Beamte und Soldaten > Beamte der Länder

[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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Rheini:

--- Zitat von: Malkav am 29.10.2025 13:03 ---
--- Zitat von: HansGeorg am 29.10.2025 12:36 ---EGMR-Urteil Meïdanis/Griechenland (2008)

--- End quote ---

Für mich klingt die Lage hinsichtlich der Verzinsung eigentlich sehr gut für deutsche Beamte.

Betrag X wird aufgrund Gesetz gezahlt. Von Verfassung wegen müsste Betrag Y gezahlt werden. Die Differenz zwischen X und Y wird nach deutscher Rechtsprechung und einfacher Gesetzeslage nicht verzinst.

Die spannendere Frage ist eher, wie man einen diesbezüglichen Fall zum EGMR bekommt.

Der Verfahrensgang müsste sich wie folgt darstellen:

1. Klage "gegen Alimentationshöhe" aka Feststellugn der Unteralimentation
2. positiver Beschluss des BVerfG
3. Reparaturgesetz nebst entsprechender unverzinster Nachzahlung
4. Klage "gegen die Höhe der Nachzahlung" aka Feststellugn der Unteralimentation
5. negativer Beschluss des BVerfG (entweder aufgrund Richtervorlage oder Verfassungsbeschwerde)
6. Beschwerde an den EGMR wegen Ausschöpfung des innerdeutschen Rechtswegs

Das kann also seeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr lange dauern  :o
Aber sonst scheitert man halt an der Zulässigkeit der Beschwerde zum EGMR wegen der Notwendigkeit der Ausschöpfung aller innerstaatlichen Mittel.

--- End quote ---

Ich schreibe gerade fleissig den Beipackzettel zu meinem Testament ...........

Verwaltungsgedöns:
Und ich glaube, der Grieche war Angestellter in einem staatlichen Krankenhaus. Kanns ein, dass wen er Beamter gewesen wäre, es anders gelaufen wäre.

HansGeorg:

--- Zitat von: Malkav am 29.10.2025 13:03 ---
Das kann also seeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeeehr lange dauern  :o
Aber sonst scheitert man halt an der Zulässigkeit der Beschwerde zum EGMR wegen der Notwendigkeit der Ausschöpfung aller innerstaatlichen Mittel.

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Ich habe noch 40 Jahre also werde ich es machen, bringt ja auch ordentlich Zinseszinsen. Wird dann ein schönes Pensionseinstiegspaket.

Rentenonkel:
Zinsen verjähren nach allgemeinem Recht (bei titulierten Forderungen) schneller als die Hauptforderung, nämlich in der Regel nach drei Jahren im Gegensatz zu 30 Jahren für die Hauptforderung.

Allerdings greifen die Zinsen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hauptforderung tituliert wurde. Solange man sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt hat, es also kein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten oder eine andere Rechtsgrundlage gibt, vermag ich keinen Anspruch auf Verzinsung zu erkennen.

Ein Gerichtsverfahren kann ein solche Verjährung durchaus hemmen, allerdings greift nach meinem Rechtsverständnis die Hemmung der Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem man in eigener Sache eine statthafte Klage eingelegt hat und in dieser auch Zinsansprüche geltend gemacht hat.

HansGeorg:

--- Zitat von: Rentenonkel am 29.10.2025 14:22 ---Zinsen verjähren nach allgemeinem Recht (bei titulierten Forderungen) schneller als die Hauptforderung, nämlich in der Regel nach drei Jahren im Gegensatz zu 30 Jahren für die Hauptforderung.

Allerdings greifen die Zinsen erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Hauptforderung tituliert wurde. Solange man sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt hat, es also kein rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten oder eine andere Rechtsgrundlage gibt, vermag ich keinen Anspruch auf Verzinsung zu erkennen.

Ein Gerichtsverfahren kann ein solche Verjährung durchaus hemmen, allerdings greift nach meinem Rechtsverständnis die Hemmung der Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, zu dem man in eigener Sache eine statthafte Klage eingelegt hat und in dieser auch Zinsansprüche geltend gemacht hat.

--- End quote ---

Genau das sieht der EGMR in dem Fall aber anders.

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