Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
DrStrange:
In Sachsen gehts jetzt auch los:
https://www.sbb.de/
https://dpolg-sachsen.de/gewaehrung-einer-amtsangemessenen-alimentation-erneute-antragsstellung-fuer-das-haushaltsjahr-2020/
SwenTanortsch:
Die GEW Thüringen handelt hingegen getreu dem Motto, was du heute kannst besorgen, das verschiebe besser erst auf morgen, und unter Beachtung des guten alten Leitsatzes: Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser:
https://www.gew-thueringen.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/amtsangemessene-alimentation-geltendmachung-jetzt/
Einen geordneten Verwaltungsverfahrensweg abzuklären, ist bestimmt eine gute Idee, insbesondere auch in so rasender Geschwindigkeit, denn die aktuelle Entscheidung ist ja gerade jetzt erst Anfang Mai gefällt worden.
Unterbezahlt:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.12.2020 11:36 ---Die GEW Thüringen handelt hingegen getreu dem Motto, was du heute kannst besorgen, das verschiebe besser erst auf morgen, und unter Beachtung des guten alten Leitsatzes: Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser:
https://www.gew-thueringen.de/aktuelles/detailseite/neuigkeiten/amtsangemessene-alimentation-geltendmachung-jetzt/
Einen geordneten Verwaltungsverfahrensweg abzuklären, ist bestimmt eine gute Idee, insbesondere auch in so rasender Geschwindigkeit, denn die aktuelle Entscheidung ist ja gerade jetzt erst Anfang Mai gefällt worden.
--- End quote ---
... und leisten Ihren Mitgliedern damit einen Bärendienst. Sind doch ab Januar alle Ansprüche für 2020 verwirkt. Das können die nicht ernst meinen >:(
SwenTanortsch:
Und hier die aktuelle Empfehlung des Thüringer Richterbunds (s. a. das dort verlinkte Dokument). Dessen Interpretation des § 12 ThürBesG erscheint zugleich auch etwas realistischer; denn hier wird davon ausgegangen, dass Eile geboten ist:
https://www.thueringer-richterbund.de/neuigkeiten/pressemeldungen-des-trb/stellungnahme/news/r-besoldung-in-thueringen-verfassungswidrig
Die Thüringer GEW interpretiert den § 12 offensichtlich so, als würde die Verjährungsfrist nicht am 31.12. enden. So könnte man für sich genommen den ersten Satz verstehen: "Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr." Jedoch sollte im Zusammenhang mit dem zweiten Satz auch in Thüringen die Widerspruchsfrist für das Jahr 2020 mit Ende diesen Jahres (und nicht, wie die GEW annimmt, mit Ende des nächsten Jahres) enden: "Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."
DrStrange:
Macht es Sinn, das Ganze gleich mit einem auf Besoldungsrecht spezialisierten Anwalt einzufordern?
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