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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
A9A10A11A12A13:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 13.05.2025 11:31 ---Die Antwort vom heutigen Tage ist derzeit noch nicht online gestellt, dürfte aber alsbald als LT-Drs. 18/13748 auch online vorliegen.
--- End quote ---
https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD18-13748.pdf
Unlucky:
Wie unrichtig muss ein Rechtsbehelf denn sein, damit dieser die Klagefrist auf ein Jahr verlängert? Die Antwort zu den Fragen 4 und 5 ist jedenfalls nicht eindeutig, meine ich.
Ozymandias:
Das falsche Datum, ab wann die normale Monatsfrist läuft und die falsche PLZ sollte die Belehrung falsch machen, so dass 1 Jahr Klagefrist gilt.
Die Post wäre aber trotzdem am richtigen Gericht angekommen.
Rentenonkel:
Sofern das Gericht tatsächlich örtlich zuständig ist.
Da das LBV regelmäßig den Wohnort mit dem dienstlichen Wohnsitz (also Dienstsitz) verwechselt hat, sind in vielen Fällen die Rechtsbehelfsbelehrungen alleine deswegen fehlerhaft, weil ein örtlich unzuständiges Verwaltungsgericht genannt wurde. Auch in diesen Fällen dürfte sich die Klagefrist auf 1 Jahr verlängern, so denke ich.
In jedem Fall entscheidet das Gericht und nicht das LBV, ob die Klage fristgemäß eingelegt wurde und somit zulässig ist. Daher ist die Rechtsauffassung des LBV nice to know, für die Entscheidung jedoch unerheblich. Es wäre ja nicht das erste Mal, dass sich das LBV bzw. das Land NRW irrt.
Sofern man erst jetzt die Klage einlegt, sollte man das tun, was Swen schon mehrfach geschrieben hat: Begründen, begründen, begründen.
Alle Fehler, die der Bescheid hat, helfen, das Gericht argumentativ davon zu überzeugen, dass mehr für eine Klagefrist von einem Jahr spricht als von einem Monat.
OnkelConny:
--- Zitat von: Ozymandias am 15.05.2025 09:24 ---Das falsche Datum, ab wann die normale Monatsfrist läuft und die falsche PLZ sollte die Belehrung falsch machen, so dass 1 Jahr Klagefrist gilt.
Die Post wäre aber trotzdem am richtigen Gericht angekommen.
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Das fehlerhafte Datum im Ablehnungsbescheid wird nicht zur Verlängerung der Klagefrist führen, da in der Rechtsbehelfsbelehrung das korrekte Datum (16.02.2025) des Ablehnungsbescheids mit aufgenommen wurde und der Start der einmonatigen Klagefrist auf den Zeitpunkt der Zustellung (per PZU) terminiert wurde. Von daher würde ich da keineswegs meine Argumentation darauf aufbauen.
Peinlich ist es trotzdem für den LBV NRW, dass selbst so einfache Sachen wie Datumsangaben nicht richtig funktionieren.
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