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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Malkav:
Nächste Runde in SH:

Am 27.08. traf sich der dortige dbb-Vorsitzende mit der neuen Finanzministerin (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/trifft-offenes-gespraech-auf-geschlossene-kasse/) und auf der Homepage werden am nächsten Tag Musterwiderspruch und Übersicht zu den Verfahrensschritten veröffentlich (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/hindernisse-bei-absicherung-eventueller-ansprueche/).

Ich glaube, mit den veröffentlichten Infos und dem engen zeitlichen Zusammenhang kann sich jeder den Inhalt und Verlauf des Gespräches ausmalen.

Also ich wurde von meiner Gewerkschaft aus dem Dachverband für den 04.09. zur Infoveranstaltung per ViKo (Titel "Alimentation? Widerspruch? Klage?") geladen. Mal schauen, was da kommt. Letztes Jahr gab er Klagemuster und Musterwidersprüche für 2022. Man ist also bemüht und scheitert aktuell scheinbar an der Behäbigkeit des BVerfG.

Dass das VG Schleswig alle Alimentatiosnverfahren ruhend stellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, mag  für dieindividuellen Beamten ja gut sein (so ist das Risiiko in die zweite Instanz mit Anwaltszwang zu müssen viel geringer), ist aber ein echter Hemmschuh auf dem Weg zum hiesigen LVerfG wie in BW.

HansGeorg:
Kurze Frage: Ich bin in diesem Jahr sowohl Besoldungsempfänger gewesen als auch nun Versorgungsempfänger. Kann ich das beides in einem Widerspruch machen oder muss ich zwei einreichen? Gibt es für den Bereich Versorgung auch Muster oder kann ich die Argumentation Analog zur zum Bereich Besoldung aufsetzen?

@Malkav: Welche Gewerkschaft ist denn in SH für den Bereich Verwaltung empfehlenswert?

Versuch:

--- Zitat von: Malkav am 29.08.2024 09:03 ---Nächste Runde in SH:

Am 27.08. traf sich der dortige dbb-Vorsitzende mit der neuen Finanzministerin (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/trifft-offenes-gespraech-auf-geschlossene-kasse/) und auf der Homepage werden am nächsten Tag Musterwiderspruch und Übersicht zu den Verfahrensschritten veröffentlich (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/hindernisse-bei-absicherung-eventueller-ansprueche/).

Ich glaube, mit den veröffentlichten Infos und dem engen zeitlichen Zusammenhang kann sich jeder den Inhalt und Verlauf des Gespräches ausmalen.

Also ich wurde von meiner Gewerkschaft aus dem Dachverband für den 04.09. zur Infoveranstaltung per ViKo (Titel "Alimentation? Widerspruch? Klage?") geladen. Mal schauen, was da kommt. Letztes Jahr gab er Klagemuster und Musterwidersprüche für 2022. Man ist also bemüht und scheitert aktuell scheinbar an der Behäbigkeit des BVerfG.

Dass das VG Schleswig alle Alimentatiosnverfahren ruhend stellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, mag  für dieindividuellen Beamten ja gut sein (so ist das Risiiko in die zweite Instanz mit Anwaltszwang zu müssen viel geringer), ist aber ein echter Hemmschuh auf dem Weg zum hiesigen LVerfG wie in BW.

--- End quote ---
Was meinst du mit BW?

Das dortige System ist auch hochgradig verfassungswidrig.
Bitte nicht so einen Murks als Vorbild nehmen

Finanzer:

--- Zitat von: Versuch am 29.08.2024 09:28 ---
--- Zitat von: Malkav am 29.08.2024 09:03 ---Nächste Runde in SH:

Am 27.08. traf sich der dortige dbb-Vorsitzende mit der neuen Finanzministerin (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/trifft-offenes-gespraech-auf-geschlossene-kasse/) und auf der Homepage werden am nächsten Tag Musterwiderspruch und Übersicht zu den Verfahrensschritten veröffentlich (https://www.dbb-sh.de/aktuelles/news/hindernisse-bei-absicherung-eventueller-ansprueche/).

Ich glaube, mit den veröffentlichten Infos und dem engen zeitlichen Zusammenhang kann sich jeder den Inhalt und Verlauf des Gespräches ausmalen.

Also ich wurde von meiner Gewerkschaft aus dem Dachverband für den 04.09. zur Infoveranstaltung per ViKo (Titel "Alimentation? Widerspruch? Klage?") geladen. Mal schauen, was da kommt. Letztes Jahr gab er Klagemuster und Musterwidersprüche für 2022. Man ist also bemüht und scheitert aktuell scheinbar an der Behäbigkeit des BVerfG.

Dass das VG Schleswig alle Alimentatiosnverfahren ruhend stellt, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist, mag  für dieindividuellen Beamten ja gut sein (so ist das Risiiko in die zweite Instanz mit Anwaltszwang zu müssen viel geringer), ist aber ein echter Hemmschuh auf dem Weg zum hiesigen LVerfG wie in BW.

--- End quote ---
Was meinst du mit BW?

Das dortige System ist auch hochgradig verfassungswidrig.
Bitte nicht so einen Murks als Vorbild nehmen

--- End quote ---

Es geht nicht um die Besoldung in BW (welche natürlich völliger Murks ist), sondern um den Parallelen Klageweg. In BW und in SH wird versucht die Landesverfassungsgerichte mit dem Sachverhalt zu befassen. Die Ruhestellung des VG Schleswig hemmt dies, während in BW keine Ruhestellung erfolgte und somit das Landesverfassungsgericht zeitnah damit befasst werden kann.

Malkav:

--- Zitat von: Versuch am 29.08.2024 09:28 ---Was meinst du mit BW?

--- End quote ---

Nicht das Gesetz als Vorbild!

Ich meinte das Vorgehen der Verwaltungsgerichte in BW Verstöße gegen Art. 33 V GG als unmittelbare Verletzung der Landesverfassung (über die entsprechende Verweisung in der LVerf auf die Grundrechte des GG) dem Landesverfassungsgericht vorzulegen und so das überlastete Bundesverfassungsgericht mit seinen unerträglichen Bearbeitungszeiten zu umgehen (wie bereits 2018 von Stuttmann gefordert).

Das VG Hamburg würde das wohl auch sehr gerne machen (und hat es in seinem Beschluss aus 2021 auch ausdrücklich geprüft), aber die dortige Landesverfassung enthält (anders als in BW und SH) keine Verweisung auf die Rechte des Grundgesetzes.

Spannend wird das Hauen und Stechen, wenn das LVerfG SH 2025 feststellen sollte "Anrechnung Partnereinkommen verstößt gegen Art. 3 LVerf SH i.V.m. Art. 33 V GG" und das BVerfG in einem Fall z.B. aus Hamburg 2026 sagen sollte "Anrechung Partnereinkommen geht."

Wäre der Besoldungsgesetzgeber SH dann in seinem Rechtskreis weiterhin an die (mit Gesetzeskraft auf Ebene eines Landesgesetzes ergangene) Entscheidung vom LVerfG uas 2025 gebunden, oder wäre diese Entscheidung dann wegen der anders lautenden Entscheidung aus Karlsruhe 2026 (mit der Qualität eines Bundesgesetzes) obsolet? Grundsätzlich sind es ja getrennte Rechtsräume, aber beide beziehen sich auf die selbe Norm des GG nur einmal als unmittelbares Bundesrecht und einmal als mittelbares Landesrecht. Zu Gunsten des Bürgers müsste es den Landesverfassungsgerichten doch eigentlich möglich sein die Grundrechte/ grundrechtsgleichen Individualrechte stärker auszugestalten als das BVerfG, halt nur nicht schwächer. Ich sehe da schon echtes Konfliktpotenzial .... erinnert alles ein wenig an den Dreiklang BVerfG, EuGH und EGMR mit all seinen Irrungen und Wirrungen, aber diesmal mit 17 statt drei Mitspielern.

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