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[Allg] Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)

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WasDennNun:

--- Zitat von: oooeuleooo am 15.12.2020 19:04 ---Da haben wir den ersten Blubb aus Berlin:
https://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2020/pressemitteilung.1030546.php

Der Entwurf ist zwar immer noch ein Entwurf, aber wenn das die senatsseitige Vorgabe sein soll, dann wird alles über Zulagen gelöst und das Grundgehalt nicht tangiert. Prost!

--- End quote ---
Es soll doch um 2,5% angehoben, oder nicht?
Und das die Haupterhöhung  zu Erreichung des Mindestabstandsgebot , für die angehoben wird, die es unterschreiten ist doch klar.
Der Single unterschreitet ja nicht diese Marke, der muss ja nur bzgl. der anderen Parameter korrigiert werden.
Insofern nichts überraschendes.
Auch nicht überraschent ist ja
--- Zitat von: micha77 am 15.12.2020 22:23 ---Witzig ist auch: "Mit diesem Maßnahmenpaket stärken wir gezielt die Familienfreundlichkeit und werden unserer Rolle als verantwortungsvoller Arbeitgeber gerecht.“...

--- End quote ---
wobei es zynisch und verlogen ist und weniger witzig.

Und wie Swen ja schon ausgeführt hat, hat Berlin es ja einfach, die brauchen sich nicht wg. unterschiedlicher Miethöhen nen Kopp machen, da ist ja alles eine Suppe.

Bleibt spannend wie hoch sie die "Kinderzuschläge" machen und ob sie das rechtlich sauber durch die Tür bringen, oder ob sie einmal mehr zeigen, dass sie nicht rechnen können.

SwenTanortsch:

--- Zitat von: Unknown am 16.12.2020 09:07 ---@SwenTanortsch
Mal wieder ein herzliches Dankeschön für deine Antwort.

--- End quote ---

Gern geschehen - und PS. In meiner Darstellung findet sich zugleich ein Fehler - die Stellenzulagen sind anders als Sonderzahlungen bei der Bestimmung der realen Nettoalimentation nicht hinzuzurechnen. Wenn wir also noch einmal das A 5er-Beispiel heranziehen (http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/be?id=beamte-berlin&g=A_5&s=1&f=3&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&zulage=&stkl=3&r=&zkf=), dann muss hier die allgemeine Stellenzulage von brutto 266,04 € p.a. herausgerechnet werden, was dazu führen würde, dass das Grundgehalt entsprechend erhöht werden müsste, da eine solche Besoldungsdifferenzierung zur Berechnung nicht herangezogen werden dürfte (vgl. Rn. 147 der aktuellen BVerfG-Entscheidung in Verbindung mit Rn. 185 der BVerwG-Entscheidung BVerwG 2 C 56.16 u.a. vom 22.09.2017).

Das BVerfG hält also in diesem Sinne fest, dass folgende Faktoren zur Bestimmung der realen Nettoalimentation herangezogen werden dürfen:

1. Grundgehalt
2. Familienzuschlag für einen verheirateten Beamten mit zwei Kindern
3. Jährliche Sonderzuwendung

Von diesen sind in Abzug zu bringen:

4. steuerlicher Abzug (inkl. der Beachtung des steuerlichen Abzugs der Krankenversicherungsaufwendungen)
5. Abzug der nicht von der Beihilfe gedeckten Krankenversicherungsaufwendungen

Am Ende ist

6. das Kindergeld zu addieren.

Ein differenziernder Ortszuschlag wäre wie dargestellt in Berlin nicht möglich, in anderen Ländern (mit Ausnahme von Hamburg) und im Bund schon, jedoch auch dort nur nach Maßgaben, die in der Vergangenheit dargestellt wurden. Wie beim Familienzuschlag sollten auch hier die Möglichkeiten für eine verfasungskonforme Besoldungsdifferenzierung begrenzt sein.

vermessen:

--- Zitat von: Unterbezahlt am 09.12.2020 14:25 ---Den Eingang hast du ja damit bestätigt bekommen. Wichtig wäre darüber hinaus zu erfahren, ob der Antrag ruhend gestellt worden ist und ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden ist. Ich würde nachfragen.

--- End quote ---

Hab ich mal gemacht.
Man ist der Auffassung, dass aufgrund der, im Vergleich zu den Ländern, hohen Besoldung des Bundes damit alles in Ordnung ist.
Die Bezügestelle gibt es weiter an den Rechtsdienst, weil man den Widerspruch nicht ruhend stellen bzw. auf die Einrede zur Verjährung verzichten will.

Ist eigentlich auch ein Verfahren zur A-Besoldung des Bundes beim BVerfG anhängig?
Sollte ja eigentlich auf dem gleichen Level wie die bayrische Besoldung spielen...

SwenTanortsch:

--- Zitat von: vermessen am 16.12.2020 10:03 ---
--- Zitat von: Unterbezahlt am 09.12.2020 14:25 ---Den Eingang hast du ja damit bestätigt bekommen. Wichtig wäre darüber hinaus zu erfahren, ob der Antrag ruhend gestellt worden ist und ob auf die Einrede der Verjährung verzichtet worden ist. Ich würde nachfragen.

--- End quote ---

Hab ich mal gemacht.
Man ist der Auffassung, dass aufgrund der, im Vergleich zu den Ländern, hohen Besoldung des Bundes damit alles in Ordnung ist.
Die Bezügestelle gibt es weiter an den Rechtsdienst, weil man den Widerspruch nicht ruhend stellen bzw. auf die Einrede zur Verjährung verzichten will.

Ist eigentlich auch ein Verfahren zur A-Besoldung des Bundes beim BVerfG anhängig?
Sollte ja eigentlich auf dem gleichen Level wie die bayrische Besoldung spielen...

--- End quote ---

Der Bund geht damit offensichtlich in die Offensive und hofft also wohl, dass kein Bundesbeamter klagt. Denn nach einem negativen Bescheid des Widerspruchs können die Ansprüche nur durch ein Klageverfahren gewahrt werden.

Eine Klage eines Bundesbeamten ist nach meinem Wissen derzeit nicht anhängig. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind derzeit zur A-Besoldung anhängig Vorlagebeschlüsse zu Berlin (Zeitraum 2009 bis 2015) Niedersachsen (Zeitraum 2005 bis 2016), Saarland (Zeitraum 2011 bis 2016), Schleswig-Holstein (Zeitraum 2007), Sachsen (Zeitraum 2011 bis 2016), Sachsen-Anhalt (Zeitraum 2014) und Hamburg (Zeitraum 2011 bis 2019); demnächst kommt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch noch Hessen (Zeitraum ab 2016) hinzu. Ob nach der aktuellen Entscheidung des BVerfG hier noch weitere Klagen hinzugekommen sind, weiß ich nicht.

vermessen:
Naja, bin mal gespannt was von der Rechtsabteilung dazu kommt. Nach Aussage der Kollegin bin ich der Erste im Amt der einen Widerspruch eingelegt hat.

Und mal schauen, meine Rechtschutzversicherung würde auch diesen Fall abdecken  8)

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