Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
AlxN:
--- Zitat von: SpeedyG am 16.05.2025 14:23 ---Ich habe hier in BW heute einen Ablehnungsbescheid gegen den Widerspruch aus 2024 erhalten
--- End quote ---
Ich auch. Ich habe aus Prinzip und zur Steigerung der Fallzahlen Widerspruch eingelegt, aber als Anwärter. Im Bescheid war kein Wort davon, dass das Alimentationsprinzip nicht für Anwärter gilt. Stattdessen wurde die Verfassungsmäßigkeit des letzten BV-AnpÄndG festgestellt.
Könnte bei Interesse den Bescheid anonymisiert hochladen..
Ozymandias:
Für Anwärterzeiten lohnt es nicht zu klagen. Da gibt es keine Chance auf Erfolg.
Dann geht es also jetzt in BW langsam los. Gerne mal anonym reinstellen.
Mal abwarten, ob es auch die Versorgungsempfänger erwischt.
Die alten Jahre hat man noch ruhend gestellt, könnte man aber auch in die gleiche Klage einbringen.
Das dürfte ein Verwaltungsgericht dann wieder größtenteils ruhend stellen. Oder es macht sich die Arbeit, die einzelnen Jahre abzutrennen.
Ich weiß jetzt auf Anhieb nicht, ob es besser ist alle Jahre oder nur gegen 2024 zu klagen.
Eventuell kann man ja auch schon jetzt gegen 2025 Widerspruch einlegen und dann gleich gegen 2024 und 2025 klagen.
Das Land sieht sich wohl u.a. durch das VG Karlsruhe Urteil gestärkt.
AlxN:
Mir war vorab schon bewusst, dass bei dem Widerspruch zu 99% keine Erfolgschancen ( vor Gericht) existieren.
Zum Jahr 2025:
Ich hatte nur! 2024 Widerspruch eingelegt, das Land hat den Widerspruch als Antrag ausgelegt und zwar auch für 2025 „zu meinen Gunsten“
Ich stelle es in Kürze rein.
Versuch:
--- Zitat von: AlxN am 16.05.2025 15:42 ---Mir war vorab schon bewusst, dass bei dem Widerspruch zu 99% keine Erfolgschancen ( vor Gericht) existieren.
Zum Jahr 2025:
Ich hatte nur! 2024 Widerspruch eingelegt, das Land hat den Widerspruch als Antrag ausgelegt und zwar auch für 2025 „zu meinen Gunsten“
Ich stelle es in Kürze rein.
--- End quote ---
War nicht zugesagt, ruhend zu stellen bis wegen 4 - Säulen -Modell geklärt ist???
Dem Land ist nicht zu trauen!
Anbei der Text:
"
mit Ihrem Schreiben vom xx.xx.2024 haben Sie die Zahlung einer höheren Besoldung
für die Zeit ab dem 01.11.2024 auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025 beantragt.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeht folgender
Bescheid: _________
1. Der Antrag auf Zahlung einer höheren Besoldung für die Zeit ab dem 01.11.2024
auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025 wird abgelehnt.
2. Für diesen Bescheid werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Begründung: ___________
I.
Mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2024 haben Sie unter Bezugnahme auf die verfassungs-
rechtlichen Anforderungen an eine amtsangemessene Alimentation eine Erhöhung der
Ihnen gewährten Besoldung für das Jahr 2024 und die Zukunft beantragt.
Ihre Besoldung richtet sich seit dem 01.11.2024 nach dem BVAnp-ÄG 2024/2025.
Sie berufen sich insbesondere darauf, dass dieses Gesetz und die Ihnen in dessen
Folge gewährte Besoldung gegen Art. 33 Abs. 5 GG bzw. das Mindestabstands- und das
Abstandsgebot verstoße.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung nehmen wir auf
Ihre Besoldungsakten Bezug.
II.
Ihr Schreiben vom 10.12.2024 verstehen wir als Antrag für die Zeit ab 01.11.2024
sowie ab dem 01.01.2025 eine höhere Besoldung zu gewähren (dazu 1.). Der Antrag
ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung einer höheren Besoldung für
den Zeitraum vom 01.11.2024 bis 31.01.2025 (dazu 2.) sowie ab dem 01.02.2025
(dazu 3.).
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, zuletzt Urteil vom
16.06.2020 - 2 C 20/19, BVerwGE 168, 236 Ls. 2) muss die Beamtin bzw. der Beamte
das Verwaltungsverfahren erst durch einen beim Dienstherrn zu stellenden Antrag in
Gang setzen, wenn für den Dienstherrn keine Veranlassung besteht, von sich aus
ohne Antrag der bzw. des Betroffenen über eine Leistung zu entscheiden. Erst gegen
die ablehnende Entscheidung des Dienstherrn kann die Beamtin bzw. der Beamte
nach § 54 Abs. 2 BeamtStG Widerspruch erheben. Insbesondere (höhere) Besoldungs-
ansprüche, die sich nicht unmittelbar aus einem Gesetz ergeben, bedürfen einer
vorherigen Geltendmachung durch einen Antrag.
Zudem müssen Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation grundsätzlich in dem
(Haushalts-)Jahr geltend gemacht werden, für das eine höhere Alimentation begehrt
wird (BVerwG, Urteil vom 21.02.2019 - 2 C 50/16, juris Rn. 33 m.w.N.).
Einen solchen Antrag haben Sie mit Ihrem Schreiben vom 10.12.2024 für das Jahr
2024 gestellt. Zu Ihren Gunsten gehen wir davon aus, dass der mit Schreiben vom
10.12.2024 gestellte Antrag auf eine höhere Besoldung auch für das Jahr 2025 -
insbesondere ab dem 01.02.2025 - aufrechterhalten wird. Wir beziehen diesen Zeit-
raum daher in die vorliegende Entscheidung mit ein.
2.
Ihre Besoldung ab dem 01.11.2024 auf Grundlage des BVAnp-ÄG 2024/2025 ist verfas-
sungsgemäß.
Die Regelungen des BVAnp-ÄG 2024/2025 verstoßen nicht gegen das Alimentations-
prinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere verletzen sie nicht das Mindest-
abstandsgebot und das Abstandsgebot.
Die Besoldungserhöhung der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen zum
01.11.2024 um einen Sockelbetrag in Höhe von 200 Euro (Art. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 1 _________________________________
BVAnp-ÄG 2024/2025) ist vor dem Hintergrund der besonderen Ausnahmesituation in
Zeiten einer historisch höheren Inflation und erheblich gestiegener Lebenshal-
tungskosten, die insbesondere Beamtinnen und Beamte in den unteren und mittleren
Besoldungsgruppen in besonderer Weise belasten, sozial- und dienstrechtspolitisch
geboten und gerechtfertigt (LT-Drs. 17/7519, S. 57). Durch die Erhöhung um einen
einheitlichen Sockelbetrag wird die Obergrenze für die Abschmelzung des Abstands
zwischen zu vergleichenden Besoldungsgruppen eingehalten und insbesondere die
relativen Abstände zu Ihrer Besoldungsgruppe nicht deutlich verringert (siehe die
Berechnungen zu den relativen Abständen in LT-Drs. 17/7519, S. 58). Es wird nicht
gegen das Abstandsgebot verstoßen. Denn diese einmalige Erhöhung der Sockelbeträge
ändert nichts daran, dass die Abstände um deutlich weniger als 10 % in den zurück-
liegenden fünf Jahren abgeschmolzen wurden (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Urteil
vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a., BVerfGE 139, 64, juris Rn. 112, 188; Beschluss
vom 04.05.2020 - 2 BvL 4/18, BVerfGE 155, 1 juris Rn. 45).
Ferner ist die mit dem BVAnp-ÄG 2024/2025 vollzogene Weiterentwicklung der Bezugs- _____________________________
größe der Besoldung von dem Familienbild der Alleinverdienerfamilie hin zur Hinzu- ___________________
verdienstfamilie als zeitgemäße und die gesellschaftliche Realität deutlich besser
widerspiegelnde Bezugsgröße geboten und steht im Einklang mit Art. 33 GG. Die ver-
fassungsrechtliche Rechtfertigung ergibt sich im Wesentlichen aus den zivilrecht-
lichen Entwicklungen des Familienbildes und den tatsächlichen gesellschaftlichen
Gegebenheiten, nach denen die Doppelverdienstfamilie statistisch belegbar die
deutlich vorherrschende Familienkonstellation in Baden-Württemberg darstellt (vgl.
ausführlich in der Gesetzesbegründung, LT-Drs. 17/7519, S. 59 ff.). Nur falls in
Ausnahmefällen tatsächlich kein zusätzliches oder ein ganz geringes weiteres Ein-
kommen zur Verfügung steht, wird künftig auf Antrag ein Familienergänzungszuschlag
nach § 41a LBesGBW (eingefügt durch Art. 5 Nr. 4 BVAnp-ÄG 2024/2025) gewährt (LT-
Drs. 17/7519, S. 61). Das Mindestabstandsgebot wird dadurch weiterhin für alle
Besoldungsgruppen eingehalten (vgl. die Berechnung in LT-Drs. 17/7519, S. 66 f.).
3.
Schließlich ist auch Ihre Besoldung ab dem 01.02.2025 auf Grundlage des BVAnp-ÄG
2024/2025 verfassungsgemäß. Zur Begründung verweisen wir nach oben auf Ziff. 2.
Es gab durch Art.1 § 3 BVAnp-ÄG 2024/2025 zum 01.02.2025 eine weitere, lineare
Erhöhung u.a. der Grundgehaltssätze aller Besoldungsgruppen um 5,5 Prozent. Um
eine von Ihnen geltend gemachte, aber nicht näher konkretisierte unzureichende
Erhöhung der Besoldung handelt es sich nicht.
Im Ergebnis ist der Antrag vom 10.12.2024 abzulehnen.
III.
Die Gebührenfreiheit ergibt sich aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgebührengesetzes
für Baden-Württemberg -LGebG- vom 14.12.2004 (GBl. S. 895) in der derzeit gel-
tenden Fassung. Auslagen werden nach § 14 LGebG nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung ______________________
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch
beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Fellbach, erhoben
werden.
"
Es geht ja erst einmal um einen Widerspruch.
Sollen wir den vll gemeinsam formulieren?
Ich werde dazu eine Thread eröffnen.
Vor November 2024 zählt der Widerspruch laut dem Schreiben noch?
Oder missverstehe ich das?
User43:
Exakt das Gleiche habe ich heute auch erhalten.
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