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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Unterbezahlt:

--- Zitat von: SwenTanortsch am 08.12.2020 13:01 ---Und hier die aktuelle Empfehlung des Thüringer Richterbunds (s. a. das dort verlinkte Dokument). Dessen Interpretation des § 12 ThürBesG erscheint zugleich auch etwas realistischer; denn hier wird davon ausgegangen, dass Eile geboten ist:

https://www.thueringer-richterbund.de/neuigkeiten/pressemeldungen-des-trb/stellungnahme/news/r-besoldung-in-thueringen-verfassungswidrig

Die Thüringer GEW interpretiert den § 12 offensichtlich so, als würde die Verjährungsfrist nicht am 31.12. enden. So könnte man für sich genommen den ersten Satz verstehen: "Der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz verjährt nach einem Jahr." Jedoch sollte im Zusammenhang mit dem zweiten Satz auch in Thüringen die Widerspruchsfrist für das Jahr 2020 mit Ende diesen Jahres (und nicht, wie die GEW annimmt, mit Ende des nächsten Jahres) enden: "Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist."

--- End quote ---

Vielleicht sollten Lehrer und ihre Verbandsvertretung ein juristisches Problem besser den Experten überlassen, statt die Lösung im eignen Saft zu suchen. Soweit ich das beurteilen kann, ist die GEW Thüringen mit dieser Rechtsauffassung ganz alleine. Ein wenig mehr Weitblick wäre doch schön, bevor man seinen Mitgliedern so ein großes Ei legt… Eine kurze Stippvisite auf der Website des ebenfalls bislang wenig engagierten DBB hätte ja schon gereicht.


Ansonsten zur hier diskutierten rechtssicheren Widerspruchsübersendung:
Ich empfehle die Vorgehensweise der Rechtsanwälte, denen das im Jahr 2020 sicher auch keinen Spaß macht, die aber auf eine rechtssichere Übersendung bestehen müssen.

Vorab per Fax und als Brief nachsenden. Entsprechende Bemerkung im Adressfeld. Variante extrasicher wäre dann der Brief als Einschreiben mit Rückschein. Angesichts der Summen vielleicht gar kein schlecht investiertes Geld.

Das VwVfG wurde ja schon zitiert. Die Regeln sind halt Steinzeit…
   

vermessen:
Reicht es nun, wenn der Widerspruch nachweislich eingegangen ist?
Oder kann die Bezügestelle das einfach ignorieren und aussitzen?

Habe nur ein Schreiben zurück bekommen, aus dem hervor geht, dass das Urteil nur für Richter in Berlin gilt, aber nicht für Bundesbeamte.

Die Wörter "Ablehnung" oder "Zurückweisung" habe ich nicht darin gefunden

Unterbezahlt:
Den Eingang hast du ja damit bestätigt bekommen. Wichtig wäre darüber hinaus zu erfahren, ob der Antrag ruhend gestellt worden ist und ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden ist. Ich würde nachfragen.

BYL:

--- Zitat von: Feidl am 09.12.2020 10:37 ---Info vom Thüringer Finanzministerium:
Anhebung des Familienzuschlags rückwirkend zum 1. Januar 2020 ist geplant.

Als Thüringer Beamter, der keinen Familienzuschlag bekommt, bringt mir das also nix.  :-\

--- End quote ---

Ach sieh' an... Das rot-rot-grüne Thüringen - regiert scheinbar von Links-Populisten - die doch immer im TV davon reden, dass man die Leute anständigen bezahlen soll, kommt mit diesem Pfusch daher. Der Rest geht leer aus.

Unterbezahlt:
Die Farbkonstellation der jeweiligen Landesregierungen scheint da wenig auszumachen. Berlin hat es ja auch links regiert bundesweit am dollsten getrieben.

Die bald kommende Regelung aus Thüringen ist bereits vorab erkennbar rechtswidrig. Wo ist der Mindestabstand 115% und der detaillierte Berechnungsweg? Ich glaube ich sollte mir ein paar Bier reinziehen bevor ich das Gesetz lese ;)
Widerspruch einlegen!

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