlage der Methodik des BVerfG durchgeführt? (Einerseits in Bezug auf kinderreiche Familien, andererseits in Bezug auf Alleinstehende).
Darüber hinaus bitte ich um kurze Einschätzung zu unseren vom Personalrat/der Gewerkschaft zur Verfügung gestellten Widersprüchen. In dem Widerspruch wurde immer nur Bezug genommen auf die Streichung des Weihnachtsgeldes im Jahr 2005. Es wurde Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung auf Grundlage des Art. 5, § 8 Abs. 1 und 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2005 (Nds. GVBl. 2004, 664 ff.) eingelegt. Begrenzt sich damit die eventuelle mögliche Nachzahlung auf die Höhe des Weihnachtsgeldes nach alter Rechtslage oder müsste damit insgesamt die Höhe der Besoldung überprüft werden?
WasDennNun:
--- Zitat von: DeGr am 19.09.2020 09:40 ---Ich habe jetzt nicht die gesamten 34 Seiten gelesen - hat schon jemand beispielhafte Berechnungen für das Land Niedersachsen auf Grundlage der Methodik des BVerfG durchgeführt? (Einerseits in Bezug auf kinderreiche Familien, andererseits in Bezug auf Alleinstehende).
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Bei den Kinderreichen wird es in überall das gleiche sein:
Anhebung des Familienzuschlages für Kind 3 ff in der Höhe, dass die Nettoalimentation nicht sinkt, gegenüber der Familien mit 2 Kindern.
Das hängt natürlich auch davon ab, wie hoch die Kosten der Unterkunft sind, hier erwarte ich eine Ortsbezogene Neuregelung des Familienzuschlages, da ja ansonsten von der teuersten KdU im Lande ausgegangen werden müsste.
Ob der Gesetzgeber dieses Prinzip auch auf Kind 1 und 2, sowie Ehepartner anwenden wird steht ja in den Sternen (und evtl. wäre dies ja nicht gesetzeskonform nach Meinung von Swen, leider habe ich dazu noch keine gerichtlichen Entscheidungen gefunden)
Wenn der Dienstherr diesen Weg gehen sollte und darf, dann bleibt für den Single/Kinderlosen nur noch ein paar Brotkrumen übrig. Bis hin zum Worst Case Verlust des Zuschlages für den Ehepartner.
Edit:
Was erwartest du konkret von einer Berechnung für Niedersachsen?
Die minimalen Kinderzuschlage werden Bundesweit gleich werden müssen (unter Berücksichtigung der regionale Unterschied bzgl. KdU, gleiches gilt für die Mindestalimenatation für den Grundsicherungsabstand)
DrStrange:
Bei uns in Sachsen hat die GDP letztes Jahr empfohlen Widerspruch gegen die Besoldung einzulegen. Das fand ich ja mal richtig gut. Was mich aber noch verwundert ist, dass Swen schreibt, dass Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn man in jedem Haushaltsjahr Widerspruch einlegt. In Sachsen verjähren Ansprüche der Besoldung aber erst nach fünf Jahren. (Paragraph 7 SächsBesG) Dementsprechend ist der Widerspruch auch rückwirkend formuliert.
Hier der Link dazu: https://www.gdp.de/gdp/gdpsac.nsf/id/DE_Umsetzung-Urteil-BVerfG?open&ccm=200
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