Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Kaffeekanzler:
Hallo zusammen,
mit Begeisterung habe ich bisher den fachlichen Austausch (und insbesondere die erhellenden Ausführungen von Swen) hier mitverfolgt. Danke dafür! :)
Ich würde euch um eine kurze Einschätzung zu folgender Fragestellung bitten:
Als recht junger BaP (ledig, kinderlos) in der Kommunalverwaltung habe ich lediglich gegen die Besoldung der Jahre 2023 (hier war ich anteilig bis Ende August noch Anwärter) und 2024 (A 9) Widerspruch eingelegt. Zuletzt sind bei uns auch (gem. Empfehlung des StGB NRW) die Widerspruchsbescheide betr. das Jahr 2022 ergangen. Geklagt hat hiergegen meines Wissens kein Beamter.
Es ist ja davon auszugehen, dass mittelfristig mit den Widersprüchen aus 2023 genauso verfahren wird. Nach dem Lesen der Beiträge hier komme ich zu dem Schluss, dass der Klageweg sinnvoll ist. Haltet ihr das auch in Bezug auf meine Person mit geringen Bezügen (Anwärtergrundbetrag, dann A9 und ohne Familienzuschlag) für sinnvoll? Die Frage der amtsangemessenen Alimentation betrifft ja grundsätzlich alle Besoldungsgruppen. Ich kann jedoch nicht den Aufwand einer Klage im Vergleich zu dem sich möglicherweise ergebenden finanziellen Nutzen abschätzen. Hier wäre ich für eure Hinweise sehr dankbar. :)
PolareuD:
--- Zitat von: Kaffeekanzler am 16.05.2025 08:04 ---Hallo zusammen,
mit Begeisterung habe ich bisher den fachlichen Austausch (und insbesondere die erhellenden Ausführungen von Swen) hier mitverfolgt. Danke dafür! :)
Ich würde euch um eine kurze Einschätzung zu folgender Fragestellung bitten:
Als recht junger BaP (ledig, kinderlos) in der Kommunalverwaltung habe ich lediglich gegen die Besoldung der Jahre 2023 (hier war ich anteilig bis Ende August noch Anwärter) und 2024 (A 9) Widerspruch eingelegt. Zuletzt sind bei uns auch (gem. Empfehlung des StGB NRW) die Widerspruchsbescheide betr. das Jahr 2022 ergangen. Geklagt hat hiergegen meines Wissens kein Beamter.
--- End quote ---
Das ist so, meines Wissens nach, nicht richtig. Aktuell liegen wohl in NRW ca. 1600 Klagen gegen den Widerspruchsbescheid an den jeweiligen VG´s vor.
--- Zitat von: Kaffeekanzler am 16.05.2025 08:04 ---Es ist ja davon auszugehen, dass mittelfristig mit den Widersprüchen aus 2023 genauso verfahren wird. Nach dem Lesen der Beiträge hier komme ich zu dem Schluss, dass der Klageweg sinnvoll ist. Haltet ihr das auch in Bezug auf meine Person mit geringen Bezügen (Anwärtergrundbetrag, dann A9 und ohne Familienzuschlag) für sinnvoll? Die Frage der amtsangemessenen Alimentation betrifft ja grundsätzlich alle Besoldungsgruppen. Ich kann jedoch nicht den Aufwand einer Klage im Vergleich zu dem sich möglicherweise ergebenden finanziellen Nutzen abschätzen. Hier wäre ich für eure Hinweise sehr dankbar. :)
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Grundsätzlich ja, für die Zeiten ab der Ernennung zum BaP. Den Ausführungen von Swen folgend liegt eine Verletzung des Mindestabstandsgebot bis mindestens in die Besoldungsgruppen A10/A11 vor. Da der Lebensunterhalt für eine vierköpfige Vergleichsfamilie zum überwiegenden Teil aus den Grundbezügen zu gewährleisten ist, sind exorbitant hohe Familienzuschläge, wie in NRW, unzulässig.
Kaffeekanzler:
--- Zitat von: PolareuD am 16.05.2025 09:30 ---
--- Zitat von: Kaffeekanzler am 16.05.2025 08:04 ---Hallo zusammen,
mit Begeisterung habe ich bisher den fachlichen Austausch (und insbesondere die erhellenden Ausführungen von Swen) hier mitverfolgt. Danke dafür! :)
Ich würde euch um eine kurze Einschätzung zu folgender Fragestellung bitten:
Als recht junger BaP (ledig, kinderlos) in der Kommunalverwaltung habe ich lediglich gegen die Besoldung der Jahre 2023 (hier war ich anteilig bis Ende August noch Anwärter) und 2024 (A 9) Widerspruch eingelegt. Zuletzt sind bei uns auch (gem. Empfehlung des StGB NRW) die Widerspruchsbescheide betr. das Jahr 2022 ergangen. Geklagt hat hiergegen meines Wissens kein Beamter.
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Das ist so, meines Wissens nach, nicht richtig. Aktuell liegen wohl in NRW ca. 1600 Klagen gegen den Widerspruchsbescheid an den jeweiligen VG´s vor.
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Danke für deine schnelle Antwort. Ich meinte hier die Beamten in meiner Behörde.
Roberto12:
Laut Berechnungen im Forum könnte die Mindestalimentation in NRW in 2022 bei mindestens 3.337,10 € gelegen haben. Somit könnten schon auf dieser Prüfebene viele Besoldungsgruppen direkt betroffen sein:
Netto-Alimentation 4K-Familie / Mietenstufe I (Nettogehalt - PKV + Erstattungsbeiträge ./. Kindergeld):
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12
-------+----+----+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------
A5 | x | x | 2.839,11 € | 2.886,25 € | 2.933,38 € | 2.980,52 € | 3.027,48 € | 3.074,29 € | 3.120,95 € | 3.167,60 € | |
A6 | x | x | 2.912,46 € | 2.964,10 € | 3.015,60 € | 3.067,11 € | 3.118,27 € | 3.169,58 € | 3.220,57 € | 3.271,53 € | |
A7 | x | x | 2.968,45 € | 3.032,51 € | 3.096,37 € | 3.160,02 € | 3.223,58 € | 3.268,77 € | 3.313,85 € | 3.358,94 € | |
A8 | x | x | 3.024,04 € | 3.105,99 € | 3.187,44 € | 3.268,73 € | 3.349,71 € | 3.403,50 € | 3.457,14 € | 3.510,63 € | 3.563,91 € |
A9 | x | x | 3.137,01 € | 3.222,82 € | 3.308,27 € | 3.393,59 € | 3.478,39 € | 3.536,41 € | 3.594,54 € | 3.652,26 € | 3.709,97 € |
A10 | x | x | 3.309,30 € | 3.418,32 € | 3.526,73 € | 3.634,77 € | 3.742,18 € | 3.813,49 € | 3.884,78 € | 3.957,19 € | 4.029,46 € |
A11 | | | 3.545,96 € | 3.653,25 € | 3.760,08 € | 3.866,23 € | 3.974,36 € | 4.046,09 € | 4.117,52 € | 4.189,84 € | 4.262,28 € | 4.334,43 €
A12 | | | | 3.847,44 € | 3.975,99 € | 4.104,09 € | 4.233,25 € | 4.319,40 € | 4.405,04 € | 4.490,39 € | 4.575,39 € | 4.659,98 €
A13 | | | | | 4.311,69 € | 4.450,29 € | 4.588,07 € | 4.679,40 € | 4.770,19 € | 4.860,69 € | 4.950,69 € | 5.040,15 €
A14 | | | | | 4.437,11 € | 4.615,78 € | 4.792,57 € | 4.909,69 € | 5.025,94 € | 5.141,40 € | 5.256,34 € | 5.370,46 €
A15 | | | | | | 4.954,81 € | 5.145,68 € | 5.297,00 € | 5.447,01 € | 5.595,71 € | 5.743,06 € | 5.889,23 €
A16 | | | | | | 5.337,96 € | 5.553,81 € | 5.724,63 € | 5.893,77 € | 6.061,18 € | 6.226,83 € | 6.390,79 €
SpeedyG:
Ich habe hier in BW heute einen Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch aus 2024 erhalten
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