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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Malkav:

--- Zitat von: Hesse am 13.05.2024 08:24 ---https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/he/he-d-21-519.pdf

Dann ist ja in Hessen alles in Butter ;D

--- End quote ---

Also abgebrüht sind die im dortigen FiMi auf jeden Fall. Käuen einigermaßen korrekt wieder, was man zur Einhaltung des Mindestabstandsgebot machen müsste, um dann abschließend festzustellen, dass man das noch gar nicht ausrechnen kann und es daher auch nicht versucht  :o


--- Zitat ---Wenngleich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 30. November 2021 in zwei Verfahren zur A- und W-Besoldung (Az. 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) dargelegt hat, dass der erforderliche Abstand der Netto- zur Mindestalimentation der hessischen Besoldung nicht eingehalten ist, so sind bisher jedoch noch nicht alle Grundlagen zur Berechnung des erforderlichen Abstands im Detail abschließend geklärt, diese Konkretisierung bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Überdies liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine vollständigen validen Daten zur Prüfung des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation für die Jahre 2024 und 2025 vor.

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AlxN:
Das ist doch absurd..

Ryan:

--- Zitat von: Malkav am 13.05.2024 11:34 ---
--- Zitat von: Verwaltungsgedöns am 13.05.2024 11:19 ---Kannst du sagen, um welche Besoldubgsgruppe es geht?

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Da geht es nur um die extrem zeitkritische Frage, ob ein Polizeipräsident in NRW politischer Beamter sein kann, weshalb er jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann. Man muss in Karlsruhe halt Prioritäten setzen bei den wenigen Ressourcen, welche für beamtenrechtliche Themen zur Verfügung stehen  ;D



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Ich bin da etwas hoffnungsvoller.

Es geht in der Vorlage im Grunde um das Lebenszeitprinzip, Unabhängigkeit und die Aushöhlung des Leistungsprinzips. Im konkreten Fall geht es zwar um die politische Dimension. Das BVerfG hat hier aber nach meinem Verständnis die Möglichkeit, auch Aussagen grundsätzlicher Natur zu treffen oder zu bestätigen, die als solche auf den Bereich der Alimentation abstrahlen. Ich denke da z.B. an die Unabhängigkeit vom Gehalt des Ehepartners (Anrechnung Mitverdiener) oder die Verwässerung des Leistungsprinzips durch Familienzuschläge.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2021/6_A_739_18_Beschluss_20211215.html

Mal sehen....

LehrerinRLP:
Also abgebrüht sind die im dortigen FiMi auf jeden Fall. Käuen einigermaßen korrekt wieder, was man zur Einhaltung des Mindestabstandsgebot machen müsste, um dann abschließend festzustellen, dass man das noch gar nicht ausrechnen kann und es daher auch nicht versucht  :o


--- Zitat ---Wenngleich der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 30. November 2021 in zwei Verfahren zur A- und W-Besoldung (Az. 1 A 863/18 und 1 A 2704/20) dargelegt hat, dass der erforderliche Abstand der Netto- zur Mindestalimentation der hessischen Besoldung nicht eingehalten ist, so sind bisher jedoch noch nicht alle Grundlagen zur Berechnung des erforderlichen Abstands im Detail abschließend geklärt, diese Konkretisierung bleibt dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Überdies liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine vollständigen validen Daten zur Prüfung des Abstandes der Netto- zur Mindestalimentation für die Jahre 2024 und 2025 vor.

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Auch wenn es absurd scheint, muss man Hessen zu Gute halten, dass es als bisher einziges Bundesland (neben neuerdings Sachsen) etwas in dieser Sache tut!

lotsch:
Interview mit Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio

NRW Magazin: Derzeit wird im Rahmen der amtsangemessenen Alimentation die Einführung eines Partnereinkommens mit der Begründung diskutiert, dass die „Eckpunktefamilie“ nicht mehr zeitgemäß sei. Offensichtlich soll damit das Abstandsgebot ausgehebelt werden. Wie ist Ihre Einschätzung zu einer solchen Vorgehensweise?

Prof. Di Fabio: Das Amtsverständnis von Art. 33 Abs. 5 GG ist individuell auf die Amtsinhaberin oder den Amtsinhaber bezogen und kann deshalb nicht sozial „kontextualisiert“ werden. Im Übrigen ist der Schutz von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes nach wie vor gültig.
https://www.dbb-nrw.de/aktuelles/news/grundgesetz-garantiert-das-berufsbeamtentum/

Wenn man das mit, "Kann nicht sozial eingeordnet werden" übersetzt, würde ich das mit nicht zulässig interpretieren.

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