Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Rentenonkel:
--- Zitat von: HansGeorg am 08.04.2025 08:03 ---Erst einmal geht es ja um das Grundgehalt. Darüber wird entschieden. Wenn dann das BVerfG sagt, dies muss eine Größe X (mittels Berechnung oder ähnlichem) haben, dann ist das die Basis. Was dann noch obendrauf kommt, wie zB. Zuschlag bei Partnereinkommen etc. ist dann Sache der Länder. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.
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Im Grundsatz gebe ich Dir Recht. Bezogen auf das Verschwinden der Zuschläge muss ich Dir allerdings ein Stück weit widersprechen. So heißt es in dem Urteil:
Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.
Das bedeutet, dass die Zuschläge an sich zulässig sind. Was nicht zulässig sein dürfte, dass der Gesetzgeber ausschließlich über diverse Zuschläge die Vorgaben des BVerfG erfüllt.
Daher werden diese Zuschläge nicht wieder verschwinden, sondern modifiziert werden müssen. Es muss jedenfalls bei der Besoldung das Amt im Vordergrund stehen und die Zuschläge dürfen weiterhin flankierend zusätzlich gezahlt werden.
Es ist aber verstörend, dass der Umfang dieser Nebenbesoldung ein Ausmaß annimmt, was die Besoldung je nach Konstellation fast verdoppeln kann.
Ich gehe daher davon aus, dass es auch weiterhin familien- und wohnortbezogene Zuschläge geben wird, allerdings nicht mehr in der bisherigen Höhe.
Zugroaster:
--- Zitat von: Rentenonkel am 08.04.2025 08:46 ---
--- Zitat von: HansGeorg am 08.04.2025 08:03 ---Erst einmal geht es ja um das Grundgehalt. Darüber wird entschieden. Wenn dann das BVerfG sagt, dies muss eine Größe X (mittels Berechnung oder ähnlichem) haben, dann ist das die Basis. Was dann noch obendrauf kommt, wie zB. Zuschlag bei Partnereinkommen etc. ist dann Sache der Länder. Ich gehe jedoch davon aus, dass diese ganzen in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge ganz schnell wieder verschwinden werden, wenn denn das BVferG wirklich mal eindeutige Berechnungen für die Mindestalimentation definiert.
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Im Grundsatz gebe ich Dir Recht. Bezogen auf das Verschwinden der Zuschläge muss ich Dir allerdings ein Stück weit widersprechen.
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Tatsächlich bezog sich HansGeorg auf
--- Zitat ---in den letzten Jahren erfundenen Zuschläge
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Damit dürfte er schon Recht haben, denn letztlich wurde erst durch diese Zuschläge eine vermeintlich "amtsangemessene Alimentation" nach Maßstab des Dienstherren erreicht. Diese neuen Zuschläge würden mit 100prozentiger Sicherheit wieder verschwinden, müsste das Grundgehalt angepasst werden.
Rentenonkel:
Die wohnortbezogenen Zuschläge sind ja erst durch das Urteil überhaupt ins Leben gerufen worden. Dem Grunde nach sind sie sicherlich verfassungsgemäß. Ich zitiere mal wieder:
Der Besoldungsgesetzgeber ist allerdings nicht verpflichtet, die Mindestbesoldung eines Beamten oder Richters auch dann an den regionalen Höchstwerten auszurichten, wenn dieser hiervon gar nicht betroffen ist. Der Gesetzgeber muss nicht pauschalieren, sondern kann den maßgeblichen Bedarf individuell oder gruppenbezogen erfassen (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>). Insbesondere ist er frei, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags (vgl. hierzu BVerfGE 117, 330 <345 ff.>), wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung (vgl. § 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE i.V.m. § 52 Abs. 1 BBesG i.d.F. vom 6. August 2002) und teilweise auch innerhalb eines Landes (vgl. Art. 94 BayBesG) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit.
Diese Abstufung muss jedoch begründet sein. Daher habe ich mal einen modifizierten ROMZ ins Spiel gebracht. Mit der Suchfunktion wird sich die Diskussion sicherlich wiederfinden lassen.
Es geht bei den Zuschlägen also weniger um das ob, sondern mehr um die Frage wer genau und wieviel. Der Unterhalt der Familie muss im Wesentlichen durch die familienneutralen Bestandteile gedeckt werden, allerdings nicht ausschließlich.
Daher glaube ich eher, dass von diesen Zuschläge tendenziell zu wenig Beamte profitieren und die eher ausgeweitet werden, derzeit allerdings willkürlich sind und in dieser Höhe nicht objektiv begründet werden können.
Sollte der Bundesbesoldungsgesetzgeber jedoch wie angekündigt auch im Recht der sozialen Grundsicherung demnächst nur noch mit Pauschalen arbeiten, dürfte sich das allerdings wiederum auch auf die Beamtenbesoldung auswirken. Hier bleibt es, so denke ich, spannend, was in den Koalitionsgesprächen als Ergebnis präsentiert wird.
A9A10A11A12A13:
Normenkontrollverfahren zur amtsangemessenen Besoldung anhängig ... drei aus Sachsen
"Das [BVerf]Gericht will sich viele Konstellationen anschauen. Eine Entscheidung dazu wird frühesten ab dem Sommer 2025 erwartet."
erwartet, vom wem? Denn "Das SMF will auf das Urteil warten, längstens aber zwei Jahre,"
Dann eine DGB Falschaussage:
"Das SMF wird auch nicht die offenen Verfahren vor einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bescheiden, dies gäbe großen Unfrieden. "
denn in der gleichen Veröffentlichung heißt es ja:
Das SMF will längstens aber zwei Jahre bis zur Bescheidung der offenen Verfahren warten.
https://sachsen.dgb.de/themen_1/++co++ab38d18c-13c2-11f0-844d-37fe8d44199b
zwei Jahre? optimistisches SMF!
--- Zitat von: A9A10A11A12A13 am 02.04.2025 12:13 ---Sachsen 01.04.2025:
"Zwischenstand"
Widersprüche zur Amtsangemessenen Alimentation und zum Entschließungsantrag
Am 27. März 2025 fand im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen ein Gespräch statt.
Auf der Tagesordnung stand der generelle Umgang mit offenen Widersprüchen zur Amtsangemessenen Alimentation und dem aktuellen Stand zum Entschließungsantrag des Sächsischen Landtages zur Reform des Besoldungs- und Versorgungssystems.
Weiterführende Informationen:
https://slv-gewerkschaft.de/widersprueche-zur-amtsangemessenen-alimentation-und-zum-entschliessungsantrag/
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Callisto:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 04.04.2025 16:55 ---(...) Man kann darüber hinaus m.E. der Kammer nur tiefen Respekt für den enormen Aufwand zollen, den sie auf sich genommen hat, und zwar das unabhängig davon, dass ich an verschiedenen Stellen der Entscheidungsbegründung zu anderen Schlüssen kommen würde. Um diese ins Feld zu führen, sind sie aber vom Kläger zu substantiieren, was hier offensichtlich nicht immer geschehen ist.
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Zur Vermeidung von Missverständnissen:
Im Verwaltungsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 VwGO. Die Frage, inwieweit das Vorbringen der Beteiligten substantiiert ist, kann dafür relevant werden, inwieweit sich das Gericht - schon aus diesem Grund und unabhängig von der daneben stehenden Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen - damit sachlich auseinandersetzen muss (Anspruch auf rechtliches Gehör).
Um bestimmte Aspekte ins Feld zu führen und um sich mit bestimmten Sachen auseinanderzusetzen, ist das Verwaltungsgericht (anders als zum Teil Zivilgerichte) aber keinesfalls darauf angwiesen, dass einer der Beteiligten diese substantiiert vorträgt.
--- Zitat von: § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO: ---"Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden."
--- End quote ---
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