Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
BStromberg:
--- Zitat von: Yvonne am 18.11.2020 11:59 ---Verwaltungsbeamt*innen, die einen solchen Widerspruch nicht selbst formulieren können, sollten ernsthafte Zweifel an ihrer Berufswahl haben. 😈
(Im technischen Dienst mag das anders zu bewerten sein.)
--- End quote ---
Ein wahres Wort!
2strong:
--- Zitat von: BStromberg am 18.11.2020 14:06 ---
--- Zitat von: Yvonne am 18.11.2020 11:59 ---Verwaltungsbeamt*innen, die einen solchen Widerspruch nicht selbst formulieren können, sollten ernsthafte Zweifel an ihrer Berufswahl haben. 😈
(Im technischen Dienst mag das anders zu bewerten sein.)
--- End quote ---
Ein wahres Wort!
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Verwaltungsbeamt*innen ist doch gar kein Wort ;)
nero:
Der DBB hat doch seine Widersprüche für alle veröffentlicht. Wozu benötigt man dann den Widerspruch der Komba?
beelzebub:
Es ist vielleicht eine überflüssige Frage, weil hier möglicherweise schon beantwortet, aber die Vielzahl der Beiträge überfordert mich, bin ich ehrlich...
In Sachsen-Anhalt wurden nach der Flut von Widersprüchen vor ca 4 Jahren jährlich die Zusage des Finanzministeriums gegeben, alle Landesbeamten würden für die Jahre bis 2019 so behandelt, als hätten sie Widerspruch eingelegt.
Für das Jahr 2020 fehlt diese Zusage.
Wäre ein Widerspruch für 2020 notwendig oder gibt es sogar Vorducke?
DrStrange:
Das war in Sachsen auch so. Ende letzten Jahres hat das VG Chemnitz einen Vorlagebeschluss beim BVerfG eingereicht. In dieser Vorlage wurde die Richterbesoldung Sachsens als nicht verfassungsgemäß eingestuft (auch wegen Abstandsgebot zur Grundsicherung).
Daraufhin haben die Gewerkschaften noch im Dezember allen Beamten empfohlen, Widerspruch für die Besoldung einzulegen. Die Zusage des LSF war immer, dass bei Entscheidungen die Besoldung betreffend eine rückwirkende Erhöhung erfolgt, für alle , egal ob Widerspruch eingelegt worden ist oder nicht.
Nach der Beschlussvorlage des VG Chemnitz (und den mglw damit einhergehenden erheblichen Nachzahlungen) haben die Gewerkschaften im Eilverfahren die Beamten informiert. In Sachsen verjähren die Besoldungsansprüche erst nach fünf Jahren. Hier der Link: https://www.gdp.de/gdp/gdpsac.nsf/id/DE_Umsetzung-Urteil-BVerfG?open&ccm=200
Diese Widersprüche wurden vom LSF ruhend gestellt, bis eine Entscheidung des BVerfg zum Vorlagebeschluss des VG Chemnitz ergeht.
Der aktuelle Beschluss des BVerfG bestätigt ja im Prinzig den Vorlagebeschluss des VG Chemnitz.
Bis jetzt gab es noch keinen Hinweis der Gewerkschaften für dieses Jahr Widerspruch einzulegen.
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