Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
Rheini:
--- Zitat von: Roberto12 am 16.05.2025 10:47 ---Laut Berechnungen im Forum könnte die Mindestalimentation in NRW in 2022 bei mindestens 3.337,10 € gelegen haben. Somit könnten schon auf dieser Prüfebene viele Besoldungsgruppen direkt betroffen sein:
Netto-Alimentation 4K-Familie / Mietenstufe I (Nettogehalt - PKV + Erstattungsbeiträge ./. Kindergeld):
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12
-------+----+----+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------+------------
A5 | x | x | 2.839,11 € | 2.886,25 € | 2.933,38 € | 2.980,52 € | 3.027,48 € | 3.074,29 € | 3.120,95 € | 3.167,60 € | |
A6 | x | x | 2.912,46 € | 2.964,10 € | 3.015,60 € | 3.067,11 € | 3.118,27 € | 3.169,58 € | 3.220,57 € | 3.271,53 € | |
A7 | x | x | 2.968,45 € | 3.032,51 € | 3.096,37 € | 3.160,02 € | 3.223,58 € | 3.268,77 € | 3.313,85 € | 3.358,94 € | |
A8 | x | x | 3.024,04 € | 3.105,99 € | 3.187,44 € | 3.268,73 € | 3.349,71 € | 3.403,50 € | 3.457,14 € | 3.510,63 € | 3.563,91 € |
A9 | x | x | 3.137,01 € | 3.222,82 € | 3.308,27 € | 3.393,59 € | 3.478,39 € | 3.536,41 € | 3.594,54 € | 3.652,26 € | 3.709,97 € |
A10 | x | x | 3.309,30 € | 3.418,32 € | 3.526,73 € | 3.634,77 € | 3.742,18 € | 3.813,49 € | 3.884,78 € | 3.957,19 € | 4.029,46 € |
A11 | | | 3.545,96 € | 3.653,25 € | 3.760,08 € | 3.866,23 € | 3.974,36 € | 4.046,09 € | 4.117,52 € | 4.189,84 € | 4.262,28 € | 4.334,43 €
A12 | | | | 3.847,44 € | 3.975,99 € | 4.104,09 € | 4.233,25 € | 4.319,40 € | 4.405,04 € | 4.490,39 € | 4.575,39 € | 4.659,98 €
A13 | | | | | 4.311,69 € | 4.450,29 € | 4.588,07 € | 4.679,40 € | 4.770,19 € | 4.860,69 € | 4.950,69 € | 5.040,15 €
A14 | | | | | 4.437,11 € | 4.615,78 € | 4.792,57 € | 4.909,69 € | 5.025,94 € | 5.141,40 € | 5.256,34 € | 5.370,46 €
A15 | | | | | | 4.954,81 € | 5.145,68 € | 5.297,00 € | 5.447,01 € | 5.595,71 € | 5.743,06 € | 5.889,23 €
A16 | | | | | | 5.337,96 € | 5.553,81 € | 5.724,63 € | 5.893,77 € | 6.061,18 € | 6.226,83 € | 6.390,79 €
--- End quote ---
Und nu?
Nix, aber nix, wirklich nix .....
Gestern noch einen Bericht zu der Berliner Justiz gesehen. In den nächsten 5 Jahren gehen 1/3 der Staatsanwälte und Richter in Pension und der Präsident des Oberlandesgerichts "verdient" ungefähr das Einstiegsgehalt eines Berufsanfängers als RA in einer Großkanzlei.
Habe da mal ne Frage. Sind meine Ansprüche vererbbar? Nur auf die nächste Generation oder unbegrenzt?
Wer Spuren von Ironie findet, darf die gerne behalten
lumer:
Zu der Frage nach dem Widerspruch gegen den Bescheid des LBV:
Wie Swen schon darstellte, müsste dein Schreiben ausgelegt werden (siehe hierzu etwa nur ein schnell gegoogletes Urteil VG Trier, Beschluss vom 6.1.2023, 8 L 3573/22.TR: https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Entscheidungen/8_L_3573_22_TR_Beschluss_a8be9694640d4dd29634f082fb00031f.pdf). Das LBV konzentriert sich offensichtlich nur auf deinen "Antrag". Dabei hast du ja auch geschrieben, dass du Widerspruch einlegst. Die Formulierung danach war von Beginn an etwas unglücklich, indem du eine höhere Besoldung "beantragst". Dies hätte das LBV jedoch wegen des vorhergehenden Formulierung nicht wörtlich nehmen dürfen. Ggf. hätte das LBV nachfragen müssen, was du möchtest. (Ich empfehle, den Begriff "Antrag" nur zu verwenden, wenn es das Gesetz auch so benennt. In deinem Fall wäre es evtl. günsiger gewesen, eine höhere Besoldung "anzuregen". ;))
Hinzu kommt das, was lotsch in dem Parallelthread schrieb: Beamte haben in ihren Angelegenheiten das Beamtenverhältnis betreffend nahezu ausnahmslos ein Vorverfahren durchzuführen, auch wenn es sich um Leistungs- oder Feststellungsverfahren handelt. Die Grundlage dazu findet sich in § 54 BeamtStG (nicht mehr § 126 BRRG!). Daraus folgt aber auch, dass – sofern es kein Gesetz gibt, das einen Antrag erfordert – von Dienstherrenseite eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass es sich in Beamtenangelegenheiten um einen Widerspruch und nicht um einen Antrag handelt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung dürfte deshalb im Ergebnis unrichtig erteilt worden sein, weshalb du nach § 58 Abs. 2 VwGO statt eines Monats nun ein Jahr Zeit hast, Klage zu erheben.
Ich würde empfehlen, sofort zu klagen. Eine Abklärung mit dem LBV halte ich für Zeitverschwendung. Du könntest das Fristende für die Klage verpassen. Bei einer Klage solltest du hinsichtlich des Vorverfahrens (Widerspruch) jedoch ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen deinem Widerspruch und dem vom LBV darin gesehenen Antrag hinweisen und dass du den Bescheid als Widerspruchsbescheid ansiehst. → Das, was Swen schon häufiger dargestellt hat: Begründen, begründen, begründen! Dabei aber die Sachverhaltsdarstellung nicht zu kurz kommen lassen! ;)
Versuch:
--- Zitat von: lumer am 18.05.2025 11:33 ---Zu der Frage nach dem Widerspruch gegen den Bescheid des LBV:
Wie Swen schon darstellte, müsste dein Schreiben ausgelegt werden (siehe hierzu etwa nur ein schnell gegoogletes Urteil VG Trier, Beschluss vom 6.1.2023, 8 L 3573/22.TR: https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/Entscheidungen/8_L_3573_22_TR_Beschluss_a8be9694640d4dd29634f082fb00031f.pdf). Das LBV konzentriert sich offensichtlich nur auf deinen "Antrag". Dabei hast du ja auch geschrieben, dass du Widerspruch einlegst. Die Formulierung danach war von Beginn an etwas unglücklich, indem du eine höhere Besoldung "beantragst". Dies hätte das LBV jedoch wegen des vorhergehenden Formulierung nicht wörtlich nehmen dürfen. Ggf. hätte das LBV nachfragen müssen, was du möchtest. (Ich empfehle, den Begriff "Antrag" nur zu verwenden, wenn es das Gesetz auch so benennt. In deinem Fall wäre es evtl. günsiger gewesen, eine höhere Besoldung "anzuregen". ;))
Hinzu kommt das, was lotsch in dem Parallelthread schrieb: Beamte haben in ihren Angelegenheiten das Beamtenverhältnis betreffend nahezu ausnahmslos ein Vorverfahren durchzuführen, auch wenn es sich um Leistungs- oder Feststellungsverfahren handelt. Die Grundlage dazu findet sich in § 54 BeamtStG (nicht mehr § 126 BRRG!). Daraus folgt aber auch, dass – sofern es kein Gesetz gibt, das einen Antrag erfordert – von Dienstherrenseite eigentlich immer davon ausgegangen werden kann, dass es sich in Beamtenangelegenheiten um einen Widerspruch und nicht um einen Antrag handelt.
Die Rechtsbehelfsbelehrung dürfte deshalb im Ergebnis unrichtig erteilt worden sein, weshalb du nach § 58 Abs. 2 VwGO statt eines Monats nun ein Jahr Zeit hast, Klage zu erheben.
Ich würde empfehlen, sofort zu klagen. Eine Abklärung mit dem LBV halte ich für Zeitverschwendung. Du könntest das Fristende für die Klage verpassen. Bei einer Klage solltest du hinsichtlich des Vorverfahrens (Widerspruch) jedoch ausdrücklich auf die Diskrepanz zwischen deinem Widerspruch und dem vom LBV darin gesehenen Antrag hinweisen und dass du den Bescheid als Widerspruchsbescheid ansiehst. → Das, was Swen schon häufiger dargestellt hat: Begründen, begründen, begründen! Dabei aber die Sachverhaltsdarstellung nicht zu kurz kommen lassen! ;)
--- End quote ---
Danke.
Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?
DrStrange:
In Sachsen hat scheinbar jemand mal den Briefkasten geleert. Man habe die Widersprüche für 2022,2023,2024 erhalten und werde unaufgefordert über das weitere Verfahren informieren. Ich bin gespannt.
lumer:
--- Zitat von: Versuch am 18.05.2025 15:12 ---Wie kann man eine Frist verpassen, wenn man handelt wie von der Behörde verlangt?
--- End quote ---
Unter der Annahme, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, kann innerhalb eines Jahres der Rechtsbehelf eingelegt werden (§ 58 II VwGO). Diese Frist läuft gerade unabhängig, ob und wie eine Rechtsbehelfsbelehrung ergangen ist. Handelst du also so, wie die Behörde es sagt, und zieht sich das länger als ein Jahr hin, kannst du die Frist versäumen. Unter Umständen kann dann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand helfen (§ 60 VwGO). Aber auch das Mittel ist begrenzt (Fristversäumnis "ohne Verschulden", Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses). Deshalb würde ich den Weg nicht ausprobieren wollen.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version